Leistungen nach dem SGB II
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Kläger die von ihnen geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen
Bedeutung und der Divergenz nicht in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet haben (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG, §
169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen
Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Dabei kann dahinstehen, ob die Kläger, die ihre
Fragestellung ("ob der Antragsgegner verpflichtet ist, die Leistungen nach dem SGB II für den bewilligten Zeitraum neu zu berechnen hat, wenn die Familienkasse die Kindergeldbewilligung nachträglich aufhebt
und das Kindergeld für den bewilligten Zeitraum vollständig zurückverlangt" und "ob das bewilligte Kindergeld seitens der
Familienkasse von Anfang an mit einer Rückzahlungsverpflichtung behaftet ist") stark an den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls
ausrichten, überhaupt abstrakt zu beantwortende Rechtsfragen formuliert haben. Zumindest lässt die Beschwerdeschrift nicht
erkennen, warum diese angesichts der vom LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 165/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 43) noch klärungsbedürftig sein sollten. Zwar kann auch nach einer revisionsgerichtlichen Entscheidung weiterhin oder erneut
Klärungsbedarf bestehen, insbesondere, wenn ihr in nicht geringem Umfang widersprochen wird (vgl dazu nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
160 RdNr 8b mwN). Dazu verhält sich die Beschwerdebegründung jedoch nicht.
Eine Abweichung (Divergenz) iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen
Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht
schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung
einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Die Beschwerde bezeichnet weder einen
abstrakten Rechtssatz, den das LSG in der angefochtenen Entscheidung aufgestellt haben soll, noch einen (ggf davon abweichenden)
Rechtssatz, der dem angegebenen Urteil des BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 165/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 43 zu entnehmen sein soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.