BSG, Beschluss vom 15.06.2015 - 4 AS 104/15
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 12.12.2014 L 9 AS 1515/13 B ER , SG Hannover S 16 AS 3410/13 ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. Dezember 2014
- L 9 AS 1515/13 B ER - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Absenkung seiner Leistungen nach dem SGB II um 100 % für die Zeit vom 1.8. bis zum 31.12.2013. Das SG Hannover hat seinen Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen
Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 19.12.2013). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das LSG Niedersachsen-Bremen zurückgewiesen
(Beschluss vom 12.12.2014). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom
2.6.2015 "Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision" eingelegt. Der Senat wertet das Schreiben des Antragstellers als
Beschwerde gegen den Beschluss des LSG vom 12.12.2014.
Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 12.12.2014 ist, worauf das LSG in der Entscheidung
zutreffend hingewiesen hat, gemäß §
177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall des §
160a Abs
1 SGG und des §
17a Abs
4 S 4
GVG liegt hier nicht vor.
Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender
Anwendung des §
169 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.