BSG, Urteil vom 02.04.2014 - 4 AS 27/13
Vergütung von Rechtsanwälten im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; erstattungsfähige Kosten eines isolierten Vorverfahrens
Bei mehreren Auftraggebern einer Bedarfsgemeinschaft kann "dieselbe" Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände auch dann vorliegen, wenn die Aufhebung und Erstattung der individuellen Ansprüche in getrennten Bescheiden geregelt wird und mit jeweils gesonderten Vollmachten selbstständige Widersprüche eingelegt werden.
Fundstellen: NJW 2015, 10
Normenkette:
RVG § 14
,
RVG § 15 Abs. 2 S. 1
,
RVG § 7 Abs. 1
,
RVG § 7 Abs. 2 S. 1
,
VV RVG Nr. 1008
,
VV RVG Nr. 2400
,
SGB X § 63
,
SGB II § 7 Abs. 3
Vorinstanzen: LSG Sachsen 08.11.2012 L 3 AS 1118/11 , SG Dresden 28.10.2011 S 23 AS 3707/09
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. November 2012 aufgehoben. Das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 28. Oktober 2011 wird insoweit geändert, als der Beklagte dem Kläger über die durch Bescheid vom 6. April 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2009 festgesetzten Kosten für die Widerspruchsverfahren hinaus weitere 28,56 Euro zu erstatten hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

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