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BSG, Urteil vom 07.07.2011 - 14 AS 51/10
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung für ein selbst genutztes Eigenheim; Berücksichtigung der Betriebskosten einer Heizungsanlage
Nebenkosten in Form von Stromkosten für die Außenbeleuchtung und die Gartenpflege sind im Rahmen der Unterkunftskosten nicht berücksichtigungsfähig. Dagegen sind die Kosten des Betriebsstroms der Heizungsanlage im Rahmen der Heizkosten für eine Eigentumswohnung oder ein selbst genutztes Einfamilienhaus zu berücksichtigen, weil der Betrieb der Heizungspumpe untrennbar mit dem Betrieb der Heizung als solcher verbunden ist. Allerdings sind immer nur tatsächliche und belegte Aufwendungen berücksichtigungsfähig, nicht dagegen allgemeine Pauschalen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 556
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB II § 11 Abs. 2 Nr. 3
,
SGB II § 20 Abs. 1
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 22 Abs. 1
,
ZPO § 287 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Oldenburg 11.04.2006 S 45 AS 900/05 , LSG Niedersachsen-Bremen 27.04.2009 L 7 AS 354/06
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. April 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: