Gründe:
I
Im Streit steht die Anfechtung eines Serienschreibens der Beklagten vom 14.12.2012, in dem sie dem Kläger mitgeteilt hat,
dass der laufende Bewilligungsabschnitt ende und eine Weiterzahlung des Alg II nur erfolgen könne, wenn er einen Fortzahlungsantrag
stelle. Den Widerspruch hiergegen, weil er, der Kläger, schon im Oktober 2012 erklärt habe, dass er keine Leistungen der Beklagten
mehr beanspruchen wolle, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 17.6.2013 als unzulässig zurück. Zugleich machte
der Kläger Zahlungsansprüche gegen die Beklagte aus ihm durch die Beklagte entstandenen Schäden geltend. Das SG hat die Klage hiergegen durch Gerichtsbescheid vom 7.4.2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anfechtungsklage
sei unzulässig, weil es sich bei dem Serienschreiben nicht um einen anfechtbaren Verwaltungsakt handele. Der Gegenstand der
Leistungsklage - Schadensersatz von der Beklagten - sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit in dem Rechtsstreit zu dem Aktenzeichen
S 21 AS 3683/13 (vgl Entscheidung des erkennenden Senats vom 5.9.2014 - B 4 AS 34/14 BH) unzulässig. Das LSG hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 25.6.2014 unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe
des SG zurückgewiesen. Im Übrigen hat es ausgeführt, es habe mündlich verhandeln und anschließend entscheiden dürfen, denn der Kläger
sei ordnungsgemäß zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung geladen worden und sein persönliches Erscheinen sei nicht angeordnet
gewesen. Hinreichende Gründe, die einer Teilnahme am Verhandlungstermin hätten entgegenstehen können, habe der Kläger nicht
benannt. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.
Der Kläger beantragt beim BSG die Bewilligung von PKH sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision.
II
Dem Antrag auf PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach §
73a SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.
Gemäß §
160 Abs
2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht
wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen
des Klägers noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs und nach Sichtung der Gerichtsakten von SG sowie LSG ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nicht zu erkennen. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
Derartige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich hier nicht.
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der
Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung
des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG). Soweit der Kläger vorbringt, er sei in seinem rechtlichen Gehör verletzt, weil er die Ladung zum Termin zur mündlichen
Verhandlung vom 25.6.2014 vor dem LSG nicht rechtzeitig erhalten habe, vermag der Senat keinen Gehörsverstoß zu erkennen.
Zum einen steht dem der Nachweis der rechtzeitigen Ladung durch die Zustellungsurkunde entgegen. Ausweislich dieser hat eine
Postbedienstete die Ladung am 31.5.2014 in den Hausbriefkasten des Klägers eingelegt. Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz
vom 17.6.2014, das Datum auf der Zustellungsurkunde sei gefälscht und die Ladung sei erst am 12.6.2014 in seinen Briefkasten
gelangt, wird durch den Eingang der von der Postbediensteten ausgefüllten und unterschriebenen Zustellungsurkunde schon am
4.6.2014 beim LSG widerlegt. Insoweit ist zudem auch keine Kurzfristigkeit der Anberaumung des Termins zu erkennen.
Die beanstandete Verhandlung durch das LSG trotz des Verlegungs- bzw Vertagungsantrags bietet ebenfalls keinen Anhalt für
eine Gehörsverletzung. Denn erhebliche Gründe für die beantragte Verlegung bzw Vertagung der mündlichen Verhandlung (§
202 SGG iVm §
227 ZPO) sind nicht ersichtlich. Der Kläger benennt insoweit "krankheitsbedingte Ortsabwesenheit durch die verursachten körperlichen
Unfallverletzungen". Diese hat er jedoch nicht spezifiziert. Der Kläger konnte auch nicht darauf vertrauen, dass das LSG seinem
Verlegungsantrag folgen würde. Zwar hat das LSG vor der Durchführung des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht darauf hingewiesen,
dass dem Verlegungsantrag nicht stattgegeben werde. Es hätte hier jedoch dem Kläger oblegen, da er keine genauen Gründe für
die Verlegung des Termins angegeben hatte, sich kundig zu machen, ob sein Antrag erfolgreich war. Im Gegenzug zu den prozessualen
Fürsorgepflichten des Gerichts ist es Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge, dass der Beschwerdeführer seinerseits
alles ihm Obliegende getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl BSG vom 5.10.1998 - B 13 RJ 285/97 B - und 1.3.2004 - B 9 V 58/03 B - unveröffentlicht; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, Kommentar, 10. Aufl 2012, §
62 RdNr 11c). Dieselben Gründe gelten für die vom Kläger begehrte Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis zum 20.9.2014.
Eine Begründung hierfür hat er anders als im PKH-Antrag behauptet auch mit dem Berufungsschriftsatz vom 5.5.2014 nicht abgegeben.
Soweit der Kläger die Beschränkung des Berufungsbegehrens auf die von ihm geltend gemachten Einwendungen gegen die Forderung
der Beklagten rügt, ist bereits nicht erkennbar, inwieweit ihn dies in seinen Rechten verletzt haben könnte.
Ebenso wenig kann eine Zulassung der Revision mit dem Vortrag erreicht werden, die Fallsachbearbeiterin der Beklagten habe
sich bei dem Kläger entschuldigt. Zur Zulassung der Revision aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde können ausschließlich
Verfahrensfehler der Berufungsinstanz führen, nicht jedoch solche der Beklagten. Soweit der Kläger damit vorbringen möchte,
dass sein Begehren nach Schadensersatz gegen die Beklagte von dieser anerkannt worden sei, könnte er damit im Beschwerdeverfahren
vor dem BSG ebenfalls nicht erfolgreich sein. Das LSG hat die Leistungsklage bereits als unzulässig befunden. Ein zugelassener Prozessbevollmächtigter
könnte auch nicht damit durchdringen, dass das LSG bezüglich der Schadensersatzklage verfahrensfehlerhaft ein Prozessurteil
anstelle eines Sachurteils erlassen habe. Das LSG hat die Unzulässigkeit der Klage insoweit zutreffend mit der anderweitigen
Rechtshängigkeit in dem Verfahren zu dem Aktenzeichen S 21 AS 3683/13 vor dem SG (L 2 AS 2100/14 [LSG] und B 4 AS 34/14 BH [BSG]) begründet. Dies gilt auch soweit das LSG die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage gegen den Serienbrief bestätigt
hat. Zumindest hat es dem Kläger am Rechtsschutzbedürfnis für eine derartige Klage gemangelt.