Gründe:
I
Die 1971 geborene Klägerin wendet sich gegen ihren Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie lebt mit ihrem 1965 geborenen Lebensgefährten zusammen, dem der Beklagte durch Bescheide vom 1.1.2011 und 5.8.2011 für
die Zeit vom 1.3.2011 bis 31.8.2011 Alg II bewilligte. Leistungen für die Klägerin lehnte er unter Hinweis auf § 7 Abs 5 SGB II ab. Die Klägerin absolvierte von 1987 bis 1989 eine Ausbildung zur Bürokauffrau, arbeitete in diesem Beruf bis 2000, machte
eine Weiterbildung zur Bilanzbuchhalterin im Jahre 2010 und besuchte zwischen Oktober 2010 und Juli 2013 erfolgreich eine
gymnasiale Oberstufe auf dem zweiten Bildungsweg, um das Abitur nachzuholen. BAfög erhielt sie nicht. Im Widerspruchs-, Klage-
und Berufungsverfahren war die Klägerin mit ihrem Begehren auf Alg II erfolglos. Das LSG hat in seinem Urteil vom 18.6.2015
zur Begründung der Berufungszurückweisung ausgeführt, die Klägerin sei von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem SGB II ausgeschlossen, da sie mit dem Besuch der gymnasialen Oberstufe eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung absolviert habe.
Auch liege kein Härtefall iS des § 7 Abs 5 S 2 SGB II aF bzw § 27 Abs 4 SGB II vor, denn diese Ausbildung sei nicht die einzige Möglichkeit eines Zugangs zum Arbeitsmarkt für die Klägerin gewesen. Ein
Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 21 SGB II bestehe ebenfalls nicht, denn keiner der dort benannten Tatbestände sei erfüllt. Der durch den Schulbesuch entstandene Bedarf
stelle keinen solchen iS des § 21 Abs 6 SGB II dar. Ein Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft sei ebenfalls vom Beklagten zu Recht abgelehnt worden, denn die
Klägerin beziehe keine Ausbildungsförderungsleistungen. Diese Voraussetzungen hätten sich durch die neue Rechtslage ab dem
1.4.2011 nicht geändert. Weder seien ein Härtebedarf nach § 27 Abs 3 SGB II noch ein Anspruch auf einen Zuschuss nach § 27 Abs 3 oder einen Mehrbedarf nach § 27 Abs 2 iVm § 21 SGB II gegeben. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.
Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens hiergegen beantragt die Klägerin die Bewilligung von PKH sowie Beiordnung von
Rechtsanwalt R. (D.).
II
Dem Antrag auf PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach §
73a SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen.
Gemäß §
160 Abs
2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht
wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen
der Klägerin noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs und nach Sichtung der Gerichtsakten von SG sowie LSG ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nicht zu erkennen. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
Derartige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich hier nicht. Soweit die Klägerin auf die beigefügte Verfassungsbeschwerde
an das BVerfG Bezug nimmt, betrifft diese Herrn A. K. und vermag daher keine im Rechtsstreit der Klägerin klärungsfähige Frage
aufzuwerfen. Die Frage nach einer Anspruchsgrundlage für ergänzende Leistung wegen schulischen Bedarfs beantwortet sich sowohl
nach altem Recht, als auch aufgrund der ab dem 1.4.2011 geltenden Rechtslage aus dem Gesetz selbst. So sind für Kinder und
Jugendliche zwar Leistungen für "Schulbedarfe" in § 28 Abs 3 SGB II vorgesehen (idF des Art 2 Nr 31 des RegelbedarfsermittlungsG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.3.2011, BGBl I 453). Dies trifft jedoch nur solche, die eine allgemein-
oder berufsbildende Schule besuchen und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 28 Abs 1 S 2 SGB II). Würden hier darüber hinaus Leistungen für Ausbildungsbedarfe nach § 21 Abs 6 SGB II (eingeführt durch Art 3a Nr 2 Buchst b des Gesetzes zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat
sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 27.5.2010, BGBl I 671 mWv 3.6.2010) oder § 27 Abs 2 SGB II (idF des RegelbedarfsermittlungsG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.3.2011, BGBl I 453) iVm § 21 Abs 6 SGB II gewährt, wäre dies nicht mit § 7 Abs 5 SGB II vereinbar, der gerade eine "Ausbildungsförderung" über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausschließen will. Wie das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, soll das Recht der Grundsicherung in aller Regel ebenso wenig wie die Leistungen
nach dem SGB XII dazu dienen, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach förderungsfähigen
Ausbildung zu ermöglichen. SGB II und SGB XII zusammen - als sich gegenseitig im Hinblick auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 5 Abs 2 SGB II und § 21 SGB XII ausschließende Systeme - sollen von Leistungen zur Ausbildungsförderung freigehalten werden, soweit der Hilfebedarf im Hinblick
auf den Lebensunterhalt durch die Ausbildung entsteht - also den ausbildungsbedingten Bedarf betrifft. Den Umstand, dass eine
Ausbildung wegen fehlender Förderung ggf nicht fortgeführt werden kann, hat der Gesetzgeber mit der Konzeption des gegliederten
Sozialleistungssystems bewusst in Kauf genommen. Es entspricht dem gesetzgeberischen Willen, neben den gesetzlich vorgesehenen
"Ausbildungshilfen" über das SGB II kein weiteres Hilfesystem zu installieren (vgl nur BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 8 RdNr 34 und zur neuen Rechtslage BSG vom 17.2.2015 - B 14 AS 25/14 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 40, SozR 4-4200 § 27 Nr 1 RdNr 39).
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der
Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung
des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG).