Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Ausschluss der Vermögensverwertung wegen einer besonderen Härte durch absehbar kurze Leistungsdauer
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
SGG).
Nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diesen allein geltend gemachten Zulassungsgrund
- zur Divergenz wird nichts vorgetragen - haben die Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage,
der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für
die Revisionszulassung nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 181). Eine grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand
erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen
Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit)
ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Hierfür ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso
erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen
Rechtsfrage ergeben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Kläger formulieren als Rechtsfrage, "ob die
Verwertung der Vermögensgegenstände eine besondere Härte im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alternative 2 SGB II darstellt, wenn in einem absehbar kurzem Leistungsbezug Vermögen verwertet werden muss" sowie als weitere Rechtsfrage, "ob
diese Erwägungen zum selbstgenutzten Hausgrundstücken sich ebenfalls auf Geldvermögen, wie es hier im Streit steht, übertragen
lässt, oder ob ohne weiteres hinzutreten weiterer Zustände ein atypischer Fall vorliegt."
Doch zeigt sie die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen nicht in der gebotenen Weise auf. Hierzu hätte die Beschwerde darlegen
müssen, warum die vorliegende Rechtsprechung des BSG zum Ausschluss der Vermögensverwertung unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Härte durch absehbar kurze Leistungsdauer
(hierzu BSG vom 20.2.2014 - B 14 AS 10/13 R - BSGE 115, 148 = SozR 4-4200 § 12 Nr 23, RdNr 47; BSG vom 30.8.2017 - B 14 AS 30/16 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 30 RdNr 26 ff; vgl auch Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 12 RdNr 536, Stand Januar 2016) keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Antwort bietet. Die Beschwerde weist zwar auf die
Rechtsprechung zur Verwertung von selbstgenutztem Wohneigentum hin, wonach die ernsthafte Möglichkeit eines nur kurzzeitigen
Bezugs existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II als besondere Härte der Berücksichtigung als Vermögen entgegenstehen kann (BSG vom 30.8.2017 - B 14 AS 30/16 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 30 RdNr 26 ff). Allerdings war die Bedeutung des Grundbedürfnisses Wohnen als zentrales Element menschenwürdigen
Daseins (hierauf hinweisend bereits BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 13; ausführlich BSG vom 30.8.2017 - B 14 AS 30/16 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 30 RdNr 27) und das aus der Verwertung von Wohneigentum ergebende "Sonderopfer" für diese Entscheidung
tragend (vgl BSG vom 30.8.2017 - B 14 AS 30/16 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 30 RdNr 28). Im Falle der Verwertung von "Geldvermögen" sind solche Umstände naturgemäß nicht von
Bedeutung, womit sich die Beschwerde hätte auseinandersetzen müssen, zumal sie diese Problematik in der weiteren Rechtsfrage
zutreffend und zu Recht benennt.
Soweit die Klägerin die Rechtsanwendung des LSG im konkreten Einzelfall aus verschiedenen Gesichtspunkten für fehlerhaft hält,
vermag dies von vornherein nicht die Zulassung der Revision zu rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.