Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Kostenerstattungsanspruch für Unterkunftskosten bei abgelehnter Zusicherung; Zulässigkeit
der kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe:
I
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung von im Zusammenhang mit einem Umzug entstandenen Kosten.
Die Klägerin bezieht seit Mai 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von dem Beklagten. Zunächst erbrachte er die tatsächlichen Kosten für die in W gelegene Wohnung der Klägerin. Ende Dezember
2009 mietete die Klägerin zum 1.4.2010 für die Dauer von fünf Jahren ein freistehendes Wohnhaus in A mit einer Wohnfläche
von 100 qm. Der monatliche Mietzins betrug bis 30.9.2012 380,00 Euro zuzüglich einer monatlichen Betriebskostenvorauszahlung
in Höhe von 123,00 Euro.
Einen ersten Antrag auf Erteilung der Zustimmung zum Umzug sowie auf Übernahme der durch den Umzug entstehenden Wohnungsbeschaffungs-,
Umzugs-, Renovierungs- und Wiederbeschaffungskosten lehnte der Beklagte im Februar 2010 ab (Bescheid vom 1.2.2010, Widerspruchsbescheid
vom 16.3.2010). Zur Begründung führte er aus, dass die Kosten für das angemietete Haus nicht angemessen seien. Im Übrigen
scheitere die Übernahme bereits daran, dass eine vorherige Zusicherung nicht erfolgt sei. Einen auf die Erteilung der Zusicherung
gerichteten Eilantrag der Klägerin lehnte das SG ab (Beschluss vom 8.3.2010). Am 18.3.2010 beantragte die Klägerin erneut die Zusicherung zur Übernahme der Kosten für den
Umzug nach A . Zur Begründung führte sie aus, dass das SG in seinem Beschluss einen Betrag von 252,50 Euro als angemessene Unterkunftskosten für eine Person anerkannt habe. Sie habe
auf ihrem Grundstück einen Stellplatz für monatlich 130,00 Euro untervermietet und ihre Kaltmiete daher von 380,00 Euro auf
250,00 Euro gesenkt. Die Kosten seien nunmehr angemessen. Der Beklagte lehnte auch diesen Antrag mit der Begründung ab, dass
die Vermietung eines Stellplatzes keine Senkung der Unterkunftskosten darstelle, die Einnahmen seien vielmehr als Einkommen
zu werten (Bescheid vom 22.3.2010, Widerspruchsbescheid vom 3.5.2010).
Das SG hat die gegen die Entscheidungen des Beklagten erhobenen Klagen nach Verbindung der Verfahren abgewiesen (Urteil vom 14.1.2011).
Auch die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (Beschluss des LSG vom 29.10.2012). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt,
dass nach § 22 Abs 3 S 1 Halbs 1 SGB II eine Zusicherung nur erteilt werden könne, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen seien. Dies sei hier
bei monatlichen Kosten in Höhe von 380,00 Euro kalt nicht der Fall. Auch wenn der A er Mietspiegel kein schlüssiges Konzept
im Sinne der Rechtsprechung des BSG darstelle, bilde er dennoch die Größenordnung der Mietpreise auf dem A er Wohnungsmarkt ab. Die Vermietung des Stellplatzes
führe nicht zu einer Reduzierung der Unterkunftskosten, sondern verschaffe der Klägerin lediglich zusätzliche Einnahmen. Unterkunftskosten
könnten nur durch eine Untervermietung von Wohnraum gesenkt werden.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 22 SGB II. So seien die angemessenen Unterkunftskosten für das Haus in A vom LSG nicht zutreffend bestimmt worden. Der Mietspiegel,
der vom LSG selbst nicht als schlüssiges Konzept angesehen werde, stelle keine rechtlich zulässige Grundlage hierfür da. Auch
hätte das LSG die Höhe der tatsächlichen Unterkunftskosten unter Berücksichtigung der zu erwartenden 130,00 Euro aus der Untervermietung
zugrunde legen müssen. Es habe den Begriff der Unterkunft zu Unrecht auf die eigentlichen Wohnräume verengt.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2012 und das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom
14. Januar 2011 sowie den Bescheid des Beklagten vom 1. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März
2010 und den Bescheid vom 22. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2010 aufzuheben sowie den Beklagten
zu verurteilen, der Klägerin die ihr im Zusammenhang mit dem Umzug von W nach A entstandenen Kosten zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidungen der Vorinstanzen für zutreffend. Die Aufwendungen für die neue Unterkunft seien unangemessen. Die
Bewilligung von Umzugskosten setze keine Ermittlung der konkreten Höhe der angemessenen Kosten voraus.
