Entstehen des Erstattungsanspruchs nach § 104 SGB X
Gründe:
I. Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch auf Erstattung der an Frau G. gezahlten Arbeitslosenhilfe (Alhi) streitig.
Frau G. hatte von der Klägerin bis 3. Dezember 1985 Arbeitslosengeld (Alg) und vom 4. Dezember 1985 bis 31. Januar 1986 Alhi
bezogen. Der Beklagte gewährte der Versicherten G. mit Bescheid vom 28. Dezember 1988 wegen der Folgen einer als Berufskrankheit
der Nr. 5101 der Anlage 1 zur
Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) anerkannten Hauterkrankung rückwirkend ab dem 19. November 1984 eine Verletztenrente in Höhe von 20 vH der Vollrente. Zugleich
forderte die Beklagte unter Übersendung einer Durchschrift des Bewilligungsbescheides die Klägerin auf, ihren Erstattungsanspruch
geltend zu machen.
Der Beklagte lehnte die daraufhin von der Klägerin mit Schreiben vom 31. Januar 1989 beanspruchte Erstattung der in der Zeit
vom 4. Dezember 1985 bis 31. Januar 1986 geleisteten Alhi in Höhe von 630,36 DM aus der Rentennachzahlung ab, weil sie aufgrund
der Ausschlußfrist des § 111 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X) nicht erfolgen könne (Schreiben vom 22. Februar 1989).
Das Sozialgericht (SG) hat den Beklagten zur Zahlung des streitigen Betrages verurteilt: Aus Gründen der Rechtssicherheit sei davon auszugehen,
daß bei rückwirkender Leistungsfeststellung erst der Bewilligungsbescheid des erstattungspflichtigen Leistungsträgers den
Erstattungsanspruch zum Entstehen gebracht habe. Erst von diesem Zeitpunkt an laufe die Ausschlußfrist des § 111
SGB X. Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch die Klägerin sei deshalb rechtzeitig erfolgt (Urteil
vom 22. Februar 1994).
Die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen (Urteil vom 30. Mai 1995): Der Erstattungsanspruch
der Klägerin als nachrangig verpflichteter Trägerin ergebe sich aus § 104
SGB X. Bei rechtzeitiger Gewährung der Verletztenrente hätte die Alhi in Höhe der zu zahlenden Verletztenrente
nicht gewährt werden müssen. Der Beklagte habe seine Leistungen erst in Kenntnis der Leistungen des nachrangig verpflichteten
Leistungsträgers erbracht. Die Klägerin habe ihren Erstattungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht, weil die Ausschlußfrist
des § 111
SGB X noch nicht verstrichen gewesen sei. Denn diese Frist habe gemäß § 111 Satz 2 SGB X erst mit dem Erlaß
des Bescheides des Beklagten über die Bewilligung der Verletztenrente zu laufen begonnen. Dies lasse sich zwar dem Wortlaut
des § 111 Satz 2 SGB X nicht eindeutig entnehmen. Doch erscheine eine andere Auslegung nach dem Zweck dieser Vorschrift nicht
sachgemäß. Von den denkbaren verschiedenen Zeitpunkten für die Entstehung des Erstattungsanspruchs könne für die Anwendung
des § 111 Satz 2 SGB X nur der Zeitpunkt der Bewilligung der vorrangigen Leistung maßgeblich sein. Er stehe mit dem Zweck
des § 111
SGB X, Rechtssicherheit zu schaffen, im Einklang, ohne zugleich die Zurechnung der versicherten Risiken auf
die jeweils dafür geschaffenen Sozialleistungsträger zu verändern. Dadurch sei auch sichergestellt, daß der vorrangig verpflichtete
Leistungsträger nach der Bewilligung von in die Vergangenheit gerichteten Leistungen nur ein Jahr mit Erstattungsansprüchen
eines anderen Leistungsträgers rechnen müsse, während der nachrangig verpflichtete Leistungsträger ausreichend Zeit für die
rechtzeitige Geltendmachung habe. Anderenfalls hätte der vorrangig verpflichtete Leistungsträger die Möglichkeit, den Lauf
der Frist zu seinen Gunsten zu beeinflussen, was nicht der Sinn von § 111 Satz 2 SGB sein könne. Dadurch könne die gesetzliche
Zuordnung der versicherten Risiken durchbrochen werden. Wollte sich die Klägerin von dem Scheitern einer Erstattungsforderung
dadurch schützen, daß sie ihre Leistung solange zurückhielte, bis der Beklagte über die Leistungspflicht entschieden habe,
so wäre dies eine nicht hinnehmbare Konsequenz. Leidtragender wäre nämlich der Versicherte. Auch würde dies im Widerspruch
zum Rechtsgedanken der Nahtlosigkeit der Sozialleistungen stehen. Die Möglichkeit, Leistungen nur vorläufig zu bewilligen,
würde ebenso keine befriedigenden Ergebnisse schaffen.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 111
