Beschränkung der Vertretung auf die Beschwerdeeinlegung
Folgen einer Fristversäumnis
Bringt ein Prozessbevollmächtigter, nachdem er Beschwerde eingelegt hat, gegenüber dem Gericht nicht zum Ausdruck, dass er
seine Vertretung auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt wissen will, so muss er die gesetzliche Frist für die Begründung
der Beschwerde beachten und einhalten; andernfalls treffen die Folgen der Fristversäumnis seinen Mandanten.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts
Sachsen-Anhalt vom 4. September 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird
abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Klägerin begehrt die Bescheidung eines Widerspruchs im Rahmen einer Untätigkeitsklage. Das SG Magdeburg hat die Klage
abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 18.4.2012). Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das LSG Sachsen-Anhalt zurückgewiesen
(Urteil vom 4.9.2014). Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten, ihr am 17.9.2014 zugestellten Urteil
hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.10.2014 Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt,
ihr für das Beschwerdeverfahren PKH unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Die Beschwerdebegründungsfrist
lief am 17.11.2014 ab; eine Begründung ist jedoch nicht erfolgt.
Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht entsprochen werden. Die Bewilligung von PKH setzt nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 S 1
ZPO ua voraus, dass die mit der Beschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An dieser
Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall, weil die Beschwerde mangels rechtzeitiger Begründung unzulässig ist.
Die Klägerin war, selbst wenn sie zur Bestreitung der Kosten für ihre Prozessvertretung vor dem BSG nicht in der Lage sein sollte, nicht aus diesem Grund gehindert, die Begründung der Beschwerde rechtzeitig einzureichen.
Sie war bereits bei Einlegung der Beschwerde durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich kein Anhalt für eine Einschränkung
der anwaltlichen Vertretung. Bringt aber der Prozessbevollmächtigte, nachdem er, wie vorliegend, Beschwerde eingelegt hat,
gegenüber dem Gericht nicht zum Ausdruck, dass er seine Vertretung auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt wissen will,
so muss er die gesetzliche Frist für die Begründung der Beschwerde beachten und einhalten (vgl BSG SozR Nr 10 zu §
67 SGG; SozR 1500 §
160a Nr 8; Beschluss vom 22.9.2003 - B 9 VG 18/03 B - Juris, mit Anmerkung M. Krasney, jurisPR-SozR 4/2003 Anm 5); andernfalls treffen die Folgen der Fristversäumnis seinen
Mandanten (vgl BSG aaO und BSGE 11, 158, 160). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat nicht zum Ausdruck gebracht, dass
seine Vertretung mit der Einlegung der Beschwerde ende.
Der Antrag auf PKH und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten ist daher mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten
Rechtsverfolgung abzulehnen. Gleichzeitig ist die Beschwerde nach §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.