II
Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des Beschlusses des LSG und Zurückverweisung der Sache zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht begründet (§
170 Abs
2 S 2
SGG). Ob die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der ihr anlässlich ihres Umzugs von W nach A entstandenen Kosten hat, vermag
der Senat nicht abschließend zu beurteilen.
1. Streitgegenstand des Verfahrens ist die Erstattung von Kosten, die der Klägerin durch den Umzug von W nach A entstanden
sind. Die Abgabe einer Zusicherung zu ihrer Übernahme hat der Beklagte durch die Bescheide vom 1.2.2010 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16.3.2010 sowie vom 22.3.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.5.2010 abgelehnt.
Da die Klägerin den Umzug zwischenzeitlich durchgeführt hat, ist ihr Begehren nicht mehr auf die Erteilung der Zusicherung,
sondern die Übernahme der ihr durch den Umzug entstandenen Kosten gerichtet. Diesen Kostenerstattungsanspruch verfolgt sie
zulässig im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs
4 SGG - s zum Kostenerstattungsanspruch ausführlich: BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 79/12 R - SozR 4-4200 § 24 Nr 5 RdNr 11, 20 f und vom 10.9.2013 - B 4 AS 12/13 R - SozR 4-4200 § 28 Nr 8 RdNr 16).
Zwar setzt die Leistungserbringung nach § 22 Abs 3 S 1 SGB II (in der hier maßgeblichen Fassung des FortentwicklungsG vom 20.7.2006, BGBl I 1706, im Folgenden aF; seit 1.1.2011 § 22 Abs 6 SGB II) eine vorherige Zusicherung voraus. Liegt sie vor, können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten durch den bis zum Umzug
örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort
der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Nach S 2 dieser Regelung (in der hier maßgeblichen Fassung
des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954, im Folgenden aF) soll die Zusicherung
erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne
die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Die Zusicherung stellt einen der
Bewilligung vorgeschalteten Verwaltungsakt iS von §§ 31, 34 SGB X dar (BSG Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 5/10 R - SGb 2011, 325 f, juris RdNr 13; BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 28/09 R, juris RdNr 24). Mit Abgabe der Zusicherung verpflichtet sich der Beklagte, einen Bescheid über die Übernahme der Wohnungsbeschaffungs-
und/oder Umzugskosten/Mietkaution in einer bestimmten Höhe zu erteilen. Hat der Leistungsberechtigte den Umzug jedoch bereits
durchgeführt und die in § 22 Abs 3 SGB II aF benannten Aufwendungen getätigt, hat er seinen Bedarf insoweit selbst gedeckt und eine vorherige Zusicherung durch den
Leistungsträger hat sich überholt. Vergleichbar einem Sachleistungsanspruch, der bereits durch den Leistungsberechtigten befriedigt
worden ist, kann sich der Anspruch aus § 22 Abs 3 SGB II auf die Zusicherung dann in einen Kostenerstattungsanspruch umwandeln. Die Erstattung von Kosten bei Selbstbeschaffung unaufschiebbarer
Sozialleistungen (also in Eil- und Notfällen) sowie im Falle rechtswidriger Leistungsablehnung ist Ausdruck eines allgemeinen
Rechtsgedankens im Sozialrecht (vgl bereits BSG vom 30.10.2001 - B 3 KR 27/01 R - BSGE 89, 50, 56 f = SozR 3-3300 § 12 Nr 1 S 8, juris RdNr 36; BSG vom 19.8.2010 - B 14 AS 36/09 R juris RdNr 21; Grube, Sozialrecht aktuell 2010, 11, 12). Liegen die Voraussetzungen hierfür vor, kann das Begehren auch
im Anwendungsbereich des SGB II zulässig auf Erstattung der Aufwendungen in Geld gerichtet werden (vgl BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41, juris RdNr 21).
