Gründe:
I
Im Streit ist ein Anspruch des Klägers auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.1.2005 bis 31.12.2012. Nach der Verurteilung des Beklagten zur Leistungserbringung durch das SG Trier
(Urteile vom 18.11.2013) hat das LSG Rheinland-Pfalz die Berufungen des Beklagten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung
verbunden, die Urteile des SG aufgehoben und die Klagen abgewiesen (Urteil vom 21.7.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der
Kläger sei wegen der ihm zugeflossenen Einkünfte nicht bedürftig gewesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er macht eine Abweichung
des LSG von Entscheidungen des BSG im Sinne der Divergenz, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und als Verfahrensfehler eine Verletzung seines Anspruchs
auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der erforderlichen Weise
dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§
160a Abs
2 S 3
SGG). Die Beschwerde konnte daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter verworfen werden (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG, §
169 SGG).
Eine Divergenz iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG ist nur dann hinreichend dargetan, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen
Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und dass die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht; ferner muss aufgezeigt werden,
dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung
zugrunde zu legen haben wird (vgl dazu nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 mwN). Eine Abweichung ist daher nicht schon mit dem Hinweis ausreichend dargelegt, die Entscheidung des LSG entspreche
nicht den Kriterien, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, sondern erst, wenn herausgearbeitet wird, das LSG habe diesen Kriterien widersprochen,
also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt. Denn nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung
im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen
Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX, RdNr 196 mwN; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34).
Die Beschwerdebegründung wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Ihr ist nicht zu entnehmen, welche abweichenden
Rechtssätze vom LSG "bezüglich des Vorliegens wirksamer Darlehensvereinbarungen" oder "bezüglich des Einkommensbegriffs" aufgestellt
worden sein sollen. In Wahrheit rügt der Kläger jeweils nur die Rechtsanwendung im Einzelfall, wie insbesondere durch seinen
Hinweis deutlich wird, das LSG habe im Rahmen der Beurteilung, ob Darlehensvereinbarungen getroffen wurden, keine Gesamtwürdigung
aller Umstände des vorliegenden Falles durchgeführt und es habe bei der Einkommensberücksichtigung die Besonderheiten der
Versicherungsleistungen wegen eines Hagelschadens sowie der Beschädigung von Kunstwerken nicht berücksichtigt.
Abgesehen davon könnte der Senat aufgrund der Beschwerdebegründung auch nicht beurteilen, ob die Entscheidung auf der behaupteten
Abweichung beruhen kann und diese Abweichung in einem künftigen Revisionsverfahren von Bedeutung wäre. Denn es fehlt an einer
nachvollziehbaren Darstellung des Sachverhalts und Beschreibung des Streitgegenstands, sodass nicht ansatzweise deutlich wird,
ob der Kläger überhaupt die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II erfüllt. Um die Prüfung der Bedürftigkeit zu ermöglichen, wären insbesondere die konkret geltend gemachten Leistungen bzw
Bedarfe den verschiedenen Einkünften des Klägers im Einzelnen gegenüberzustellen gewesen. Daneben hätte es auch zu den Voraussetzungen
einer Bedarfsgemeinschaft weiterer Ausführungen bedurft.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG hat der Kläger ebenfalls nicht ausreichend dargelegt. Um seiner Darlegungspflicht insoweit zu genügen muss ein Beschwerdeführer
eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie
die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen
(vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Es genügt daher nicht, wenn der Kläger hier - in gleicher Weise wie zum Zulassungsgrund der Divergenz -
nur die Rechtsanwendung im Einzelfall rügt. Zudem könnte der Senat anhand der bereits aufgezeigten unzureichenden Darstellung
von Sachverhalt und Streitgegenstand die Entscheidungserheblichkeit der vom Kläger aufgeworfenen Fragen nicht beurteilen.
Schließlich wird in der Beschwerdebegründung auch kein Verfahrensmangel ausreichend bezeichnet, auf dem die Entscheidung beruhen
kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Bezogen auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen der Ablehnung der Bedürftigkeit, hätte es
weiterer Darlegungen dazu bedurft, an welchem entscheidungserheblichen Vorbringen er gehindert gewesen sein soll. Denn insbesondere
zu den Grundlagen und der Motivation seiner Kinder, ihn finanziell zu unterstützen, hat er in Beantwortung des Hinweisschreibens
des LSG vom 14.1.2015 bereits ausführlich vorgetragen. Welche Ausführungen er darüber hinaus hätte machen wollen, lässt sich
der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Zudem sind die Zuwendungen der Kinder auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen. Der Niederschrift lässt sich weder entnehmen, dass der Kläger an weiterem Vorbringen gehindert wurde, noch dass er
wegen der Absicht, weiter vortragen zu wollen, um eine Vertagung ersucht hätte.
Ebenfalls nicht ausreichend sind die Darlegungen zur Rüge der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, welche der Kläger
darauf stützt, das LSG habe seine Rechtsauffassung vor der Entscheidung nicht ausreichend deutlich gemacht. Dies folgt schon
daraus, dass sich aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren keine allgemeine Hinweispflicht des Gerichts zur Sach- und Rechtslage
und ebenso wenig eine Pflicht des Gerichts zu einem Rechtsgespräch oder zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung ergibt
(BVerfGE 66, 116, 174; BVerfGE 74, 1, 5; BVerfGE 86, 133, 145).
Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 ZPO), ist dem Kläger auch keine PKH zu bewilligen. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.