Gründe:
I
Im Streit ist noch, in welcher Höhe der Klägerin für den Zeitraum vom 1.10.2008 bis 31.12.2010 Leistungen der Grundsicherung
nach dem SGB II für Kosten der Unterkunft zustehen. Das SG Schleswig hat den Beklagten zur Zahlung höherer Unterkunftskosten unter Anwendung
des Wohngeldgesetzes (WoGG) zuzüglich eines zehnprozentigen Aufschlages verurteilt (Urteile vom 10.7.2013). Die Berufung des Beklagten blieb im Wesentlichen
erfolglos (Urteile vom 17.6.2016). Zur Begründung seiner Entscheidungen hat das LSG ausgeführt, der Beklagte habe sich im
streitbefangenen Zeitraum nicht auf ein schlüssiges Konzept berufen und auch nachträglich ein solches - unter Berücksichtigung
der Angebotsmietenauswertung aus dem Jahre 2011 - nicht mehr erstellen können.
Mit seinen Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des LSG macht der Beklagte eine grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache, die Abweichung des LSG von Entscheidungen des BSG im Sinne der Divergenz und Verfahrensfehler geltend.
II
Die nach §
113 Abs
1 1. Alt
SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision sind unzulässig, weil die geltend
gemachten Zulassungsgründe nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§
160a Abs
2 S 3
SGG). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG, §
169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Nach den aus §
160a Abs
2 S 3
SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb
deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren
eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl
2016, IX RdNr 56 ff).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich bedeutsam erachtet sie die Frage
"Welche Qualität müssen in einem Vergleichsraum ohne qualifizierten Mietspiegel die der Mietobergrenze zugrunde liegenden
Datensätze haben?". Inwieweit dieser Frage grundsätzliche Bedeutung in dem dargelegten Sinne zukommt, zeigt die Beschwerde
nicht hinreichend auf. Wie in der Rechtsprechung beider Grundsicherungssenate des BSG zur Ermittlung des abstrakt angemessenen Quadratmeterpreises iS von § 22 Abs 1 S 1 SGB II bereits geklärt ist, sind die Grundsicherungsträger insoweit zu bestimmten Vorgehensweisen nicht verpflichtet (grundlegend
BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 20). Vielmehr können sie im Rahmen ihrer "Methodenfreiheit" ein Konzept zur empirischen Ableitung
der angemessenen Bruttokaltmiete unter Einbeziehung von Angebots- und Nachfrageseite wählen, wenn die für schlüssige Konzepte
aufgestellten und entwicklungsoffenen Grundsätze eingehalten werden (BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr 81, RdNr 19, 22 und LS). Vor diesem Hintergrund hätte es besonderer Ausführungen dazu bedurft, inwiefern
trotz der Abhängigkeit der weiteren Fragestellungen im Rahmen eines schlüssigen Konzepts (vorgenommene Ermittlungen, daraus
gezogene Rückschlüsse und Feststellungen zur Aktualität der Werte) von dem jeweils gewählten methodischen Ansatz in dem angestrebten
Revisionsverfahren über die bereits entwickelten Grundsätze hinaus verallgemeinerungsfähige Antworten zur Frage der "Qualität"
der einer Mietobergrenze zugrunde zu legenden Datensätze in Vergleichsräumen ohne qualifizierten Mietspiegel zu erwarten sein
könnten, woran es fehlt (vgl ebenso auch BSG Beschluss vom 5.6.2014 - B 4 AS 349/13 B - RdNr 14). Jedenfalls mangelt es an ausreichenden Angaben zur Entscheidungserheblichkeit der bezeichneten Frage, nachdem
das Ermittlungskonzept des Beklagten ausweislich der Beschwerdebegründung auch nach seiner eigenen Auffassung den bisher vom
BSG entwickelten Maßstäben nicht genügt (Verweis auf BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 85) und deshalb der Nachbesserung bedürfte. Inwiefern auf dieser Tatsachengrundlage in einem Revisionsverfahren
gleichwohl weitergehende rechtliche Maßstäbe zu entwickeln sein könnten, hätte besonderer Erläuterung bedurft, woran es ebenfalls
fehlt.
