Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.
September 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Senat hat durch Beschluss vom 1.4.2015 den Antrag des Klägers mit Schreiben vom 6.1.2015, ihm für das Verfahren der Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz Prozesskostenhilfe zu
bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, abgelehnt (B 14 AS 1/15 BH). Nach Zustellung dieses Beschlusses gingen am 22.4.2015 beim Bundessozialgericht erneut das Antragsschreiben des Klägers
vom 6.1.2015, nun mit Datum vom 21.4.2015, sowie Schreiben des Klägers nebst Unterlagen aus dem Klage- und Berufungsverfahren
ein.
Der Senat wertet dies als Nichtzulassungsbeschwerde. Diese vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden
gesetzlichen Formvorschriften und ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. Soweit in den am 22.4.2015 eingegangenen Schreiben eine Anhörungsrüge gegen den
Beschluss des Senats vom 1.4.2015 zu sehen sein sollte, wäre auch diese als unzulässig zu verwerfen (§
178a Abs
4 Satz 1
SGG), weil diesen Schreiben kein Anknüpfungspunkt für die Prüfung, ob ein Gehörsverstoß durch den Senat vorliegen könnte, entnommen
werden kann (§
178a Abs
2 Satz 5
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.