Seine gleichwohl gegen die Zulässigkeit der Klage hier bestehenden Bedenken wegen des Fehlens eines sachdienlichen (bestimmten)
Klageantrags iS von §
92 SGG und dem hierzu erforderlichen Tatsachenvortrag (vgl zur Bezifferung des Kostenerstattungsantrags: BSG Urteil vom 20.4.2010 - B 1/3 KR 22/08 R - BSGE 106, 81 = SozR 4-1500 § 109 Nr 3, juris RdNr 27; BSG Urteil vom 30.6.2009 - B 1 KR 5/09 R - SozR 4-2500 § 31 Nr 15, juris RdNr 14) stellt der Senat hier zurück. Ein (nachträglicher) Kostenerstattungsanspruch muss
zwar stets die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags zum Inhalt haben. Es ist daher grundsätzlich ein bezifferter Zahlungsantrag
zu stellen und in der Klageschrift darzulegen, wie sich dieser Betrag im Einzelnen zusammensetzt (vgl BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 3 KR 4/98 R - BSGE 83, 254, 263 = SozR 3-2500 § 37 Nr 1 S 10, juris RdNr 27). Dies ist bislang nicht erfolgt, die Klägerin beantragt lediglich "die
ihr im Zusammenhang mit dem Umzug von W nach A entstandenen Kosten zu erstatten". Auch die Tatsacheninstanzen haben keinerlei
Feststellungen dazu getroffen, ob der Klägerin überhaupt Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrem Umzug entstanden sind und
wenn, in welcher Art und Höhe. Da es jedoch ihnen obliegt, auf die Konkretisierung des Antrags und die Ergänzung des Tatsachenvortrags
hinzuwirken (§
106 Abs
1, §
112 Abs
2, §
153 Abs
1 SGG), kann dieser Verfahrensmangel nicht zu Lasten der Klägerin zur Unzulässigkeit der Klage führen. Er ist vielmehr im wiedereröffneten
Verfahren vor dem LSG zu beheben (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 3 KR 4/98 R - BSGE 83, 254, 263 = SozR 3-2500 § 37 Nr 1 S 11, juris RdNr 28).
2. Sollte der Klageantrag im wiedereröffneten Berufungsverfahren konkretisiert werden und das LSG zu Erkenntnissen darüber
gelangen, ob der Klägerin tatsächlich Aufwendungen durch den Umzug entstanden sind, ggf in welcher Art und in welcher Höhe,
wird es im Hinblick auf den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch die nachfolgenden Maßgaben zu berücksichtigen haben:
a) Das Kostenerstattungsbegehren wegen der mit dem Umzug im Zusammenhang stehenden Aufwendungen kann hier nur dann zum Erfolg
führen, wenn der Beklagte die Erteilung einer vorherigen Zusicherung und damit einer Zusage der Leistungsgewährung auf einen
vor der Durchführung des Umzugs von der Klägerin gestellten Antrag rechtswidrig durch die Bescheide vom 1.2.2010 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 16.3.2010 und vom 22.3.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.5.2010 abgelehnt
hat. Dann kann dem Leistungsberechtigten - insoweit wird auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 S 1 SGB II festzustellen sein - die Substitution durch Selbstbeschaffung wegen der Rechtswidrigkeit der Leistungsablehnung nicht entgegengehalten
