Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Für das Gericht maßgebliches Verfahrensrecht
Keine Rüge von Mängeln des Verwaltungsverfahrens
Gründe:
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
SGG).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer
Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr
3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht
zulässig. Keinen der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe haben die Kläger in der Begründung der Beschwerden schlüssig dargelegt oder bezeichnet
(§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen
rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen
rechtlichen Aussage des BSG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte,
die das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung
rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende
andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern
die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen. Die Beschwerdebegründung
muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BSG widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54 und 67; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 196 mwN).
Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Es lässt sich ihr nicht entnehmen, in Anwendung welchen rechtlichen
Maßstabs das LSG die Ablehnung des Überprüfungsantrags nach § 44 Abs 1 SGB X als rechtmäßig angesehen hat. Erst recht fehlt jeder Hinweis, dass das LSG im Hinblick ua auf das Urteil des BSG vom 13.2.2014 (B 4 AS 22/13 R - BSGE 115, 126 = SozR 4-1300 § 44 Nr 28) abweichende eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.
Auch ein Verfahrensmangel ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, auf dem iS des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann. Soweit die Kläger aufgrund einer trotz Antrag nicht gewährten Akteneinsicht
eine im Verwaltungsverfahren erfolgte Verletzung rechtlichen Gehörs rügen, verkennen sie, dass im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
allein Verstöße des Berufungsgerichts gegen das für dieses Gericht maßgebliche Verfahrensrecht, nicht jedoch Mängel des Verwaltungsverfahrens
gerügt werden können (BSG vom 4.9.2008 - B 12 KR 10/08 B - RdNr 4). Warum der - behauptete - Verfahrensfehler auch als Verfahrensfehler des LSG anzusehen sein sollte, auf dem die
angefochtene Entscheidung beruhen kann, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.
Die Verwerfung der Beschwerden erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.