SGB X. Denn der Anspruch auf Verletztenrente sei bereits 1985/86 entstanden, weil damals die tatsächlichen
Voraussetzungen dafür vorgelegen hätten. Maßgeblich sei nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 111
SGB X der letzte Tag, für den die Leistung erbracht wurde. Wann die Leistung tatsächlich erbracht worden sei,
sei unerheblich. Auch nach der systematischen Stellung, dem Sinn und Zweck könne § 111 Satz 1 SGB X nur so verstanden werden,
wie es seinem Wortlaut entspreche. Die Klägerin habe der Versicherten eine einkommensabhängige Leistung gewährt, ohne Vorsorge
dafür zu treffen, einen eventuell später erst zu realisierenden Erstattungsanspruch anzumelden. Die Frist der Geltendmachung
sei auch nicht nach § 111 Satz 2 SGB X gewahrt worden. Das LSG habe in seinem Urteil eine Zwangslage der Klägerin konstruiert,
die tatsächlich so nie bestanden habe und im Normalfall so auch nicht zum Tragen komme. Die Jahresfrist des § 111
SGB X habe in dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden sei, in dem also
die Klägerin ihre Leistungen an Frau G. erbracht habe. Diese Jahresfrist des § 111
SGB X sei am 31. Januar 1989 abgelaufen gewesen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Mai 1995 sowie das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22. Februar
1994 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Mai 1995 zurückzuweisen.
Zur Begründung schließt sie sich der Rechtsauffassung des LSG an. Soweit der Beklagte ihr anlaste, sie habe keine Vorsorge
getroffen, einen eventuell später erst zu realisierenden Erstattungsanspruch gleichsam auf Verdacht anzumelden, könne ihr
eine derartige Verfahrensweise nicht zugemutet werden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt
(§
124 Abs.
2
Sozialgerichtsgesetz [SGG ]).
II. Die Revision des Beklagten ist begründet.
Der geltend gemachte Erstattungsanspruch steht der Klägerin nicht zu, weil er nach § 111
SGB X ausgeschlossen ist. Denn sie hat ihn nicht innerhalb der zwölfmonatigen Ausschlußfrist beim Beklagten
geltend gemacht.
Der streitige Erstattungsanspruch, der die in der Zeit vom 4. Dezember 1985 bis 31. Januar 1986 an Frau G. geleistete Alhi
betrifft, ist nach § 104
SGB X zu beurteilen. Davon sind zutreffend sowohl die Beteiligten als auch die Vorinstanzen ausgegangen. Nach
§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat ein nachrangig verpflichteter Träger von Sozialleistungen einen Erstattungsanspruch gegen einen
vorrangig verpflichteten Leistungsträger, wenn dieser seinerseits seine Leistungen erst nach Kenntnis der Leistungen des nachrangig
verpflichteten Leistungsträgers erbracht hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger
Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (§
104 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Bei rechtzeitiger Gewährung der Verletztenrente wegen der Folgen der Berufskrankheit hätte die Klägerin
Alhi an Frau G. in Höhe der Verletztenrente nicht gewähren müssen. Denn die Verletztenrente von Frau G. war in voller Höhe
als Einkommen auf die subsidiär als Leistung in Betracht kommende Alhi anzurechnen (§ 137 Abs. 1
Arbeitsförderungsgesetz [AFG]), weil sie nicht unter die Ausnahmeregelung des § 11 Nr. 4 der aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 138 Abs. 4
AFG erlassenen Alhi-Verordnung in der hier maßgebenden Fassung vom 7. August 1974 (BGBl I 1929) fiel. Der Beklagte hat seine
Leistungen erst in Kenntnis der Alhi-Gewährung durch die nachrangig verpflichtete Klägerin erbracht. Er hat die Verletztenrente
erst nach Geltendmachung des Erstattungsanspruchs der Klägerin ausgezahlt.
Der Erstattungsanspruch ist jedoch ausgeschlossen, denn er ist von der Klägerin nicht rechtzeitig geltend gemacht worden.
Die Frist des § 111
SGB X war bei Geltendmachung des Anspruchs bereits abgelaufen. Alhi-Leistungen waren von der Klägerin zuletzt
für den 31. Januar 1986 gezahlt, d.h. erbracht worden. Bei Geltendmachung des Erstattungsanspruchs mit Schreiben vom 31. Januar
1989 war die zwölfmonatige Ausschlußfrist sowohl nach der Regelung des § 111 Satz 1 SGB X - Fristbeginn mit Ablauf des Leistungszeitraums
-, als auch nach der des § 111 Satz 2 SGB X - Fristbeginn mit Entstehung des Erstattungsanspruchs - abgelaufen.
