Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Beschluss vom 13.12.2016 - 4 AS 14/15
SGB-II-Leistungen Objektive Verrechnungslage Kostenentscheidung bei Zurücknahme des Rechtsmittels Ermessensentscheidung
1. Soweit über die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten nach § 193 Abs. 2 SGG zu befinden ist, erfolgt die Bestimmung der Verpflichtung zur Kostenerstattung dem Grunde nach und deren Umfang nach sachgemäßem bzw. billigem Ermessen.
2. Dabei steht grundsätzlich der nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung zu beurteilende Verfahrenserfolg im Vordergrund.
3. Danach ist es in der Regel billig, dass derjenige die Kosten trägt, der unterliegt bzw. - im Falle einer Erledigungserklärung - dessen Rechtsstreit auch vor Wegfall eines Rechtsschutzbedürfnisses unter Berücksichtigung des bis dahin vorliegenden Sach- und Streitstandes voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
Normenkette:
SGG § 193 Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg L 20 AS 261/13 , SG Berlin S 207 AS 24297/11
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: