BSG, Urteil vom 14.02.2013 - 14 AS 62/12
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Erstattung der Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten
Die Kosten für eine anwaltliche Vertretung im Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts durch die Behörde gehören nicht zu den Kosten des durch den Widerspruch gegen diesen Verwaltungsakt ausgelösten Vorverfahrens.
Normenkette:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 63 Abs. 2
,
RVG § 1 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 18.10.2011 L 7 AS 722/09 , SG Hannover 30.04.2009 S 46 AS 2081/07
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Oktober 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage gegen die Bescheide des Beklagten vom 21. Juli 2008 und vom 16. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. November 2009 abgewiesen wird.
Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

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