Auch eine Abweichung (Revisionszulassungsgrund nach §
160 Abs
2 Nr
2 SGG) ist nicht formgerecht bezeichnet. Dazu hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen
tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits aufzuzeigen und die in Bezug genommene Entscheidung so zu kennzeichnen, dass sie
ohne Weiteres aufzufinden ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 67; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13). Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht
entwickelt ist und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung
bestimmen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die obergerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren
seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54 und 67).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Zwar benennt der Beklagte ein Urteil des BSG (Verweis auf BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 73), von dem das LSG im dargelegten Sinne abgewichen sein soll. Jedoch ist kein Rechtssatz bezeichnet,
auf den das LSG seine Entscheidung tragend gestützt hat und der in Widerspruch zu einem ebenfalls ausdrücklich bezeichneten
Rechtssatz des BSG steht. Vielmehr leitet der Beklagte aus dem angeführten Urteil und einem daraus wörtlich zitierten Absatz Aussagen ab, die
nach seiner Ansicht die Rechtsprechung tragen ("Das BSG hat ... ein gestuftes Verfahren vorgesehen"; "hat zusammengefasst folgende Prüfungsreihenfolge bestimmt"), und stellt dem
Wertungen gegenüber, die seiner Auffassung nach als Rechtssatz der Entscheidung des LSG zugrunde liegen und mit denen es implizit
abweichende Anforderungen aufstelle ("hat es den Rechtssatz negiert, dass dem Leistungsträger Gelegenheit zur Nachbesserung
des Konzeptes zu geben ist"; "hat es den Rechtssatz aufgestellt, dass eine Primärdatenerhebung durch das LSG nicht geboten
ist, auch dann nicht, wenn diese Primärdatenerhebung unaufwändig ist"). Mit diesem Vorgehen rügt der Beklagte allenfalls eine
fehlerhafte Anwendung revisionsgerichtlich aufgestellter Maßstäbe, nicht aber eine bewusste Abweichung in dem dargelegten
Sinne. Nötig wäre dazu die Herausarbeitung und Benennung abstrakter Rechtssätze, die sich im Grundsätzlichen widersprechen;
auf die Würdigung des Einzelfalls bezogene Aussagen reichen dazu nicht (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160 RdNr 13 mwN). Einen solchen und den maßgebenden Entscheidungen auch ohne Weiteres zu entnehmenden Widerspruch hat die Beschwerdebegründung
nicht benannt.
Das Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), ist ebenfalls nicht schlüssig bezeichnet. Erforderlich ist dazu die substantiierte Bezeichnung der den Mangel (vermeintlich)
begründenden Tatsachen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36) und weiter die Darlegung, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht
auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36). Mindestens hieran fehlt es, soweit die Beschwerde einen Beweisantrag bezeichnet, den das LSG zu Unrecht übergangen haben
soll. Denn den Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass die Entscheidung des LSG tragend auf der Überzeugung beruht, dass
Wohnraum zu einem bestimmten Mietzins im streitbefangenen Zeitraum nicht zur Verfügung stand. Ausgeführt ist nur, dass der
Beklagte zur Ermittlung der abstrakten Mietobergrenze die tatsächlichen Unterkunftskosten (nur) der Leistungsbezieherhaushalte
nach den Leistungsgesetzen des SGB II, des SGB XII, des
Asylbewerberleistungsgesetzes sowie des WoGG ausgewertet, Angebotsmieten entgegen der Rechtsprechung des BSG (vgl letztens BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 85 RdNr 22 mwN) jedoch nicht einbezogen hat, und dass dieser Ermittlungsausfall für das LSG maßgeblich
dafür war, ihn unter Rückgriff auf die Tabellenwerte des WoGG zuzüglich eines "Sicherheitszuschlags" zur Gewährung höherer Leistungen zu verurteilen. Inwiefern es ausgehend von dieser
Rechtsauffassung auf die Verfügbarkeit von Wohnraum zu der angegebenen Miethöhe tragend ankam, zeigt die Beschwerde nicht
auf.
Auch soweit der Beklagte als weiteren Verfahrensfehler einen "Verstoß gegen die Vorschriften über die Begründungspflicht von
Entscheidungen" geltend macht, entspricht die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Da als Angabe
der für die richterliche Überzeugung leitenden Gründe (§
128 Abs
1 S 2
SGG) die Darstellung der wesentlichen Gesichtspunkte ausreicht, hätte es Ausführungen dazu bedurft, warum die vorliegenden Begründungen
des LSG in einem so extremen Maße mangelhaft sein sollen, dass sie ihre Funktion, nämlich die Unterrichtung der Beteiligten
über die dem Urteil zugrunde liegenden Erwägungen, nicht erfüllen können (vgl BSG Beschluss vom 5.10.2010 - B 8 SO 62/10 B). Hieran fehlt es, wenn der Beklagte sinngemäß ausführt, die Bezugnahme auf Entscheidungsgründe
in einer Parallelsache würde darauf hindeuten, dass schriftliche Urteilsgründe bei Zustellung der Urteile noch nicht vorgelegen
hätten. Warum dies so sein soll erschließt sich aus dem Vorbringen des Beklagten nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.