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BSG, Beschluss vom 08.05.2019 - 14 AS 86/18
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Wert des Beschwerdegegenstandes bei Anfechtung einer Meldeaufforderung Auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt
1. Wird gegen eine Meldeaufforderung vorgegangen, bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach der Höhe einer Leistungsminderung bei einem Meldeversäumnis.
2. Die Anfechtung einer Meldeaufforderung ist prozessual als ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt anzusehen, weil ihre Nichtbefolgung grundsätzlich zur Leistungsminderung führt und sie im Hinblick auf den Berufungswert nicht unabhängig von dieser rechtlichen Wirkung betrachtet werden kann.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 20.03.2018 L 18 AS 112/18 , SG Berlin 08.12.2017 S 96 AS 24982/14
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. März 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: