BSG, Beschluss vom 22.10.2015 - 4 AS 214/15
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 06.10.2015 L 10 AS 2456/15 B PKH , SG Berlin S 65 AS 11889/15 ER
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Oktober 2015 wird als unzulässig
verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Der Kläger begehrt PKH unter Beiordnung von Rechtsanwältin M für ein Klageverfahren. Das SG Berlin hat den Antrag auf Bewilligung
von PKH mit Beschluss vom 14.9.2015 abgelehnt. Die gegen die Ablehnung der PKH gerichtete Beschwerde des Klägers hat das LSG
Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 6.10.2015 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 11.10.2015 "Beschwerde"
eingelegt.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 6.10.2015 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend
hingewiesen hat, gemäß §
177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar.
Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung
des §
169 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.