Gründe:
Dem Kläger kann PKH nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss des LSG
erfolgreich zu begründen. Eine Erfolgsaussicht würde nur bestehen, wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel
- mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Ein solcher Zulassungsgrund ist bei der im PKH-Verfahren vorzunehmenden summarischen
Prüfung unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers und des sonstigen Akteninhalts nicht erkennbar.
Der Kläger selbst macht in seiner Begründung sinngemäß den Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) geltend, indem er ausführt, die "Totalversagung" von Leistungen ab dem 1.9.2012 weiche von der Rechtsprechung des BVerfG
zur Aufgabe der Gerichte in Sozialhilfesachen ab.
Eine Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind, nicht
übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem
vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt demnach
nur dann vor, wenn das LSG eigene, andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im
Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung (vgl
Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap RdNr 196 mwN).
Es ist nicht zu erkennen, dass sich das LSG mit seiner auf den hiesigen konkreten Einzelfall abgestellten Begründung, wonach
die Nichtvorlage der von dem Beklagten angeforderten Unterlagen diesen berechtigt, nach §
66 Abs
1 SGB I Leistungen wegen fehlender Mitwirkung (vgl §
60 SGB I) zu versagen, gegen einen existierenden tragenden Rechtssatz gewandt oder einen entgegenstehenden Rechtssatz neu entwickelt
hat. Vielmehr wird deutlich, dass sich der Kläger gegen die rechtliche Bewertung seines Falls durch das LSG wendet.
Wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls, auf die das LSG in seiner Begründung abstellt, kommt auch eine grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) als Zulassungsgrund nicht in Betracht, denn es ist nicht ersichtlich, dass das Verfahren neue Rechtsfragen hinsichtlich
der Mitwirkungsverpflichtungen eines Leistungsberechtigten nach dem SGB II aufwirft, die vorliegend klärungsbedürftig und klärungsfähig wären.
Schließlich ist kein Verfahrensmangel ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann und der in verfahrensmäßig
zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die formellen Anforderungen für eine
Entscheidung durch Beschluss gemäß §
153 Abs
4 SGG nicht gewahrt worden wären.
Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen
(§
73a SGG iVm §
121 ZPO).