Gründe:
I
Der seit 2005 laufend SGB II-Leistungen beziehende Kläger verfügt über eine Ausbildung als Einzelhandelskaufmann sowie staatlich geprüfter Betriebswirt
und wies im Jahre 1985 berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse gemäß § 2 der Ausbildereignungsverordnung vom 10.4.1972
nach. Im Hinblick auf eine beabsichtigte Dozententätigkeit beantragte er im März 2009 die Übernahme der Kosten für eine Weiterbildung
"Buchhaltungsprogramm KHK oder DATEV". Die gegen die ablehnenden Bescheide des Beklagten gerichtete Klage hatte ebenso wie
die Berufung keinen Erfolg (Urteil des SG vom 7.12.2011; Beschluss des LSG vom 25.6.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt,
die Prognoseentscheidung des Beklagten, ob die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung die Eingliederungschancen erhöhe, sei
gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Mängel in der Beschäftigungsprognose nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt
der Entscheidung im Widerspruchsverfahren seien nicht erkennbar; insbesondere sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte von
einer unzutreffenden Tatsachenlage ausgegangen sei.
Mit Schreiben vom 4.7.2015 hat der Kläger die Bewilligung von PKH für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde beantragt.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde war abzulehnen,
weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 ZPO).
Es sind unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in der ersten und zweiten Instanz sowie des Akteninhalts keine
Gründe für eine Zulassung der Revision ersichtlich. Solche liegen nur vor, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), der Beschluss des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
Da eine lediglich inhaltliche Kritik an der Entscheidung des Berufungsgerichts im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
unbeachtlich ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7), müsste ein zugelassener Prozessbevollmächtigter Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung formulieren können, die klärungsbedürftig
und klärungsfähig sind. Dies betrifft hier die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Weiterbildung nach § 16 Abs 1 S 2 SGB II iVm den Vorschriften des
SGB III. Insofern hat das LSG jedoch zutreffend die Rechtsprechung des BSG zugrunde gelegt, nach der zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen (Notwendigkeit der Weiterbildung, um den
Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern) eine Prognoseentscheidung erforderlich ist, ob die Maßnahme der
beruflichen Weiterbildung die Eingliederungschancen erhöht. Wie zu Prognoseentscheidungen bei Beurteilung des Arbeitsmarktes
bereits entschieden (siehe BSGE 67, 228, 230 f; BSGE 70, 226, 228 f mwN), steht der Verwaltung insoweit ein Beurteilungsspielraum zu; der gerichtlichen Kontrolle unterliegt lediglich,
ob die Verwaltungsentscheidung tatsächlich unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer dem Sachverhalt angemessenen
und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (BSG Urteil vom 3.7.2003 - B 7 AL 66/02 R - SozR 4-4300 § 77 Nr 1 RdNr 21 f). Da das LSG diese Grundsätze beachtet hat, liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter erfolgreich das Vorliegen einer Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) rügen könnte. Ebenso wenig ist erkennbar, dass ein Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, einen Verfahrensfehler
des LSG (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) darzulegen; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger - etwa auf die Anhörungsmitteilung - eine weitere Sachaufklärung
beantragt hat und Fehler in der Sachaufklärung vorliegen könnten.
Da dem Kläger PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung von Rechtsanwalt R H. S in L gemäß §
73a SGG iVm §
121 ZPO nicht in Betracht.