Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts
vom 16. September 2015 - L 7 AS 220/15 B ER und L 7 AS 252/15 B - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Einstiegsgeld für einen im Jahr 2009
liegenden Zeitraum. Das SG Frankfurt am Main hat seine Anträge auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung und
Bewilligung von PKH abgelehnt (Beschlüsse vom 31.3.2015). Die hiergegen gerichteten Beschwerden des Antragstellers hat das
Hessische LSG zurückgewiesen sowie seinen Antrag auf Bewilligung von PKH für die Beschwerdeverfahren abgelehnt (Beschluss
vom 16.9.2015). Gegen diesen Beschluss hat sich der Antragsteller mit einem von seinem Bevollmächtigten verfassten Schreiben
vom 25.9.2015 gewandt, "NZB, Revision/sofortige Rüge/Beschwerde" eingelegt sowie "voll und ganz PKH beantragt".
Der Senat wertet das Vorbringen des Antragstellers als Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss des LSG. Der zugleich gestellte
Antrag auf Bewilligung von PKH vom 25.9.2015 für das Beschwerdeverfahren und der damit verbundene Antrag auf Beiordnung eines
Rechtsanwalts ist abzulehnen. Gemäß §
73a Abs
1 SGG iVm §
114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen
Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil der Beschluss des LSG vom 16.9.2015 seiner Art nach gemäß §
177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden kann. Ein Ausnahmefall des §
160a Abs
1 SGG und des §
17a Abs
4 S 4
GVG liegt hier nicht vor. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Die Beschwerde ist aus demselben Grund (fehlende Statthaftigkeit) in entsprechender Anwendung des §
169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.