werden (vgl BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 79/12 R - SozR 4-4200 § 24 Nr 5 RdNr 20; BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 202/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 13 juris RdNr 23; für die Sozialhilfe BSG Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R - SozR 4-3500 § 21 Nr 1 juris RdNr 11; BVerwG vom 30.4.1992 - 5 C 12/87, BVerwGE 90, 154 ff; s zur Substitution durch Darlehensgewährung BSG vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 45). Im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten war ein Antrag auf Zusicherung der Übernahme der in
§ 22 Abs 3 S 1 SGB II benannten Aufwendungen vor dem Abschluss des Mietvertrags für das Haus nicht erforderlich. Die mit dem Umzug verbundenen
Aufwendungen können von dem Leistungsberechtigten im Regelfall erst vor dem unmittelbar bevorstehenden Umzug konkretisiert
werden, sodass auch erst dann dem Beklagten eine Entscheidung nach § 22 Abs 3 SGB II im Hinblick auf die Übernahme dem Grunde und der Höhe nach möglich ist (vgl zur Konkretisierung der Unterkunftskosten bei
einer Zusicherung nach § 22 Abs 2 SGB II BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 5/10 R - juris RdNr 17). Auch ist die Erteilung einer vorherigen Zusicherung nach § 22 Abs 2 SGB II nicht Voraussetzung für die Übernahme der Aufwendungen iS des § 22 Abs 3 SGB II. Dies folgt aus dem Regelungsgefüge des § 22 Abs 1 bis 3 SGB II sowie dem Tatbestand des § 22 Abs 3 SGB II selbst. § 22 Abs 2 SGB II regelt nur die Zusicherung der Leistungserbringung iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II für die neue Unterkunft durch den Leistungsträger. Damit soll dem Leistungsberechtigen eine Planungssicherheit im Hinblick
auf die Erbringung der Unterkunftsaufwendungen durch den Beklagten gemäß § 22 Abs 1 S 1 SGB II verschafft und eine auf Dauer angelegte Notlage bei nur teilweiser Anerkennung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft
als Bedarf vermieden werden (BSG vom 22.11.2011 - B 4 AS 219/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 57 RdNr 19). Die Entscheidung über Leistungen, die mit dem Umzug im Zusammenhang stehen, ist vom
Leistungsträger jedoch unabhängig hiervon zu treffen. Sie können nach § 22 Abs 3 S 1 SGB II auch im Falle der abstrakten Unangemessenheit der Kosten der neuen Unterkunft erbracht werden (s unter d). Umgekehrt ist
der Leistungsträger nicht verpflichtet, iS des § 22 Abs 3 S 2 SGB II die Wohnungsbeschaffungs- und/oder Umzugskosten sowie die Mietkaution zu übernehmen, wenn die neue Unterkunft abstrakt unangemessen
teuer ist (s unter c, aa). Einer der Entscheidung nach § 22 Abs 3 SGB II vorgeschalteten Zusicherung iS des § 22 Abs 2 SGB II bedarf es daher nicht.
Nach den Feststellungen des LSG liegt es hier nahe, dass die Klägerin vor dem Umzug in das Haus in A Anträge auf Übernahme
der mit dem Umzug im Zusammenhang stehenden Kosten beim Beklagten gestellt hat. Der Umzug ist zum 1.4.2010 erfolgt und beide
ablehnenden Bescheide des Beklagten datieren früher. Ob die Ablehnung der Übernahme der durch den Umzug entstandenen Kosten
jedoch auch rechtswidrig war, konnte der Senat nach den Feststellungen des LSG nicht beurteilen.
b) Eine Übernahme von Aufwendungen, die der Klägerin durch den Umzug entstanden sind, kommt nur in Betracht, wenn es sich
bei den Aufwendungen um solche zur Wohnungsbeschaffung, des Umzugs oder um eine Mietkaution handelt.
