Gründe:
I.
1) Die Antragstellerin beantragt für ihre am 10.7.1996 eingereichte Klage Prozesskostenhilfe für einen Getrenntlebensunterhaltsanspruch
ab 1.8.1996 in Höhe von 1.155,- DM sowie Kindesunterhaltsansprüche für M. und Ma. ab 1.8.1996 in Höhe von 470,- bzw. 370,--
DM.
Ferner verfolgt sie einen Unterhaltsrückstand für die Monate Juni und Juli 1996 Höhe von insgesamt 4.000,- DM.
Die Parteien streiten um das zu berücksichtigende Einkommen des Antragsgegners, der als freier Handelsvertreter tätig ist.
Die Antragstellerin bezieht seit Juni 1996 für sich und die Kinder Sozialhilfe in Höhe von l.884,75 DM monatlich. Das Sozialamt
der Stadt H. hat die übergegangenen Ansprüche durch Erklärung vom 5.9.1996 gemäß § 91 Abs. 4
BSHG zurückübertragen.
Durch Beschluss vom 26.8.1996 hat das Amtsgericht Prozesskostenhilfe für die Zeit ab 1.9.1996 bewilligt sowie für einen Rückstands-Teilbetrag
von 345,76 DM für August 1996; für die übrigen Rückstände hat es Prozesskostenhilfe versagt, da eine Partei, die die Prozesskosten
selbst tragen müsse, es dem Forderungsinhaber überlasse, den Anspruch zu machen. Außerdem hat es Prozesskostenhilfe für einen
weitergehenden Auskunftsantrag versagt.
Gegen die teilweise Versagung der Prozesskostenhilfe richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der das Amtsgericht
nicht abgeholfen hat.
2) Durch weiteren Beschluss vom 1.10.1996 hat das Amtsgericht dem Beklagten Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen
den Trennungsunterhalt sowie gegen den Unterhalt für M., soweit er 402,- DM übersteigt und für Ma., soweit er 324,- DM übersteigt,
bewilligt. Im Übrigen hat es das Prozesskostenhilfegesuch mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung zurückgewiesen. Der
Beklagte müsse ungeachtet der behaupteten Leistungsunfähigkeit jedenfalls den Mindestunterhalt für seine Kinder aufbringen.
Gegen die teilweise Versagung der Prozesskostenhilfe richtet sich die, Beschwerde des Beklagten, der das Amtsgericht nicht
abgeholfen hat.
Die gemäß §
127 Abs.
2
ZPO zulässige Beschwerde der Klägerin ist in Bezug auf die Unterhaltsrückstände begründet. Dagegen ist sie in Bezug auf den weitergehenden
Auskunftsanspruch unbegründet.
a) Gemäß dem am 1.8.1996 in Kraft getretenen, § 91 IV BSHG i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts v. 23.7.1996 (BGBl I 1088) kann der Träger der Sozialhilfe den auf ihn
übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Hilfeempfänger auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen.
Im Streitfall ist dies durch die Erklärung der Stadt H. vom 5.9.1996 - also nach Inkrafttreten des § 91 IV BSHG n.F. geschehen, die die Klägerin vorgelegt hat. Schon daraus ergibt sich, dass die Rückübertragung in ihrem Einvernehmen
geschehen ist.
Durch die gesetzliche Neuregelung ist klargestellt, dass die Rückübertragung, auf den Hilfeempfänger wirksam ist (entgegen
der Auffassung des BGH, FamRZ 1996, 1201 und 1207 zu § 91 Abs. 4
BSHG a.F.; vgl. auch van Els, DAVorm 1996, 737, 741. Der Wirksamkeit der Rückübertragung steht nicht entgegen, dass in der Rückübertragungserklärung nicht ausdrücklich
erklärt ist, dass Kosten, mit denen der Hilfeempfänger dadurch selbst belastet wird, übernommen werden. Diese Verpflichtung
des Sozialhilfeträgers ergibt sich aus dem Gesetz (§ 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG n.F.) und muss nicht in der Rückabretungserklärung wiederholt werden.
Der Hilfeempfänger ist ungeachtet dieser Verpflichtung des Sozialhilfeträgers bedürftig im Sinne der §§
114 ff.
ZPO. Die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers beeinhaltet keinen Prozesskostenvorschussanspruch des Hilfeempfängers gegen den
Sozialhilfeträger, sondern begründet lediglich einen Übernahme(=Freistellungs)anspruch, wenn der Hilfempfänger durch die Geltendmachung
selbst mit Kosten belastet wird.
Da der Hilfempfänger regelmäßig bedürftig im Sinne des Prozesskostenhilferechts ist (vgl. OVG Hamburg, FamRZ 1992, 78 zur Ausfüllung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und weiter Zöller/Philippi, 19. Aufl.,
§ 117 Rdn. 15 m.w.N.), kommt eine Kostenbelastung durch die Rechtsverfolgung der rückübertragenen Ansprüche regelmäßig erst
mit dem Ende des Rechtsstreits (Erstattungsansprüche des Gegners) in Betracht.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die Rechtsverfolgung durch den Hilfempfänger nicht mutwillig.
Sinn der gesetzlichen Regelung war es gerade, die einheitliche Prozessführung in Bezug auf übergegangene, weitergehende eigene
Ansprüche für die Vergangenheit und in Bezug auf zukünftige Ansprüche zu ermöglichen. Diese Zielsetzung wird auch dadurch
deutlich, dass das Gesetz umgekehrt die. Abtretung von Unterhaltsansprüchen durch den Hilfempfänger in § 91 Abs. 4 Satz 1 BSHG n.F. ausdrücklich für zulässig erklärt. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/3904, S. 46.) ergibt sich im Übrigen, dass
damit der bisherige Streit um die Zulässigkeit der Rückübertragung beendet und Verwaltungsmehrbelastung (durch getrennte Prozessführung)
vermieden werden sollte.
Im Übrigen kann die Verfolgung eigener Ansprüche, mögen sie auch rückübertragen sein, angesichts der Subsidiarität der Sozialhilfe
nicht als mutwillig angesehen werden (OLG Stuttgart, FamRZ 1994, 384). Von einem Vorschieben des Hilfsbedürftigen, kann schon wegen der ausdrücklichen gesetzlichen Zulassung der Rückübertragung,
keine Rede sein.
Die Rechtsverfolgung hat auch für die Vergangenheit Aussicht auf Erfolg.
Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs bleibt die Beschwerde hingegen erfolglos, da inzwischen weitere Belege vorgelegt worden
sind.
2) Die Beschwerde des Beklagten gegen die teilweise Versagung der Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung ist ebenfalls
gemäß §
127 Abs.
2
ZPO zulässig. Sie ist jedoch offensichtlich unbegründet. Noch mit Schreiben vom 20.5.1996 hatte der Anwalt des Beklagten in dessen
Namen angeboten, Unterhalt in einer Gesamthöhe von 1200,- DM monatlich zu zahlen. Seine jetzige Berufung auf völlige Leistungsunfähigkeit
- selbst für den Mindestunterhalt der Kinder ist daher nicht glaubhaft gemacht.
Von der Erhebung einer Gebühr, soweit die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen worden ist, wird abgesehen.