Nach § 111 Satz 1 SGB X begann die Ausschlußfrist mit der Beendigung der Alhi-Leistungen am 31. Januar 1986 und war damit
bei Geltendmachung des Anspruchs auf Erstattung mit Schreiben vom 31. Januar 1989 bereits abgelaufen.
Für die Klägerin ergibt sich auch aus § 111 Satz 2 SGB X kein günstigeres Ergebnis. Danach beginnt der Lauf der Frist frühestens
mit der Entstehung des Erstattungsanspruchs. Dieser war bei Berücksichtigung der Zwölf-Monats-Frist jedenfalls vor dem 31.
Januar 1988 entstanden i.S. von § 111 Satz 2 SGB X. Die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 bis 105
SGB X sind mit dem Sozialleistungsanspruch des Leistungsempfängers nicht identisch und daher rechtlich selbständig.
Sie entstehen, ebenso wie Ansprüche auf Sozialleistungen, sobald ihre gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (BSG SozR 1300
§ 104 Nr. 6 S. 13 f; BSGE 65, 31, 38). Entsprechend § 40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch - (SGB I) entsteht der auf § 104
SGB X beruhende Erstattungsanspruch sobald der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Sozialleistungen nach
dem für ihn maßgebenden Recht an den Leistungsberechtigten tatsächlich erbracht hat, zu deren Erbringung der Beklagte vorrangig
verpflichtet war (BSG SozR 1300 § 111, Nr. 3).
Ein späterer Beginn des Laufs der Frist des § 111 Satz 2 SGB X erst mit der Erteilung des Bescheides vom 28. Dezember 1988
des Erstattungspflichtigen an den Leistungsempfänger scheidet - entgegen der Ansicht des SG und des LSG - aus (BSG Urteil vom 9. Februar 1989 - 3 RK 25/87 - = USK 89145; Verbandskommentar § 111
SGB X Anm 3.2., Grüner, SGB X, § 111 Anm II 4; Wannagat/Eichenhofer, SGB, § 111
SGB X RdNr. 6; Kasskomm-Kater, § 111
SGB X RdNr. 16; Schroeder-Printzen/Engelmann/Schmalz/Wiesner/von Wulffen, SGB X, 2. Aufl, § 111 Anm 3.2.; WzS
1988, 279, 281; wohl auch BSGE 65, 27, 29; Nappert, Sozialhilfe/Erstattungsansprüche der Sozialhilfeträger an die Krankenkassen, 3. Aufl. 1993 S. 108/109; aA von
Maydell/Schellhorn, SGB X/3, 1984, § 111 RdNr. 14; Pappai BKK 1983, 57, 59; Spitzenverbände der Krankenkassen, Besprechung
am 19. Dezember 1994 - Die Leistungen 1995, 305, 310: 3.2 nur zur rückwirkenden Anwendung von Berufskrankheiten). Es mangelt
an einem an diesem Tag eingetretenen Ereignis, das für die Entstehung des Erstattungsanspruchs des erstattungsberechtigten
Leistungsträgers in Betracht kommen könnte. Dafür ist nicht die - rückwirkende - Bewilligung der Sozialleistung maßgebend
(BSG SozR 1300 § 111 Nr 3). Die Bewilligung der Verletztenrente an die Leistungsberechtigte hat materiell-rechtlich nur deklaratorische
Bedeutung und keine für die Entstehung des Ersatzanspruches auslösende Funktion. Denn Frau G. stand die Verletztenrente bereits
ab dem 19. November 1984 zu, weil bereits ab diesem Zeitpunkt die materiellen Voraussetzungen dafür gegeben waren. Die Entscheidung
über die Bewilligung der Verletztenrente betrifft zudem nicht das Rechtsverhältnis zwischen dem Erstattungsberechtigten und
dem erstattungsverpflichtetem Leistungsträger, sondern nur das Verhältnis zwischen dem erstattungsverpflichtetem Versicherungsträger
und dem Versicherten. Die gegenteilige Auffassung von Pappei (aaO - zur Rentenversicherung) findet im Gesetz keine Stütze
und würde zudem dazu führen, daß immer dann, wenn ein Bescheid über die vorrangig zu erbringende Leistung - aus welchen Gründen
auch immer (zB wegen Todes des Versicherten oder mangels Geltendmachung des vorrangigen, gleich hohen Anspruchs durch den
Berechtigten) - nicht ergeht, ein Erstattungsanspruch nicht entstehen oder aber eine Frist überhaupt nie zu laufen beginnen
würde.
