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BSG, Urteil vom 19.06.2012 - 4 AS 142/11
Erstattung von Kosten im Vorverfahren bei fehlendem Erfolg des Widerspruchs
Nach § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X zieht auch ein Widerspruch, der nur deswegen nicht erfolgreich war, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift des § 41 SGB X unbeachtlich ist, die Kostenfolge des § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X nach sich. Weder kann diese Regelung unmittelbar herangezogen werden, noch in analoger Anwendung in Verbindung mit § 41 SGB X in dem Sinne, dass sie auch auf den Mangel einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung Anwendung findet. Ebenso wenig kommt ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in Betracht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2012, 957
Normenkette:
SGB X § 41 Abs. 1
,
SGB X § 41
,
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 63 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 86
,
VwVfG § 80
Vorinstanzen: SG Detmold 15.07.2011 S 28 AS 2512/10
Die Sprungrevisionen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 15. Juli 2011 werden zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: