Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung
Mietverhältnisse unter Angehörigen
Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1.10.2010 bis
31.3.2011.
Der 1951 geborene, alleinstehende und schwerbehinderte Kläger bezog von Januar bis November 2005 sowie - nach Beschäftigungszeiten
und einem Alg I-Bezug (März bis Oktober 2007) - von November 2007 bis Oktober 2011 SGB II-Leistungen. Er wohnt seit März 2004 in einem Haus seiner 2013 verstorbenen Mutter.
Nachdem der Beklagte in früheren Bewilligungsabschnitten die Leistungen für Unterkunft und Heizung auf der Grundlage eines
zwischen dem Kläger und seiner Mutter geschlossenen Mietvertrages vom 13.3.2004 erbracht hatte, bewilligte er - neben der
Regelleistung - für den Zeitraum vom 1.10.2010 bis 31.3.2011 KdU anhand der tatsächlichen, teilweise auch nur in einem bestimmten
Monat anfallenden Kosten des Hausgrundstücks entsprechend der Bewohnerzahl kopfteilig. Wegen Einkünften des Klägers aus seiner
Tätigkeit für ein Projekt "Strahlentherapie Savar"/Bangladesh im Oktober und November 2010 verlangte der Beklagte eine Erstattung
von Leistungen (Bescheid vom 11.3.2011). Das SG hat den Beklagten unter Abänderung der Bewilligungsbescheide für den streitigen Zeitraum verpflichtet, dem Kläger an KdU
weitere 8,18 Euro für den Monat Oktober 2010 und weitere 16,11 Euro für den Monat Februar 2011 zu zahlen. Darüber hinaus hat
es den Bescheid vom 11.3.2011 insoweit aufgehoben, als vom Kläger für den Monat November 2010 mehr als 91,88 Euro erstattet
verlangt wurden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 19.11.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das
SG ausgeführt, der Beklagte habe die in den Mietverträgen ausgewiesenen Mietzinsforderungen zu Recht nicht als KdU berücksichtigt,
weil der Kläger - nach dem Ergebnis der Vernehmung der Mutter als Zeugin - keinen wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten
Mietzinsforderungen ausgesetzt gewesen sei. Auf der Grundlage dieser Aussagen sei die Kammer überzeugt, dass zu keinem Zeitpunkt
ein klassisches Mietverhältnis vereinbart worden sei. Die KdU seien nach den tatsächlich berücksichtigungsfähigen Kosten monatlich
zu bestimmen. Der Anteil des Stromabschlags für den Betrieb der Heizungsanlage sei bei den KdU zu berücksichtigen. Soweit
der Kläger weitere Mehrbedarfe für kostenaufwändige Ernährung, Telekommunikation, Versicherungen und Behinderungen geltend
mache, sei die Klage unbegründet. Für die bescheinigten Erkrankungen sei Vollkost die ausreichende und empfohlene Ernährungsform.
Die Voraussetzungen für den Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 SGB II lägen erkennbar ebenso wenig vor wie ein weiterer unabweisbarer bzw atypischer Bedarf. Für November 2010 habe der Beklagte
die Absetzbeträge von dem erzielten Einkommen und damit den Erstattungsbetrag nicht zutreffend berechnet, weil der Grundfreibetrag
durch die geltend gemachten Aufwendungen überschritten werde. Das LSG hat das Urteil des SG sowie die den streitigen Zeitraum betreffenden Bewilligungsbescheide geändert und den Beklagten verpflichtet, für Oktober
2010 weitere KdU in Höhe von 13,88 Euro und für Februar 2011 weitere KdU in Höhe von 56,10 Euro zu zahlen und die Berufung
im Übrigen zurückgewiesen (Urteil vom 18.11.2014).
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines
vom BSG beizuordnenden Rechtsanwalts begehrt.
II
Dem Kläger steht PKH für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht zu, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) mit der angestrebten Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich darlegen könnte, dass einer der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Es ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in seinem Schriftsatz vom 20.12.2014 nicht erkennbar, dass
die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des
Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65). Soweit der Kläger mit Bezug auf eine Liste mit Angaben zu den Mietzahlungen an seine Mutter vorträgt, er habe
seit seinem Rückumzug in deren Haus stets Miete zahlen müssen, ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht erkennbar. Die Vorinstanzen
haben unter Einbeziehung der Rechtsprechung der beiden für die Grundsicherung zuständigen Senate des BSG zu Mietverhältnissen unter Angehörigen (vgl BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 37/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 15 RdNr 27; BSG Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 21 RdNr 20; BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 34/08 R - ZFSH/SGB 2009, 681) die Umstände des Einzelfalls gewürdigt und sind zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger keiner wirksamen
und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt gewesen sei. Weiterer rechtlicher Klärungsbedarf ist weder erkennbar
noch vorgetragen. Bezogen auf die beanstandete Höhe des Mehrbedarfs für eine kostenaufwändige Ernährung fehlt es schon an
einer Klärungsfähigkeit hinsichtlich der von dem Kläger behaupteten unterschiedlichen Behandlung wegen "unterschiedlicher
Werte für Normal-Bürger und Hartz IV-Empfänger", weil - ebenso wie auf weitere Leistungen für einen atypischen Mehrbedarf
- schon dem Grunde nach kein Anspruch auf diese Leistungen bestanden hat. Nicht erkennbar ist zudem, dass den Vorinstanzen
bei der Berücksichtigung des in diesem Bewilligungsabschnitt erzielten Einkommens Fehler unterlaufen sein könnten. Die mögliche
Berücksichtigung der Aufwendungen für diese Tätigkeiten als geldwerter Vorteil berührt nicht deren Anrechenbarkeit bei tatsächlichem
Zufluss nach dem SGB II.
Die Entscheidung des LSG weicht des Weiteren nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenz keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene
Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG). Der Senat verweist insofern auf seine ausführliche Begründung in seinem Beschluss mit dem Az - B 4 AS 337/14 B - vom selben Tag.
Die von dem Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig
zu verwerfen, weil er insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.