Gründe:
I
Streitig sind KdU-Leistungen nach dem SGB II wegen der Nutzung einer Wohnung eines im Eigentum des Klägers stehenden Hauses für die Zeit vom 15.4.2008 bis 30.4.2012.
Nach Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers (Beschluss des AG G vom 11.10.2007) kündigte die Stadtsparkasse
B die Kreditverträge zur Finanzierung des Grundeigentums des Klägers, jedoch ohne Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.
Mit der Stadtsparkasse wurde vereinbart, dass der Kläger für die Nutzung der Räumlichkeiten eine monatliche Nutzungsentschädigung
in Höhe von 300 Euro zu zahlen hatte (Schreiben des Insolvenzverwalters vom 16.5.2008). Der Beklagte lehnte die Übernahme
dieser Kosten als KdU ab. Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen (Urteil des SG vom 30.8.2012; Beschluss des LSG vom 15.6.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, bei den geltend gemachten
Kosten sei kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Erhalt der Unterkunft erkennbar. Es handele sich nicht um Aufwendungen
als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung einer Wohnung, weil die Möglichkeit der weiteren Nutzung ungewiss sei. Sämtliche
Zahlungen - wie auch die Mieteinnahmen für die Vermietung des Erdgeschosses im Haus des Klägers an eine Bäckerei - dienten
der Schuldentilgung. Zudem habe er im streitigen Zeitraum keine Zahlungen an die Stadtsparkasse geleistet, ohne dass diese
hieraus Konsequenzen gezogen habe. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für einen Anspruch der Stadtsparkasse auf Zahlung
einer Nutzungsentschädigung aus einer rechtsgrundlosen Nutzung des Grundbesitzes, weil eine Zwangsversteigerung nicht angeordnet
sei.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, die vereinbarte Zahlung in Höhe von
300 Euro monatlich stehe nicht im Zusammenhang mit einer Tilgungsrate. Es sei zwischen dem Schicksal der Darlehensverträge
und der gesetzlich geschuldeten Nutzungsentschädigung nach §
1123 Abs
1 BGB zu unterscheiden. Als Grundeigentümer sei er gesetzlich verpflichtet, dem Grundpfandgläubiger aus dem Grundpfandrecht eine
angemessene Nutzungsentschädigung im Rahmen des Umfangs der Nutzung zu zahlen. Trotz der vereinbarten Nutzungsentschädigung
könne die Grundpfandgläubigerin Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen bzw eine Zwangsversteigerung beantragen. Nach § 22 Abs 1 SGB II sei jedoch nicht erforderlich, dass es sich um eine "sichere Unterkunft" handele.
II
Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
(§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§
160a Abs
2 S 3
SGG). Die Beschwerde ist schon deshalb und unabhängig von einer möglichen Fristversäumnis des Klägers gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage
sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung
im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit)
ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN, stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch: BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Der Beschwerdeführer hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage unter
Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und
den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Mit seinem Vorbringen wird der Kläger diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Vielmehr setzt er sich lediglich in der
Art einer Berufungsbegründung mit den tatsächlichen Umständen und der rechtlichen Wertung des Beklagten und der Vorinstanzen
auseinander. Hiermit wird schon verkannt, dass das Revisionsgericht im Rahmen des §
163 SGG grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
muss sich aus einer Auseinandersetzung mit den zugrundeliegenden Rechtsfragen ergeben. Auch wenn man davon ausginge, dass
der Kläger als grundsätzliche Rechtsfrage die Berücksichtigung einer "gesetzlich geschuldeten Nutzungsentschädigung" als KdU
iS des § 22 SGB II bezeichnet hat, fehlt es an einer diesbezüglichen Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG. Insoweit ist zu fordern, dass die Beschwerdebegründung auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung untersucht, ob hieraus
eine Antwort auf die gestellte Frage herzuleiten ist. Vor dem Hintergrund der Feststellungen des LSG zu tatsächlich nicht
erfolgten Zahlungen des Klägers an die Stadtsparkasse fehlt es an einer Abgrenzung zu der Rechtsprechung der beiden für die
Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate, die für die Anerkennung von SGB II-Leistungen für Unterkunftskosten stets an die rechtliche und die tatsächliche Verpflichtung zur Mietzinszahlung anknüpfen
(vgl zB BSG Urteil vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 170 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 68, RdNr 17 mwN). Vor dem Hintergrund der an die Sparkasse weitergeleiteten Mieteinnahmen aus der
Vermietung des Ladenlokals in dem Haus des Klägers an eine Bäckerei hätte zudem dargetan werden müssen, ob und inwieweit die
von der Sparkasse weiter geforderten Beträge als Zins- oder Tilgungsleistung anzusehen waren (vgl hierzu zB BSG Urteil vom 22.8.2012 - B 14 AS 1/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 65). Auch eine Auseinandersetzung mit der weiteren, zu den Anforderungen einer Anerkennung von "Nutzungsentschädigungen"
ergangenen Rechtsprechung des BSG enthält die Beschwerdebegründung nicht (BSG Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 14/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 20; BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 14 AS 13/14 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.