Ob hier überhaupt Aufwendungen für eine Mietkaution angefallen sind, erschließt sich dem Senat auch aus dem Antrag der Klägerin
nicht. Dies gilt ebenso für die "Wohnungsbeschaffungskosten". Sollten solche entstanden sein, wird das LSG zu beachten haben,
dass der Begriff der "Wohnungsbeschaffungskosten" nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats weit auszulegen ist, begrenzt
durch den Wortlaut (vgl nur BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 = SozR 4-4200 § 22 Nr 16, juris RdNr 13). Wohnungsbeschaffungskosten sind daher nur solche Aufwendungen, die mit dem Finden
und Anmieten der Wohnung verbunden sind (BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 = SozR 4-4200 § 22 Nr 16; BSG vom 18.2.2010 - B 4 AS 28/09 R - juris RdNr 15). Umzugskosten hat die Klägerin hingegen als Aufwendung im Antrag benannt, wenn sich auch nicht ergibt,
ob und ggf in welcher Höhe insoweit tatsächlich Kosten entstanden sind. Übernahmefähige Umzugskosten sind auf die Kosten des
Umzugs im engeren Sinn begrenzt. Als Umzugskosten kommen nach der Rechtsprechung des BSG insbesondere die Aufwendungen für Transport, Hilfskräfte, erforderliche Versicherungen, Benzinkosten und Verpackungsmaterial
(vgl BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 28/09 R, juris RdNr 7) sowie Sperrmüllentsorgung in Betracht (BSG vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R - BSGE 106, 135 = SozR 4-4200 § 22 Nr 37 - juris RdNr 19).
c) Sollten Aufwendungen der zuvor benannten Art beziffert werden können, wäre der Beklagte jedoch nur dann zu ihrer Erstattung
verpflichtet, wenn ein Regelfall des § 22 Abs 3 S 2 SGB II aF gegeben ist. Nur in den zwei dort benannten typischen Fällen ist das Ermessen des Beklagten gebunden und auf Null reduziert.
Nach § 22 Abs 3 S 2 SGB II aF soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst (bb) oder aus anderen Gründen
notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (cc).
Als Soll-Vorschrift ist diese Norm Ausdruck eines Regelermessens, dh der Leistungsträger hat die Zusicherung bei Vorliegen
der Voraussetzungen zu erteilen (vgl BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R - BSGE 106, 135 = SozR 4-4200 § 22 Nr 37, juris RdNr 14). Ein Ermessen wird ihm dagegen erst eröffnet, wenn eine vom Regelfall abweichende
atypische Fallkonstellation vorliegt. Voraussetzung möglicher gebundener Ansprüche ist insoweit allerdings stets, dass sich
die neuen Unterkunftskosten in den Grenzen der abstrakten Angemessenheit halten (vgl BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R - BSGE 106, 135 = SozR 4-4200 § 22 Nr 37, juris RdNr 14; BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 = SozR 4-4200 § 22 Nr 16, juris RdNr 15) (aa).
aa) § 22 Abs 3 S 2 SGB II ist eingebunden in das System des § 22 Abs 1 SGB II. Ohne die Sonderregelung in § 22 Abs 3 S 2 SGB II wären die Kosten eines Umzugs, der auf Veranlassung des Trägers durchgeführt wird oder sonst notwendig ist, bereits als Kosten
der Unterkunft von § 22 Abs 1 S 1 SGB II umfasst. Daraus folgt, dass ein Umzug in eine kostenunangemessene Unterkunft weder vom kommunalen Träger veranlasst noch
sonst notwendig kann sein. Nach § 22 Abs 1 S 3 SGB II wären zudem, wenn tatsächlich keine kostenangemessene Unterkunft vorhanden ist, weiterhin die tatsächlichen Kosten für die
bisherige Unterkunft zu übernehmen. Damit bestünde bereits keine konkrete Veranlassung oder Notwendigkeit zu einem Auszug
aus der bisherigen Unterkunft (zum Erfordernis der Angemessenheit der neuen Unterkunftskosten vgl Piepenstock in juris-PK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 22 RdNr 178; Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 22 RdNr 164; von diesem Erfordernis geht auch Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, § 22 SGB II RdNr 123 aE aus). Auf Grundlage der Feststellungen des LSG vermag der Senat jedoch nicht auf die An- oder Unangemessenheit
der Unterkunftsaufwendungen der Klägerin für das zum 1.4.2010 bezogene Haus in A zu erkennen.
