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BSG, Urteil vom 24.02.2011 - 14 AS 52/09
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Höhe der Absetzung von Energiekosten für die Warmwasserbereitung von den Kosten der Unterkunft
Die Kosten der Warmwasserbereitung sind in Höhe von 6,22 Euro von den Unterkunfts- und Heizkosten in Abzug zu bringen, sofern diese ebenfalls Kosten für die Warmwasserbereitung beinhalten. Die Frage nach einer Pauschalierung der von den einheitlichen warmen Betriebskosten abzuziehenden Kosten der Warmwasserbereitung stellt sich nicht, wenn eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung erfolgt, diese Kosten also bekannt sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 20 Abs. 1
,
SGB II § 20 Abs. 2
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 28.10.2005 S 53 AS 3714/05 , LSG Berlin-Brandenburg 26.05.2009 L 14 AS 1830/08
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

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