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OLG Köln, Beschluss vom 31.10.1996 - 14 WF 190/96
»Nach § 91 Abs. 4 BSHG i.d.F. ab 1.8.1996 kann der Sozialhilfeträger die auf ihn übergegangenen Ansprüche auf den Hilfeempfänger rückübertragen. Die Wirksamkeit der Rückübertragung hängt nicht davon ab, daß der Sozialhilfeträger die Kostenübernahme gem. § 91 Abs. 4 S. 2 BSHG n.F. ausdrücklich erklärt, denn diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Gesetz.
2. Auch in Bezug auf die rückübertragenen Ansprüche wird die Bedürftigkeit gem. § 114 ZPO nach den Verhältnissen des Hilfeempfängers beurteilt. Die Kostenübernahmeverpflichtung des Sozialhilfeträgers nach § 91 Abs. 4 S. 2 BSHG steht dem nicht entgegen, denn darin ist kein Prozeßkostenvorschußanspruch zu sehen.
Die Rechtsverfolgung ist auch in Bezug auf die rückübertragenen Ansprüche nicht mutwillig, da das Gesetz die Rückübertragung gerade zwecks einheitlicher Rechtsverfolgung zuläßt.«
Fundstellen: FamRZ 1997, 297, OLGReport-Köln 1997, 65
Normenkette:
BSHG § 91 Abs. 4 (i.d.F. ab 1.8.1996)
,
ZPO § 114

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