Gründe:
Dem Antrag der Klägerin vom 12.6.2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht stattgegeben werden. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) iVm §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist
hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts
(LSG) Berlin-Brandenburg vom 12.5.2015 erfolgreich zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat,
ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), der Beschluss des LSG von einer
Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung
des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass
sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, die Berufung sei wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts unzulässig, oder wegen
der von der Klägerin verfolgten Begehren, höhere als die ihr bewilligten Leistungen zu erhalten und künftige Ansprüche auf
höhere Leistungen festzustellen, mit Blick auf die zur Berechnung des Berufungsbeschwerdewerts und zu den Voraussetzungen
eines Anspruchs auf Mehrbedarfsleistungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bereits vorliegende Rechtsprechung
des BSG im vorliegenden Rechtsstreit klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Schließlich ist nicht erkennbar, dass die Klägerin einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene
Entscheidung des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG). Soweit sie Verfahrensfehler im sozialgerichtlichen Verfahren geltend macht, ist nicht ersichtlich, dass im Berufungsverfahren
ausnahmsweise fortwirkende Fehler des Sozialgerichts durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten gerügt werden könnten.
Soweit sie Verfahrensfehler des LSG geltend macht, ist nicht ersichtlich, dass durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten
begründet werden könnte, dass auf ihnen die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann. Insbesondere ist nicht erkennbar,
dass sich vorliegend ein die Zulassung der Revision begründender Verfahrensmangel daraus ergeben könnte, dass das LSG die
im Berufungsverfahren von der Klägerin gestellten klageergänzenden Feststellungsanträge als vom Gegenstand des sozialgerichtlichen
Verfahrens bereits erfasst angesehen hat.