Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem eingangs bezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts (LSG)
ist unzulässig, denn der Kläger hat keinen der in §
160 Abs
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel
- gemäß §
160a Abs
2 Satz 3
SGG in der gebotenen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der
ehrenamtlichen Richter gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG entscheiden.
Der Kläger rügt in erster Linie einen Verfahrensmangel (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), weil das LSG entgegen eines Hinweises vom 27.8.2013 dahingehend, dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts (SG) sei nichts hinzuzufügen, in seine Beschlussbegründung aufgenommen habe, die eingereichte eidesstattliche Versicherung vom
20.8.2010 datiere vor Einlegung des Widerspruchs vom 11.9.2010 und stelle keine vergütungsrelevante Mitwirkungshandlung der
Rechtsanwältin dar. Dies stelle eine Überraschungsentscheidung dar und verletze den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör
(§
62 SGG, Art
103 Abs
1 Grundgesetz).
Zwar kann eine Überraschungsentscheidung die Rüge eines Verfahrensfehlers begründen. Der Kläger hat jedoch nicht ausreichend
dargelegt, dass es sich bei dem angegriffenen Beschluss des LSG um eine Überraschungsentscheidung in dem Sinne gehandelt hat,
dass der Rechtsstreit aufgrund des bisherigen Verfahrens eine für die Beteiligten unerwartete Wendung genommen hat, die von
keiner Seite als möglich vorausgesehen werden konnte (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6.
Aufl 2011, VII. Kap, RdNr 155) und mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung
der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl Bundesverfassungsgericht
[BVerfG] Beschluss vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188). Insofern fehlt es an Ausführungen, weshalb der Kläger angesichts des in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Schriftsatzes
des Beklagten vom 2.12.2013, in dem dieser die Meinung vertritt, die eidesstattliche Versicherung vom 20.8.2010 könne im Rahmen
der Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren keine Rolle spielen, und des daraufhin verfassten Antwortschreibens der Klägervertreterin
vom 10.12.2013, mit der vom LSG in dem Beschluss gegebenen Begründung nicht habe zu rechnen brauchen.
Soweit der Kläger aufgrund dieser Schreiben der Beteiligten eine fehlende weitere Anhörung nach §
153 Abs
4 SGG rügt, weil sich die Prozesssituation entscheidungserheblich geändert habe, ist dies seinem Vortrag nicht zu entnehmen. Für
eine solche Änderung der Prozesssituation genügt nicht jeder Vortrag eines Beteiligten, weil sonst immer wieder eine erneute
Anhörung erfolgen müsste; notwendig ist vielmehr aufgrund dieses Vortrags eine geänderte Sachlage, die weitere Ermittlungen
erfordert (vgl das von dem Kläger angeführte Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17.8.2000 - B 13 RJ 69/99 R -, in dem im Anhörungsschreiben auf das Urteil des SG Bezug genommen wurde und in der dann erfolgten Stellungnahme unter Beweisantritt auf zwischenzeitliche Behandlungen hingewiesen
wurde, die für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein konnten). Dass im vorliegenden Verfahren eine Änderung
der Sachlage oder ein solcher Beweisantritt erfolgt ist, wird in der Beschwerdebegründung nicht ausgeführt. Sie wendet sich
im Kern vielmehr gegen die Beweiswürdigung des LSG.
Der Kläger hat auch den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) nicht ausreichend dargelegt. Divergenz liegt vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem
vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl 2012, §
160 RdNr 13 ff; Krasney/Udsching, aaO, IX. Kap, RdNr 194 ff). Eine Abweichung liegt demnach erst dann vor, wenn das LSG den vom
BSG aufgestellten Kriterien widersprochen und eigene, andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der
Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen
Abweichung (Krasney/Udsching, aaO, IX. Kap, RdNr 96 mwN). Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass
die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht.
