Gründe:
I
Der Kläger begehrt höhere SGB II-Leistungen für den Zeitraum vom 1.4.2009 bis 30.9.2009. Das LSG hat das klageabweisende Urteil des SG vom 7.12.2011 bestätigt (Beschluss vom 23.6.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es mit Bezug auf die erstinstanzliche
Entscheidung ausgeführt, wegen seiner Erkrankung an Diabetes mellitus Typ II, Hyperurikämie und Hypercholesterinämie stehe
dem Kläger ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nicht zu. Aus den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung
von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe vom 1.10.2008 bzw 10.12.2014, die den Beteiligten bekannt seien, ergebe sich bei
diesen Erkrankungen regelmäßig nur das Erfordernis einer Vollkost. Der in der Regelleistung enthaltene Anteil für Nahrung,
Getränke und Genussmittel sei ausreichend, um eine derartige Vollkost zu finanzieren. Soweit der Kläger Mehrkosten für die
Heizung nachgewiesen habe bzw diese geschätzt worden seien, habe der Beklagte diese anerkannt. Die geltend gemachten Gebühren
für das Kabelfernsehen würden nicht mietvertraglich geschuldet.
Mit Schreiben vom 4.7.2015 hat der Kläger die Bewilligung von PKH für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde beantragt.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde war abzulehnen,
weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 ZPO).
Es sind unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in der ersten und zweiten Instanz sowie des Akteninhalts keine
Gründe für eine Zulassung der Revision ersichtlich. Solche liegen nur vor, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), der Beschluss des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
Bezogen auf den streitigen Zeitraum vom 1.4.2009 bis 30.9.2009 sind Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung nicht
gegeben. Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, hat sich der Senat bereits mehrfach mit der Bedeutung der Empfehlungen des
Deutschen Vereins zum ernährungsbedingten Mehrbedarf befasst (vgl zuletzt BSG Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 138/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 14; BSG Urteil vom 10.5.2011 - B 4 AS 100/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 12). Da die Heranziehung der Werte zu § 12 des Wohngeldgesetzes hier zu einer vollständigen Übernahme der Unterkunftskosten des Klägers führt, könnte eine Nichtzulassungsbeschwerde bezogen
hierauf nicht mit Erfolg begründet werden. Auch hinsichtlich der Einbeziehung der Stromkosten zum Betrieb der Gasetagentherme
als Heizkosten stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (vgl BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 51/10 R - Juris RdNr 16; BSG Urteil vom 20.5.1987 - 10 RKg 12/85 - BSGE 62, 5, 8 = SozR 1750 § 287 Nr 1 zur Schätzung im Rahmen eines tatrichterlichen Beurteilungsspielraums). In der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 7.12.2011 hat der Beklagte ergänzend fünf Prozent der Brennstoffkosten als Heizkosten anerkannt. Aus diesem Grund liegen
auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter erfolgreich das Vorliegen einer Divergenz
(§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) rügen könnte. Die Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall ist nicht Gegenstand des Verfahrens
der Nichtzulassungsbeschwerde (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Ebenso wenig ist erkennbar, dass ein Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, einen Verfahrensfehler des LSG
(§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) darzulegen.
Da dem Kläger PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung von Rechtsanwalt R H. S/G gemäß §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 ZPO nicht in Betracht.