Das LSG wird insoweit zunächst die tatsächlichen Aufwendungen der neuen Unterkunft zu ermitteln haben. Ausgangspunkt ist dabei
die mietvertragliche Vereinbarung der Klägerin vom Dezember 2009. Hier wird das LSG insbesondere festzustellen haben, ob und
welche Bestandteile dem Unterkunftsbedarf iS von § 22 Abs 1 S 1 SGB II zuzuordnen sind. Abzustellen ist auf das, was zu Wohnzwecken angemietet wurde oder untrennbarer Gegenstand der Mietvereinbarung
ist. Nicht umfasst sind damit etwa Räume zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit (vgl BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 32/09 R, juris RdNr 35; BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R - SozR 4-4200 § 16 Nr 1 juris RdNr 15) oder weitere Räume oder Plätze, die gesondert angemietet werden und keinen Wohnzwecken
dienen, beispielsweise zusätzlich angemietete Garagen (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, juris RdNr 28). In die Berechnung der Kosten der Unterkunft ist die vereinbarte Kaltmiete zzgl der
kalten Betriebskosten einzustellen.
Ferner sind die abstrakt angemessenen Unterkunftskosten im maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen
ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht
und keinen gehobenen Wohnungsstandard aufweist. Eine isoliert betrachtete unangemessene Wohnungsgröße ist dabei unschädlich,
es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist, also
die zu übernehmende Miete in dem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsmaßstab bildet, die angemessene Mietobergrenze nicht
überschreitet (vgl nur BSG Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 4/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 72; BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 73 juris RdNr 19). Die Mietobergrenze ist auf Grundlage eines schlüssigen Konzeptes zu ermitteln
(vgl nur BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, juris RdNr 17 ff). Sofern das LSG davon ausgeht, dass der Mietspiegel der Stadt A kein schlüssiges
Konzept darstelle (zur Problematik der Eignung von Mietspiegeln zur Bestimmung der Referenzmiete vgl BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70; BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42; s auch S. Knickrehm, JM 2014, 337, 341 ff), hat es im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht zunächst
den Beklagten aufzufordern, in Ausübung seiner prozessualen Mitwirkungspflicht aus §
103 S 1 Halbs 2
SGG dem Gericht eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und auf Verlangen des Gerichts eine ggf unterbliebene
Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen, um eine Erarbeitung eines schlüssigen Konzeptes zu ermöglichen. Erst wenn sich
nach weiteren Ermittlungen des Grundsicherungsträgers und ggf des Gerichts erweist, dass sich keine hinreichenden Feststellungen
zu den angemessenen Unterkunftskosten mehr treffen lassen, somit ein Ausfall von lokalen Erkenntnismöglichkeiten vorliegt,
ist grundsätzlich von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen, die ihrerseits durch die Tabellenwerte zu § 8 bzw § 12 WoGG - jeweils zzgl eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 10 % (vgl BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 73 juris RdNr 25 ff) - nach oben begrenzt sind. Die Frage, ob sich anhand vorgelegter Daten ein schlüssiges
Konzept entwickeln lässt, kann ebenso wenig wie die Frage, ob ein Ausfall lokaler Erkenntnismöglichkeiten vorliegt, offen
bleiben. Dies haben beide für die Grundsicherung zuständigen Senate des BSG wiederholt betont (vgl zuletzt BSG Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 4/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 72 juris RdNr 14 f; BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 73 juris RdNr 19; BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 59 RdNr 17).
Sollte das LSG entgegen seiner bisherigen Beurteilung zu dem Ergebnis gelangen, dass der von der Klägerin für die neue Unterkunft
in A zu zahlende Mietzins die abstrakte Angemessenheitsgrenze nicht überschreitet, wird das Vorliegen einer der beiden zuvor
erwähnten typischen Fallkonstellationen iS des § 22 Abs 3 S 2 SGB II zu prüfen sein.
bb) Vom Regelfall der Veranlassung durch den kommunalen Träger ist auszugehen, wenn der Umzug zur Verminderung der tatsächlichen
Kosten der Unterkunft geboten ist. Es muss sowohl der Auszug aus der bisherigen Unterkunft als auch der Einzug in die konkrete
neue Wohnung vom kommunalen Träger veranlasst sein (vgl BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R - BSGE 106, 135 = SozR 4-4200 § 22 Nr 37, juris RdNr 15). Eine Veranlassung des Auszugs zur Verminderung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft
ist etwa im Falle einer Kostensenkungsaufforderung anzunehmen. Dem Senat ist eine abschließende Beurteilung hierzu jedoch
nicht möglich, denn aus den Feststellungen des LSG ergibt sich nicht hinreichend, ob die Klägerin einer Kostensenkungsaufforderung
des Beklagten ausgesetzt war.