Soweit es um die Erledigungsgebühr für die Erarbeitung einer eidesstattlichen Versicherung geht, fehlt es an der Herausarbeitung
eines Rechtssatzes, mit dem das LSG einem Rechtsgrundsatz in dem Urteil des BSG vom 2.10.2008 (B 9/9a SB 5/07 R - SozR 4-1935 VVNr 1002 Nr 1) widersprochen hat. Insofern hat der Kläger lediglich vorgetragen,
dass das LSG ausgeführt habe, es sehe eine überobligatorische Tätigkeit nicht in der Einholung bzw Erarbeitung einer eidesstattlichen
Versicherung. Inwieweit das LSG damit nicht eine bloße Subsumtion vorgenommen, sondern einen entgegenstehenden tragenden Rechtssatz
erarbeitet haben soll, ist der Begründung des Klägers nicht zu entnehmen. Die Frage, ob die vom LSG getroffene Entscheidung
inhaltlich richtig ist, kann im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Überprüfung gestellt werden.
Hinsichtlich der gerügten Divergenz bezüglich der Feststellungen zur Gebührenhöhe fehlt es an der ausreichenden Bezeichnung
zweier abstrakter Rechtssätze, aus denen sich die Divergenz ergeben soll. Hinsichtlich des Beschlusses des LSG trägt der Kläger
selbst vor, dessen Einschätzung, dass die Tätigkeit der Bevollmächtigten im isolierten Vorverfahren weder umfangreich noch
schwierig war, sei eine rechtliche Wertung, sodass sich schon aus den Ausführungen des Klägers selbst ergibt, dass das LSG
keinen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von der Rechtsprechung des BSG aufgestellt hat. Im Übrigen reicht es zur Bezeichnung eines abstrakten Rechtssatzes des BSG, von dem abgewichen worden sein soll, nicht aus, verschiedene Entscheidungen zu benennen und sodann daraus ein Fazit bezogen
auf den Einzelfall zu ziehen. Auch hier gilt im Übrigen, dass die Richtigkeit der Entscheidung des LSG nicht zu überprüfen
ist.
Die Beschwerdebegründung des Klägers wird auch den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht gerecht. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall
hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig
und fähig ist. Nach den sich aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren
eine Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, aaO, IX. Kap, RdNr 63 ff).
Der Kläger hat folgende Rechtsfragen formuliert:
1. "... ob die Erarbeitung einer entscheidungserheblichen Eidesstattlichen Versicherung mit einem Zeugen durch einen Rechtsanwalt
eine überobligatorische Tätigkeit i.S.d. Nr. 1002 VV RVG ist und deshalb eine Erledigungsgebühr rechtfertigt," und
2. "... ob die Frage der Notwendigkeit der einzelnen anwaltlichen Tätigkeit aus der ex-post- oder aus der ex-ante-Sicht zu
beantworten ist."
Hinsichtlich der ersten Rechtsfrage fehlt es schon an der Formulierung einer abstrakten, über den Einzelfall hinausgehenden
Fragestellung. Die Frage enthält vielmehr bereits eine Wertung für den hier vorliegenden konkreten Einzelfall ("entscheidungserheblich").
Im Übrigen hat der Kläger nicht dargelegt, dass sich die von ihm aufgeworfene Frage nicht anhand der von ihm selbst zitierten
Urteile des BSG beantworten lässt. Darauf, dass das LSG die bei seiner Entscheidung herangezogenen Maßstäbe aus der Rechtsprechung des BSG im konkreten Fall möglicherweise unzutreffend angewendet hat, kommt es im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht an.
Die Begründung hinsichtlich der zweiten Rechtsfrage legt die Klärungsbedürftigkeit der gestellten Frage im vorliegenden konkreten
Verfahren nicht ausreichend dar angesichts der Tatsache, dass es um die Subsumtion der in § 63 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zehntes
Buch geregelten Voraussetzung der "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen"
geht. Insofern hat das LSG lediglich eine andere rechtliche Bewertung vorgenommen, als sie der Kläger für richtig hält. Daraus
lässt sich keine noch nicht beantwortete Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ableiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.