BSG, Beschluss vom 08.12.2015 - 2 U 11/15
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 24.09.2015 L 6 U 282/13 , SG Karlsruhe S 1 U 2509/12
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg vom 24. September 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Der fristgerecht am 27.10.2015 beim BSG gestellte Antrag, der Klägerin für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung
des LSG Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, ist abzulehnen, weil keine hinreichende Erfolgsaussicht für die Durchführung
des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde vorliegt (§
73a SGG iVm §§
114 ff
ZPO). Keiner der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend genannten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder das Vorliegen von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) - ist gegeben.