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BSG, Urteil vom 06.02.1997 - 3 RK 1/96
Anspruch eines behinderten Schülers auf Versorgung mit zwei behinderungsgerecht ausgestatteten Personalcomputern, allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens
1. Ein behinderter Schüler, der weder verständlich sprechen noch lesbar schreiben kann, hat Anspruch auf Versorgung mit zwei behinderungsgerecht ausgestatteten Personalcomputern als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung zum Gebrauch im häuslichen Bereich und in der Schule. Da ein PC in handelsüblicher Ausstattung i.S. von § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen ist, unterfallen nur die dem Ausgleich der Behinderung dienenden Komponenten, nicht aber die zur Normalausstattung des PC gehörenden Teile der Leistungspflicht der Krankenversicherung.
2. Die den Leistungsausschluß begründende Eigenschaft als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens geht einem Hilfsmittel nicht dadurch verloren, daß es von einem Versicherten einer Altersgruppe benötigt wird, in der das Gerät noch keine allgemeine Verbreitung gefunden hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: DB 1998 Beil. 16, 4, SozR 3-2500 § 33 Nr. 22
Normenkette:
RVO § 205 Abs. 1
,
SGB I § 36 Abs. 1
,
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 § 12 Abs. 1 § 34 Abs. 4
,
SGG § 71 Abs. 2 § 70 Nr. 1

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