Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), weil der zu ihrer Begründung allein angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht gemäß §
160a Abs
2 Satz 3
SGG schlüssig dargelegt ist.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus -
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Nach den aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb
deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren
eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl
2011, IX, RdNr 63 ff).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig führt sie
ausdrücklich nur die Frage an: "Darf ein Landessozialgericht in der Bundesrepublik Deutschland mit seiner Entscheidung dem
Bürger im Bereich des verfassungsrechtlich garantierten Rechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus Art.
20 Abs.
1 i.V.m. Art.
1 Abs.
1 des
Grundgesetzes Rechte und Leistungen aufgrund einer Verletzung aus Art.
3 Abs.
1 des
Grundgesetzes (Willkürverbot) vorenthalten?" Damit ist eine klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung offensichtlich nicht
aufgezeigt (vgl nur BSGE 40, 40, 42 = SozR 1500 § 160a Nr 4); dass die Frage zu verneinen ist, versteht sich nach Art
20 Abs
2 Grundgesetz von selbst.
Nichts anderes gilt, wenn die Beschwerde nicht an dieser Formulierung festgehalten und den Vorwürfen gegen die angefochtene
Entscheidung im Weiteren Zulassungsgründe iS von §
160 Abs
2 SGG zu entnehmen sein sollten. Insoweit fehlt es entweder an der notwendigen Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
zu den angeführten Fragen - so zum Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung bei Laktoseintoleranz (vgl SozR 4-4200 § 21
Nr 15) - oder an Angaben zum Prozessverlauf, die eine Beurteilung der Schlüssigkeit der erhobenen Verfahrensrügen allein aus
dem Beschwerdevorbringen erlauben würden (zu dieser Darlegungsanforderung Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl 2012, §
160a RdNr 13e mwN). Soweit schließlich die "nicht hinreichend willkürfrei(e)" Auseinandersetzung des Landessozialgerichts mit
der Rechtslage gerügt wird, übersieht die Beschwerde, dass Aufgabe des Revisionsverfahrens nicht die allgemeine Prüfung ist,
ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens,
6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 54).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.