Gründe:
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht entsprochen werden. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) iVm §
114 Zivilprozessordnung kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist
hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil erfolgreich
zu begründen. Eine Erfolgsaussicht würde nur dann bestehen, wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel
- mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Ein solcher Zulassungsgrund ist bei der im PKH-Verfahren vorzunehmenden summarischen
Prüfung unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers und des sonstigen Akteninhalts nicht ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus
Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
Dass sich in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt solche Fragen stellen könnten, die nicht bereits durch die vorhandene
Rechtsprechung des BSG beantwortet werden können, ist nicht ersichtlich. Zu den Grundsätzen einer Eingliederungsvereinbarung und eines sie ersetzenden
Verwaltungsakts hat der erkennende Senat bereits am 14.2.2013 geurteilt (B 14 AS 195/11 R - BSGE 113, 70 = SozR 4-4200 § 15 Nr 2 mwN auch zu der Rechtsprechung des 4. Senats). Zu den Voraussetzungen und der Zulässigkeit von Sanktionen
hat der Senat in seinem Urteil vom 29.4.2015 (B 14 AS 19/14 R, zur Veröffentlichung in SozR 4-4200 § 31a Nr 1 vorgesehen) ausführlich Stellung genommen. Es ist nicht erkennbar, dass
sich aus Anlass des vorliegenden Falls weitere, noch nicht beantwortete Rechtsfragen ergeben könnten, zumal der Beklagte den
eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt und den hierauf beruhenden "Sanktionsbescheid" vom 21.10.2013 aufgehoben
hat.
Der Revisionsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) kommt ebenfalls nicht in Betracht, denn es ist nicht ersichtlich, dass das Landessozialgericht (LSG) in seiner Entscheidung
Rechtssätze aufgestellt hat, die von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweichen und auf dieser
Abweichung beruhen.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung
des LSG beruhen kann und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Anhaltspunkte dafür ergeben sich weder aus der Entscheidung des LSG selbst noch bei Durchsicht der Verfahrensakte. Der
Kläger selbst hat auch keine dahingehenden Gesichtspunkte vorgebracht.