Dem Ablauf der Ausschlußfrist des § 111
SGB X steht auch nicht entgegen, daß dem erstattungsberechtigten Sozialleistungsträger das Bestehen eines Erstattungsanspruchs
oder der erstattungsverpflichtete Sozialleistungsträger nicht bekannt war und ob er dies feststellen oder prüfen konnte (BSGE
21, 181, 183; 65, 31, 39; SozR 1 300 § 111 Nr 3). Denn § 111
SGB X enthält keinerlei diese Umstände berücksichtigende Einschränkungen. Gerade die Tatsache, daß das Gesetz
verlangt, den Ersatzanspruch geltend zu machen, ohne daß dabei die Kenntnis des erstattungspflichtigen Leistungsträgers erwähnt
wird, verdeutlicht, daß das Gesetz dem hier keine rechtswirksame Bedeutung beimißt (BSGE 65, 27, 31). Einem Hinausschieben der Entstehung des Ersatzanspruches auf einen späteren, vom Verhalten der Leistungsträger bei
der Abwicklung ihrer internen Beziehungen abhängigen Zeitpunkt würde auch im Widerspruch zu dem Zweck des § 111
SGB X stehen, wie sich insbesondere aus seiner Entstehungsgeschichte ergibt. Ausgangspunkt für die mit Wirkung
ab dem 1. Juli 1983 in Kraft getretene Neuregelung des § 111
SGB X war § 1539
RVO aF., der mit einer sechsmonatigen Ausschlußfrist für eine schnelle Klärung sorgen sollte. § 111
SGB X legt generell fest, daß mit der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nicht unbegrenzte Zeit gewartet
werden darf. Vielmehr müssen Ansprüche zwecks schneller Klarstellung der Verhältnisse möglichst bald geltend gemacht werden
(Begründung zu § 117 ESGB X, BT-Drucks 9/95, S. 26). § 111
SGB X bezweckt, daß der Erstattungspflichtige in kurzer Zeit nach der Leistungserbringung weiß, welche Ansprüche
auf ihn zukommen und er gegebenenfalls für die zu erwartenden Belastungen entsprechende Rückstellungen machen kann. Zum anderen
dient die kurze Frist der raschen Abwicklung des Erstattungsverfahrens (BSGE 65, 27, 31; BSG Urteil vom 28. November 1990 - 5 RJ 50/89 = USK 90174). Daher hat der Gesetzgeber den Beginn der Ausschlußfrist von leicht feststellbaren, objektiven Umständen (Leistungserbringung,
Ablauf des Zeitraums für den sie erfolgte) abhängig gemacht. Ein Hinausschieben der Entstehung des Erstattungsanspruches wäre
zudem mit dem Zweck des § 107 Abs. 1
SGB X, aufgrund der Erfüllungsfiktion Doppelleistungen zu vermeiden, nicht vereinbar (BSGE 65, 31, 39).
Die auch vom erkennenden Senat vertretene Rechtsauffassung schafft entgegen der Ansicht des LSG nicht weniger Rechtssicherheit;
denn gerade die Rechtssicherheit fordert eine möglichst frühzeitige Klärung der Rechtslage auch insoweit, als es das Geltendmachen
von Ersatzansprüchen betrifft, die zur Wahrung der Frist auch vorsorglich erhoben werden können. Eine vom LSG angesprochene
und zu verneinende Beeinflussung des Fristbeginns durch den Erstattungsverpflichteten scheidet dadurch ebenfalls aus. Demnach
braucht auch der nachrangig verpflichtete Leistungsträger die Leistung nicht deshalb zurückzubehalten - und darf es auch nicht
-, um den Erstattungsanspruch nicht zu gefährden, da der Erstattungsanspruch ohne nennenswerten Verwaltungsaufwand mit der
Leistung beim vorrangig verpflichteten Leistungsträger vorsorglich angemeldet werden kann. Auch der Schutz des Leistungsempfängers
wird somit nicht geschmälert.
Umstände, die es rechtfertigen, einen späteren Fristbeginn bei objektiv fehlender Realisierbarkeit des Erstattungsanspruches
einzuräumen (vgl. BSGE 66, 246, 248), sind nicht ersichtlich.
Die Versäumung der Ausschlußfrist des § 111
SGB X hat den Verlust des Erstattungsanspruchs zur Folge. Der streitige Erstattungsanspruch der Klägerin ist
damit ausgeschlossen. Dieses Ergebnis hätte - wie bereits erwähnt - durch eine vorsorgliche Anmeldung des Erstattungsanspruchs
vermieden werden können.
Auf die Revision des Beklagten waren daher die Urteile des LSG und SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs.
4 Satz 1
SGG.