cc) Eine Notwendigkeit des Umzugs aus anderen Gründen kann bestehen, wenn der Auszug von anderer Seite als durch den kommunalen
Träger veranlasst wurde, wie es etwa bei einer auf die Bundesagentur für Arbeit zurückgehenden Eingliederungsmaßnahme der
Fall wäre (vgl hierzu BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R - BSGE 106, 135 = SozR 4-4200 § 22 Nr 37, juris RdNr 17). Eine Notwendigkeit des Auszuges ist ferner bei einer Kündigung oder Räumungsklage
des Vermieters gegeben. Das LSG wird ggf hierzu weitere Feststellungen zu treffen haben.
Soweit § 22 Abs 3 S 2 SGB II ferner kumulativ vorsieht, dass ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden
kann, ist dies auf die Zukunft gerichtet und spielt für einen abgelaufenen Zeitraum, wenn sich der Anspruch auf die Zusicherung
in einen Kostenerstattungsanspruch gewandelt hat, keine Rolle mehr. Die Zusicherung ist dann insoweit überholt.
Liegt ein Regelfall iS des § 22 Abs 3 S 2 SGB II vor und bewegen sich die Aufwendungen für die neue Unterkunft unterhalb der Grenze der abstrakten Angemessenheit, hat die
Klägerin einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe der "angemessenen" Kosten für Wohnungsbeschaffung, Umzug und/oder Mietkaution.
Wie dargestellt, sind gebundene Ansprüche im Rahmen von § 22 Abs 3 S 2 SGB II aF der Höhe nach - systematisch im Zusammenhang mit § 22 Abs 1 S 1 SGB II - auf die Angemessenheit begrenzt. Im Hinblick auf die Umzugskosten gilt hier zu beachten, dass im Rahmen eines aus Steuermitteln
finanzierten Fürsorgesystems der Leistungsberechtigte grundsätzlich gehalten ist, einen Umzug selbst zu organisieren und durchzuführen.
Wenn der Leistungsberechtigte den Umzug jedoch etwa wegen Alters, Behinderung, körperlicher Konstitution oder wegen der Betreuung
von Kleinstkindern nicht selbst vornehmen oder durchführen kann, so der 14. Senat des BSG, ist auch die Übernahme der Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug in Betracht zu ziehen (BSG vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R - BSGE 106, 135 = SozR 4-4200 § 22 Nr 37, juris RdNr 19).
d) Sollte das LSG in Anwendung der genannten Maßstäbe zu dem Ergebnis gelangen, dass die Aufwendungen der Klägerin für die
neue Unterkunft abstrakt unangemessen sind oder zwar abstrakt angemessen, jedoch keiner der beiden Regelfälle des § 22 Abs 3 S 2 SGB II gegeben ist, wird es zu klären haben, ob die Ablehnung der Zusicherung durch den Beklagten in den angefochtenen Bescheiden
unter pflichtgemäßer Ermessensausübung nach § 22 Abs 3 S 1 SGB II aF erfolgt ist. Denn wenn kein Regelfall anzunehmen ist, liegt ein atypischer Fall nach § 22 Abs 3 S 1 SGB II aF vor, welcher vom Beklagten eine Ermessensentscheidung verlangt. Das Gesetz eröffnet den Leistungsträgern durch § 22 Abs 3 S 1 SGB II aF allgemein die Möglichkeit, Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten sowie eine Mietkaution auch dann zu übernehmen, wenn
der Umzug nicht vom Leistungsträger veranlasst oder sonst erforderlich ist und/oder die Mietaufwendungen für die neue Unterkunft
die abstrakte Angemessenheitsgrenze überschreiten. Der Anspruch der Klägerin ist in diesem Fall auf einen Anspruch auf ordnungsgemäße
Ermessensentscheidung gerichtet. Das LSG unterliegt insoweit einem Fehlverständnis der Systematik von § 22 Abs 3 SGB II aF, wenn es annimmt, die Erteilung einer Zusicherung sei in jedem Fall - sowohl nach S 2 als auch nach S 1 - nur bei Umzug
in eine kostenangemessene Unterkunft möglich. Der Anwendungsbereich von § 22 Abs 3 S 1 SGB II aF geht darüber hinaus. Dem Leistungsträger wird durch § 22 Abs 3 S 1 SGB II aF sowohl bezüglich des "Ob" als auch des "Wie" der Leistungserbringung Ermessen eingeräumt.
