Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Voraussetzung für Mehrbedarfe
Medizinisch begründetes besonderes Ernährungsbedürfnis
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG), weil der zu ihrer Begründung angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht gemäß §
160a Abs
2 Satz 3
SGG schlüssig dargelegt ist.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus -
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Nach den aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb
deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren
eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl
2016, IX, RdNr 56 ff).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet sie die
Frage, "ob Krankheiten, die zwar erst bei der Aufnahme von bestimmten Lebensmittelgruppen ihre eigentlichen Symptome zeigen,
zugleich aber bei dem Verzicht auf die Lebensmittel - je nach Person oder vorhandenen anderen Erkrankungen - aufgrund des
Mangels bestimmter Nährstoffe zu weiteren krankheitsbedingten Mangelerscheinungen führen, einen Mehrbedarf aufgrund kostenaufwändiger
Ernährung im Sinne von § 21 Abs. 5 SGB II darstellen".
Inwieweit dem über die Besonderheiten des Einzelfalls hinaus grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte, zeigt die Beschwerde
nicht hinreichend auf. In der Rechtsprechung zu Mehrbedarfen nach § 21 Abs 5 SGB II hat das BSG zuletzt zusammenfassend ausgeführt, dass Voraussetzung hierfür ein medizinisch begründetes besonderes Ernährungsbedürfnis
ist und dieses vorliegt, wenn mit der Regelernährung bestimmte Inhaltsstoffe nicht vermieden werden können, sodass aus physiologischen
Gründen ein objektiver Bedarf an einer besonderen Ernährung bedingt ist, die auf einer spezifischen Ernährungsempfehlung beruht
(BSG vom 20.1.2016 - B 14 AS 8/15 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 25 RdNr 15 mwN). Ebenso hat es bereits entschieden, dass eine Mangelerscheinung wie eine Eisenmangelanämie
eine gesundheitliche Beeinträchtigung iS des § 21 Abs 5 SGB II darstellt (BSG vom 20.2.2014 - B 14 AS 65/12 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 17 RdNr 17). Vor diesem Hintergrund hätte es besonderer Ausführungen bedurft, inwieweit der bezeichneten
Frage weiterhin grundsätzliche Bedeutung zukommt, woran es fehlt; allein die Auseinandersetzung mit einer früheren Entscheidung
des erkennenden Senats zu Fragen der Laktoseintoleranz reicht dazu nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.