Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahren um SGB II-Leistungen ua für die Wahrnehmung von Fahrtkosten für die Wahrnehmung von Terminen bei dem Beklagten (Verfahren S 20 AS 1385/10 - SG Dresden), schlossen die Beteiligten am 9.7.2012 vor dem SG Dresden einen gerichtlichen Vergleich zur Erledigung des
Rechtsstreits, nach dessen Inhalt sich der Beklagte ua verpflichtete, den Kläger rückwirkend ab 25.8.2009 bei der Techniker
Krankenkasse anzumelden und rückwirkend Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge zu entrichten, Heizstrom vom
25.8.2009 bis 28.2.2010 iHv 10 Euro monatlich sowie für die Zeit vom 25.8.2009 bis 28.2.2010 Kosten für Trinkwasserersatz
iHv 10 Euro monatlich sowie Fahrtkosten iHv weiteren 3,60 Euro für die Fahrt am 2.12.2009 zu übernehmen.
Auf die gegen diesen Vergleich erhobene "Anfechtungsklage" mit der beantragten Feststellung, dass der unter dem 9.7.2012 geschlossene
Vergleich nichtig sei, hat das SG festgestellt, dass der Rechtstreit durch den Vergleich beendet sei (Gerichtsbescheid des SG vom 29.11.2012). Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg (Urteil des LSG vom 6.1.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung
hat das LSG ausgeführt, der Rechtstreit in dem Verfahren S 20 AS 1385/10 sei durch den gerichtlichen Vergleich vom 9.7.2012 beendet worden. Anhaltspunkte für dessen Nichtigkeit aus prozessrechtlichen
oder materiell-rechtlichen Gründen seien nicht zu erkennen. Die für einen wirksamen Vergleich erforderliche Zustimmung auch
des Klägers liege vor. Nichtigkeitsgründe seien offenkundig nicht gegeben. Der Vergleich sei auch nicht wirksam angefochten,
weil zumindest Anfechtungsgründe ersichtlich nicht vorlägen.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH war abzulehnen. Gemäß §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt
es hier, weil keine Gründe für eine Zulassung der Revision nach §
160 Abs
2 SGG (grundsätzliche Bedeutung [Nr 1], Divergenz [Nr 2], Verfahrensfehler [Nr 3]) ersichtlich sind. Die Rüge einer fehlerhaften
Besetzung des Berufungsgerichts bei Erlass des angefochtenen Urteils, weil ein Ablehnungsgesuch gegen mitwirkende Richter
wegen Besorgnis der Befangenheit zuvor im Wege einer Zwischenentscheidung abgewiesen worden ist, könnte im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde
nur darauf gestützt werden, dass die Zurückweisung des Ablehnungsantrags auf willkürlichen Erwägungen beruhe (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 1 RdNr 9 f) oder die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art
101 Abs
1 S 2
GG grundlegend verkannt habe (vgl BSG SozR 4-1100 Art 101 Nr 3 LS 1), was hier - bezogen auf den Beschluss vom 5.1.2015 - nicht zutrifft. Die Annahme des LSG, dass das Ablehnungsgesuch
der Verfahrensverzögerung diene, weil der anberaumte Termin den Kläger nicht an der Erhebung der angekündigten Verfassungsbeschwerden
gegen negative PKH-Entscheidungen hindere, kann vor dem Hintergrund des Verfahrensablaufs nicht als unvertretbar angesehen
werden. Insofern ist auch nicht erkennbar, dass in der Ablehnung des Verlegungsantrags des Klägers eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör gesehen werden könnte.
Da dem Kläger PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung von Rechtsanwalt S. gemäß §
73a SGG iVm §
121 ZPO nicht in Betracht.