Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der geltend
gemachte Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Grundsätzliche Bedeutung iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um den Darlegungsanforderungen
zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine konkrete Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete)
Klärungsfähigkeit und Entscheidungserheblichkeit sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten
Entscheidung, also eine Breitenwirkung, darlegen (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger, nachdem ihnen PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bewilligt
worden ist (Beschluss vom 7.8.2017), die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Sie sprechen eine Reihe von Fragen
zur Aufrechnung an. So seien die "Voraussetzungen für die Aufrechnung nach § 43 SGB II" klärungsbedürftig. Auch sei zu klären, ob eine Aufrechnung gegenüber der Klägerin erfolgen könne, wenn diese keine Kenntnis
von den Einnahmen des Klägers habe. Schließlich sei zu klären, "was mit Erstattungsforderungen im Rahmen der Insolvenz geschieht
und ob § 43 SGB II trotz der Spezialgesetze der
Insolvenzordnung weiterhin gilt" (unter Hinweis auf §§
94 bis
96 InsO). Es komme in Betracht, dass einzelne Gläubiger - hier das Jobcenter - bevorteilt würden. Zusammenfassend sei "die Frage
von Erstattungsforderungen im Rahmen des § 43 SGB II auch und gerade während des Insolvenzverfahrens von grundsätzlicher Bedeutung".
Die Kläger werfen zwar Fragen zu § 43 SGB II auf, sie zeigen jedoch nicht auf, dass diese klärungsbedürftig sind. Insoweit fehlt es bereits an einer Auseinandersetzung
mit der Rechtsprechung des BSG zur Zulässigkeit von Aufrechnungen (vgl etwa Urteil vom 9.3.2016 - B 14 AS 20/15 R für BSGE 121,55 = SozR 4-4200 § 43 Nr 1 vorgesehen - sowie zur Verrechnung: BSG Urteil vom 10.12.2003 - B 5 RJ 18/03 R - BSGE 92,1 = SozR 4-1200 § 52 Nr 2). Auch haben die Kläger die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht im Ansatz
dargelegt. Insoweit hätten sie aufzeigen müssen, welchen Gang die Entscheidung des Revisionsverfahrens nehmen könnte und an
welcher Stelle der Senat in einem späteren Revisionsverfahren die recht pauschal gestellten Fragen im Hinblick auf den konkreten
Fall wird beantworten müssen. In Bezug auf die Frage nach der Anwendbarkeit des § 43 SGB II im Hinblick auf §§
94 - 96
InsO hätten die Kläger sich auch damit auseinander setzen müssen, warum sich die Antwort auf diese Frage nicht bereits aus §
94 InsO ergibt.
Die nicht formgerecht begründete Beschwerde war daher nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.