Aufhebung von SGB-II-Bewilligungen
Tatbestandsfehler und Rechtsmittelzulassung
Der Antrag der Klägerin, ihr für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz
vom 2. Dezember 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Ch. Becker in Trier beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Streitig ist die Aufhebung von SGB II-Bewilligungen für den Zeitraum von März 2005 bis Juni 2006 und eine Erstattungsforderung des Beklagten in Höhe von 4228,81
Euro (Bescheid vom 18.12.2009) wegen erzielten Einkommens (laufender und nachträglich erbrachter nachehelicher Unterhalt,
Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe im Mai 2006). Das LSG hat das klageabweisende Urteil des SG vom 12.8.2010 bestätigt (Urteil vom 2.12.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die aufgehobenen Bescheide
seien teilweise anfänglich rechtswidrig, weil die aktuelle und für die Leistungshöhe maßgebende Einkommenslage der Klägerin
nicht berücksichtigt worden sei, wobei ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin in den Bestand der Leistungsbewilligung nicht
vorgelegen habe oder die Bewilligung wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse bei Erzielung von einsatzpflichtigen Einkommens
aufzuheben sei.
II
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH war abzulehnen. Gemäß §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt
es hier.
Es sind unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin in der ersten und zweiten Instanz sowie des Akteninhalts keine
Gründe für eine Zulassung der Revision ersichtlich. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), wenn das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) sind nicht gegeben. Im Hinblick auf die Einkommensanrechnung stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zum
einen handelt es sich bei den hier für den Zeitraum der Jahre 2005/2006 anwendbaren Rechtsnormen der Alg II-Verordnung um
außer Kraft getretenes Recht. Auf die Einordnung der höheren Nachzahlungsbeträge (Unterhalt/Arbeitslosenhilfe) als einmalige
oder laufende Einkünfte kommt es zudem nicht an. Das LSG hat zutreffend gewürdigt, dass sich die Frage einer Verteilung dieser
Beträge auf die Folgemonate schon wegen der in diesen Monaten erhöhten regelmäßigen Unterhaltszahlungen nicht stellt, also
keinen Leistungsanspruch bewirken könnte. Aus diesem Grund liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein zugelassener
Prozessbevollmächtigter erfolgreich das Vorliegen einer Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) rügen könnte.
Ebenso wenig ist erkennbar, dass ein Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, einen Verfahrensfehler des LSG (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) darzulegen. Der Vortrag der Klägerin, das LSG habe die "Leistungsakte Band I und Band II Unterhaltsakte" des Beklagten nicht
berücksichtigt, lässt schon nicht erkennen, welche Verfahrensnorm das Berufungsgericht verletzt haben könnte. Im Übrigen sind
Unrichtigkeiten im Tatbestand eines Urteils gegebenenfalls über das Verfahren der Tatbestandsberichtigung gemäß §
139 SGG zu korrigieren; einen entsprechenden Antrag hat die Klägerin nach eigenem Vorbringen auch gestellt. Die aus Sicht der Klägerin
vorhandenen Unrichtigkeiten bzw Unvollständigkeiten begründen jedoch keinen Verfahrensfehler im Sinne der Rechtsmittelzulassungsvorschriften
(BSG Beschluss vom 23.2.2010 - B 13 R 457/09 B, RdNr 6; BSG Beschluss vom 26.6.1959 - 6 RKa 2/57 - SozR Nr 133 zu §
162 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.