Gründe:
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob zwei Kapitalabfindungen,
die der Kläger am 1.12.2011 von der Allianz Versorgungskasse VVaG erhielt, als kapitalisierte Versorgungsbezüge der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung
unterliegen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen LSG vom 1.6.2005 ist gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG in entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen
(vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 14.9.2015 auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) und den Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden
Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit)
und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem
Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Der Kläger formuliert auf Seite 5 der Beschwerdebegründung:
"Die Rechtssache hat auch grundsätzliche Bedeutung, da bislang verfassungsrechtlich die unterschiedliche Behandlung einer
privat abgeschlossenen Lebensversicherung bei einer Pensionskasse zu den privat fortgeführten Direktversicherungen nicht geklärt
ist."
Zur Begründung führt der Kläger zusammenfassend aus, es liege eine Verletzung von Art
3 Abs
1 GG durch die Rechtsprechung vor, da die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften oder der Lückenfüllung zu einer
dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung oder zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Gleichbehandlung von Ungleichem gelangten.
Könne der Gesetzgeber ohne Verletzung von Art
3 Abs
1 GG eine Rechtslage nicht schaffen, die dem Ergebnis der hier angegriffenen Rechtsprechung entspreche, so verstoße die Rechtsprechung
gegen Art
3 Abs
1 GG. Es liege auch eine Verletzung des Eigentumsrechts bzw eine Verletzung des Rückwirkungsverbotes vor. Er habe die Lebensversicherung
im Jahr 1971 abgeschlossen. Er habe somit keine Wahl treffen können, die private Lebensversicherung bei einem anderen Lebensversicherungsunternehmen
abzuschließen, bei dem die spätere Kapitalauszahlung keiner Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung
unterlegen hätte. "Lediglich formelle institutionelle Kriterien" seien nicht ausreichend, um zwischen einer privat abgeschlossenen
Lebensversicherung bei einer Pensionskasse zu den privat fortgeführten Direktversicherungen zu unterscheiden.
Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge schon im Ansatz nicht (vgl hierzu exemplarisch
BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Denn der Kläger hat schon keine hinreichend klare abstrakt-generelle Rechtsfrage - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich
oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl §
162 SGG) mit höherrangigem Recht - formuliert (vgl allgemein BSG Beschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG Beschluss vom 21.7.2010 -B5R 154/10 B - BeckRS 2010, 72088 RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7). Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar,
damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 181).
Darüber hinaus legt der Kläger die Klärungsbedürftigkeit nicht in der gebotenen Weise dar. Er befasst sich nicht mit der vom
LSG auf Seite 7 des Beschlusses zitierten umfangreichen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zur Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen (vgl BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5; BSG Urteil vom 25.4.2007 - B 12 KR 25/05 R - Juris; BSG Urteil vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - Juris; BSG Urteil vom 25.4.2012 - SozR 4-2500 § 229 Nr 16; zur Frage eines Vertrauensschutzes in Zusammenhang mit Neuregelungen vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 25). Insbesondere berücksichtigt er nicht, dass das BVerfG die in der Rechtsprechung des BSG entwickelte institutionelle Unterscheidung grundsätzlich gebilligt hat und nur für Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen,
die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung
des Versicherungsnehmers einzahlte, eine Ausnahme gemacht hat (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 15). Die Beschwerdebegründung
zeigt nicht auf, inwieweit der vorliegende Sachverhalt insbesondere vor dem Hintergrund der Senatsurteile vom 23.7.2014 zu
Rentenzahlungen einer Pensionskasse (etwa BSGE 116, 241 = SozR 4-2500 § 229 Nr 18), auf die das LSG auf Seite 9 des Beschlusses ebenfalls ausdrücklich hingewiesen hat, (erneut)
klärungsbedürftige Rechtsfragen aufwirft. Soweit der Kläger das Vorliegen einer Ungleichbehandlung in den Raum stellt, unterlässt
er eine nachvollziehbare Darstellung der vermeintlich ungleich behandelten Sachverhalte. Wird in der Beschwerde eine Verletzung
des Gleichheitssatzes geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung aber unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und
Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; ferner zB BSG Beschluss vom 8.12.2008 - B 12 R 38/07 B - Juris RdNr 7 mwN). Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die
Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Darzulegen ist unter Berücksichtigung
der Rechtsprechung des BVerfG insbesondere, worin die für eine Gleich- bzw Ungleichbehandlung wesentlichen Sachverhaltsmerkmale
bestehen sollen (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 45). Entsprechende Ausführungen sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.
Im Kern wendet sich der Kläger vielmehr gegen die Rechtsanwendung durch das LSG im Einzelfall, was in seiner die Beschwerdebegründung
einleitenden Formulierung "Dem kann nicht gefolgt werden" und in seiner Darstellung seiner Rechtsauffassung, zB "Die Kapitalauszahlung
ist daher mit einer Auszahlung aus einem privaten Kapital-Lebensversicherungsvertrag gleichzusetzen (...)", unter Beweisantritt
deutlich wird. Hierauf kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.
Schließlich legt der Kläger die Klärungsfähigkeit der von ihm für grundsätzlich bedeutsam erachteten Rechtssache überhaupt
nicht dar.
2. Divergenz iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde
gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt
oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt
hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen
abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und der Berufungsentscheidung tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher
abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden
Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen
kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).
Der Kläger behauptet auf Seite 5 der Beschwerdebegründung, die Entscheidung des LSG weiche von einer Entscheidung des BVerfG
ab und beruhe auf dieser Abweichung.
Auch insoweit genügt die Beschwerdebegründung nicht den Darlegungsvoraussetzungen. Der Kläger unterlässt es bereits, aus den
gegenübergestellten Entscheidungen sie jeweils tragende präzise Rechtssätze zu entnehmen, die zum gleichen Gegenstand gemacht
wurden. Er beschränkt sich lediglich darauf, eine Gleichbehandlung zwischen Leistungen privater Lebensversicherungen und "kapitalisierten
betrieblichen Altersrenten einer selbstständigen Pensionskasse iS des §
1b Abs
3 S 1
BetrAVG" (vgl Beschluss des LSG S 6) zu fordern. Eine zur Zulassung der Revision führende Divergenz legt der Kläger dadurch nicht
in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise dar.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.