Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen alle Richter des Bundessozialgerichts, die mit Verfahren einschließlich des vorliegenden
Prozesskostenhilfeantrags unter Beteiligung des Beschwerdeführers befasst sind oder befasst werden, wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. September 2015 (L 9 AS 563/14) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
I
Der Kläger wendet sich gegen eine Meldeaufforderung vom 10.5.2012 zum 29.5.2012, der er nicht nachgekommen ist. Die wegen
des Meldeversäumnisses verhängte Sanktion hat er in einem anderen Verfahren angegriffen. Das SG Berlin hat die Klage gegen
die Meldeaufforderung mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig gehalten und abgewiesen (Gerichtsbescheid vom
19.2.2014). Die Berufung blieb erfolglos (Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.9.2015). Ergänzend hat das LSG zur Begründung
ausgeführt, auch wenn man die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage verstehen würde, sei diese unzulässig, weil ein Feststellungsinteresse
fehle.
Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt der Kläger
die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts. Gleichzeitig richtet er "ein Ablehnungsgesuch
gegen alle Richter des BSG, die mit Verfahren einschließlich des vorliegenden PKH-Antrags unter Beteiligung des Beschwerdeführers befasst sind oder
befasst werden".
II
Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig, weil es in dieser Form der Kollektivablehnung
und ohne verfahrensbezogene Ablehnungsgründe zu nennen, zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit völlig ungeeignet
ist (vgl hierzu nur BVerfGK 5, 269, 280 f; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Aufl 2014, § 60 RdNr 10d mwN).
Der Antrag auf PKH ist abzulehnen. Nach §
73a SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.
Gemäß §
160 Abs
2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht
wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind weder nach dem ungeordneten
und schwer nachvollziehbaren Vorbringen des Klägers noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs nach Sichtung der
Gerichtsakten erkennbar.