Gründe:
I
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Erledigungserklärung. Eine Verpflichtungsklage vor dem SG, mit dem Begehren, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine angemessene Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit anzubieten
sowie eine entsprechende Eingliederungsvereinbarung abzuschließen (Verfahren S 20 AS 5933/10 - SG Dresden) erklärte der durch einen Prozessbevollmächtigen vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung am 9.7.2012
für erledigt.
Der nicht mehr vertretene Kläger hat mit Schreiben vom 28.7.2012, beim SG eingegangen am 30.7.2012, eine Erklärung zum Verfahren S 20 AS 5933/10 eingereicht, wonach in diesem Verfahren kein Vergleich zustande gekommen sei. Das SG hat festgestellt, dass der Rechtsstreit S 20 AS 5933/10 durch Erledigungserklärung vom 9.7.2012 erledigt sei (Gerichtsbescheid vom 12.11.2012). Die Berufung des Klägers hatte keinen
Erfolg (Urteil des LSG vom 6.1.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, das SG sei zutreffend davon ausgegangen, dass das von dem Kläger in der Klage bezeichnete Verfahren S 20 AS 5933/10 durch eine Erledigungserklärung beendet worden sei. Anhaltspunkte für die Nichtigkeit dieser Erklärung aus prozessualen oder
materiell-rechtlichen Gründen seien nicht festzustellen. Soweit die Auffassung vertreten werde, dass Prozesshandlungen zur
Beendigung des Verfahrens ausnahmsweise widerrufen werden könnten, wenn Nichtigkeits- oder Restitutionsgründe gegeben seien,
lägen derartige Gründe nicht vor.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH war abzulehnen. Gemäß §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt
es hier, weil keine Gründe für eine Zulassung der Revision nach §
160 Abs
2 SGG (grundsätzliche Bedeutung [Nr 1], Divergenz [Nr 2], Verfahrensfehler [Nr 3]) ersichtlich sind. Die Rüge einer fehlerhaften
Besetzung des Berufungsgerichts bei Erlass des angefochtenen Urteils, weil ein Ablehnungsgesuch gegen mitwirkende Richter
wegen Besorgnis der Befangenheit zuvor im Wege einer Zwischenentscheidung abgewiesen worden ist, könnte im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde
nur darauf gestützt werden, dass die Zurückweisung des Ablehnungsantrags auf willkürlichen Erwägungen beruhe (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 1 RdNr 9 f) oder die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art
101 Abs
1 S 2
GG grundlegend verkannt habe (vgl BSG SozR 4-1100 Art 101 Nr 3 LS 1), was hier - bezogen auf den Beschluss vom 5.1.2015 - nicht zutrifft. Die Annahme des LSG, dass das Ablehnungsgesuch
der Verfahrensverzögerung diene, weil der anberaumte Termin den Kläger nicht an der Erhebung der angekündigten Verfassungsbeschwerden
gegen negative PKH-Entscheidungen hindere, kann vor dem Hintergrund des Verfahrensablaufs nicht als unvertretbar angesehen
werden. Insofern ist auch nicht erkennbar, dass in der Ablehnung des Verlegungsantrags des Klägers eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör gesehen werden könnte.
Da dem Kläger PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung von Rechtsanwalt S. gemäß §
73a SGG iVm §
121 ZPO nicht in Betracht.