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BSG, Beschluss vom 20.08.2014 - 4 AS 32/14
Auszahlung einer Rente zum Monatsende Reformatio in peius
1. Wird geltend macht, es müsse "ein Nachteilsausgleich für einen verfassungswidrig überspannten Einkommenseinsatz" erfolgen, weil ein Renteneinkommen nicht im Voraus, sondern erst zum Monatsende ausgezahlt wird, ist darauf zu verweisen, dass die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG keine Bedenken gegen die (typisierende) monatsbezogene Betrachtung bei der Einkommensberücksichtigung nach dem SGB II erhoben haben.
2. Ein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius ist nur unter Berücksichtigung der Regelungsinhalte einzelner Bescheide zu prüfen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 10.06.2014 L 6 AS 652/12 , SG Koblenz S 6 AS 559/12
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Juni 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

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