BSG, Beschluss vom 08.09.2014 - 4 AS 229/14
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 13.08.2014 L 10 AS 2097/14 B ER , SG Berlin S 174 AS 18200/14 ER
Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg
vom 13. August 2014 - L 10 AS 2097/14 B ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Gründe:
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Sanktionsbescheid vom 24.7.2014. Das
SG Berlin hat seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 6.8.2014). Die hiergegen eingelegte
Beschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde hat das LSG Berlin-Brandenburg jeweils als unzulässig verworfen (Beschluss vom 13.8.2014).
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller zu Protokoll der Geschäftsstelle des SG ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde an das BSG eingelegt und die Bewilligung von PKH für das von ihm beabsichtigte Beschwerdeverfahren unter Beiordnung eines durch das
BSG zu benennenden Rechtsanwalts beantragt.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH vom 4.7.2014 und der damit verbundene Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.
Gemäß §
73a Abs
1 SGG iVm §
114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen
Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil der Beschluss des LSG vom 13.8.2014 seiner Art nach gemäß §
177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden kann. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Die Beschwerde ist aus demselben Grund (fehlende Statthaftigkeit) ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter in entsprechender
Anwendung des §
169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.