Gründe:
I
Die Kläger streiten um höhere Leistungen nach dem SGB II, hier Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit von März bis August 2011.
Die Kläger wohnen in W ( ) und haben dort eine Wohnung zum Preis von 340 Euro kalt angemietet. Der Beklagte wies sie in der
Kostensenkungsaufforderung vom 30.6.2009 darauf hin, dass die KdU mit einer monatlichen Kaltmiete von 340 Euro unangemessen
hoch seien. Für eine angemessene Wohnungsgröße von 60 qm bilde ein Preis von 4,60 Euro die Obergrenze, sodass sich eine Kaltmiete
von 276 Euro errechne. Nach Erstellung eines "schlüssigen Konzepts" durch die Firma A GmbH senkte der Beklagte die Kaltmiete
- wie im Schreiben vom 30.6.2009 angegeben, jedoch erst ab März 2011 - auf 276 Euro ab und bewilligte der Bedarfsgemeinschaft
entsprechende Leistungen der KdU zuzüglich 140 Euro Nebenkosten, diese Beträge kopfteilig auf die Kläger verteilt. Die Kläger
erhoben Widerspruch und Klage und Berufung, die zuletzt im Urteil des LSG vom 29.11.2016 ohne Erfolg blieb.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügen die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensmängel, auf
denen die angefochtene Entscheidung beruhen könne. Sie werfen folgende, als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Fragen auf:
"Kann ein Jobcenter (Beklagter) die Kaltmiete absenken und sich dabei auf ein Kostensenkungsaufforderungsschreiben stützen,
das 20 Monate vor der erstmaligen Absenkung versandt wurde und 14 Monate nach der in diesem Schreiben gesetzten Frist, wenn
das Jobcenter kommentarlos während dieser 20 Monate die volle Kaltmiete übernommen hatte?"
"Macht das widersprüchliche Verhalten des Jobcenters es dann erforderlich, den Leistungsberechtigten vor der Absenkung ein
zweites Kostensenkungsaufforderungsschreiben zukommen zu lassen?"
Die Kläger nehmen Bezug auf das Urteil des BSG vom 22.11.2011 (B 4 AS 219/10 R), wonach über eine vergleichbare Frage nicht abschließend entschieden worden sei, sodass das BSG noch keine Entscheidung zu den aufgeworfenen Fragen getroffen habe. Des Weiteren rügen sie Verfahrensmängel, weil das LSG
seine Pflicht zur Begründung der Entscheidung aus §
136 Abs
1 Nr
6 SGG in zweifacher Hinsicht verletzt habe.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der geltend
gemachte Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus
Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
Um ihrer Darlegungspflicht zu genügen, müssen Beschwerdeführer mithin eine konkrete Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit und Entscheidungserheblichkeit sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der
angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung darlegen (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
Die Kläger legen nicht in der gebotenen Weise dar, dass die von ihnen aufgeworfenen Fragen klärungsbedürftig sind. Zur ersten
aufgeworfenen Frage benennen sie zwar das Urteil vom 22.11.2011 (B 4 AS 219/10 R). Dieses enthält allerdings viele weitere Hinweise auf BSG-Rechtsprechung (aaO RdNr 21). Es trifft zwar zu, dass dort eine Zurückverweisung stattfand und nicht abschließend über die
Angemessenheit der Angabe einer Nettokaltmiete entschieden wurde, allerdings hat das BSG Ausführungen dazu gemacht, dass und unter welchen Anforderungen eine Kostensenkungsaufforderung wirksam ist oder was deren
Wirksamkeit entgegenstehen kann. Insoweit hätten sich die Kläger mit der dortigen Argumentation sowie den dort zitierten weiteren
Entscheidungen zur Wirksamkeit einer Kostensenkungsaufforderung und deren Dauer näher auseinandersetzen müssen.
Auch zur zweiten Frage ist deren Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargetan. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt,
dass allein der Zeitablauf der Zumutbarkeit einer Kostensenkung nicht entgegensteht. Erforderlich wäre vielmehr ua ein widersprüchliches
Verhalten des Beklagten, das die Kläger in ihrer Frage voraussetzen, aber nicht darlegen. Die weitere Frage, ob eine Kostensenkungsobliegenheit
besteht, wenn der Beklagte in der Aufforderung eine angemessene Kaltmiete angibt, danach aber ein schlüssiges Konzept erstellt,
das von einer Bruttokaltmiete ausgeht, haben die Kläger nicht als grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage bezeichnet. Sie haben
dazu vielmehr zur Erläuterung ihrer in andere Richtung zielenden Frage Ausführungen gemacht.
2. Auch der von den Klägern gerügte Verfahrensfehler ist in der Beschwerdebegründung nicht formgerecht bezeichnet worden (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene
Entscheidung beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller
Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36).
Die von den Klägern gerügte Verletzung der Pflicht zur Begründung der Entscheidung ist nicht hinreichend aufgezeigt worden.
Insoweit setzen sich die Kläger ausführlich mit den Zahlen und Berechnungen der Firma A GmbH auseinander, und rügen eine fehlende
Auseinandersetzung des LSG mit bestimmten Aspekten dieses Konzepts. Die Kläger geben aber selbst an, dass das LSG sich ausführlich
mit der abstrakten Angemessenheit der Mietkosten und deren Festlegung beschäftigt hat und auch zur konkreten Angemessenheit
kurz Stellung bezogen hat. Insoweit wird schon ein Begründungsdefizit nicht deutlich.
Jedenfalls aber fehlt es daran, dass die Kläger nicht dargelegt haben, dass die angefochtene Entscheidung auf den gerügten
Verfahrensmängeln beruhen kann. Denn sie führen nur aus, mit welchen (weiteren) Punkten sich das LSG jeweils hätte beschäftigen
müssen. Inwieweit es im Falle einer Beschäftigung mit diesen Punkten in der Sache zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen
können, legen die Kläger zu beiden Verfahrensrügen nicht im Ansatz dar.
Die nicht formgerecht begründete Beschwerde war daher nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.