Die streitgegenständlichen Bescheide lassen eine Ermessensausübung nicht erkennen, sie sind bereits aufgrund eines Ermessensnichtgebrauchs
materiell rechtswidrig und müssten durch das LSG aufgehoben werden (§
54 Abs
2 SGG; vgl BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R - BSGE 106, 135 = SozR 4-4200 § 22 Nr 37), es sei denn, das LSG würde im Hinblick auf eine ablehnende Entscheidung zu einer Ermessensreduzierung
des Beklagten auf Null gelangen. Dem erkennenden Senat mangelt es jedoch auch hier an ausreichenden Feststellungen des LSG,
um die Sach- und Rechtslage abschließend beurteilen zu können.
Im Falle der Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide und der Verpflichtung des Beklagten, über den Antrag der Klägerin
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (§
131 Abs
2 S 2 iVm Abs
3 SGG), wird dieser bei einer neuen Entscheidung die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen haben. Als Ermessensgesichtspunkte
sind hierbei grundsätzlich die Umstände einzubeziehen, die zum Auszug geführt haben, aber auch absehbare zukünftige Entwicklungen,
wie zB Kostensenkungsbemühungen des Leistungsberechtigten iS des § 22 Abs 1 S 3 SGB II, die nach erfolgreicher Durchführung die Aufwendungen für die neue Unterkunft zumindest zeitweilig auf ein konkret angemessenes
Maß reduzieren. Insoweit wird ggf die von der Klägerin behauptete Untervermietung eines Stellplatzes auf dem von ihr angemieteten
Hausgrundstück (vgl hierzu BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, juris RdNr 28; BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 34; BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18, juris RdNr 19) auf ihre kostensenkende Wirkung bei den Unterkunftskosten zu untersuchen sein.
Untervermietungen von Teilen der angemieteten Unterkunft sind als Kostensenkungsmaßnahmen bei der Bedarfsberechnung der Kosten
der Unterkunft zu berücksichtigen. Zahlungen daraus stellen regelmäßig kein Einkommen iS von § 11 SGB II dar. Dies folgt aus Gesetzeswortlaut, Begründung des Gesetzentwurfs, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung (für eine
Berücksichtigung iRd Unterkunftskosten vgl LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 22.2.2008 - L 28 AS 1065/07 - juris; Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, § 22 SGB II RdNr 18, Stand IV/14; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 35 RdNr 51; Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 22 RdNr 24; ders in LPK-SGB XII, 9. Aufl 2014, § 35 RdNr 17; für eine Berücksichtigung als Einkommen vgl SG Potsdam Urteil vom 26.3.2014 - S 38 AS 1542/13 WA - juris; Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 22 RdNr 50; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 RdNr 54, Stand X/12; Nguyen in juris-PK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 35 RdNr 100).
Gemäß § 22 Abs 1 S 1 SGB II (in der hier maßgeblichen Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl
I 2954, im Folgenden aF) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit
diese angemessen sind. Nach § 22 Abs 1 S 3 SGB II (in der hier maßgeblichen Fassung des FortentwicklungsG vom 20.7.2006, BGBl I 1706, im Folgenden aF) sind Aufwendungen für
die Unterkunft, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf des alleinstehenden
Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder
der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere
Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Der Wortlaut des § 22 Abs 1 S 3 SGB II aF nennt mithin ausdrücklich das Vermieten als mögliche Maßnahme zur Senkung der Unterkunftsaufwendungen. Aufwendungen sind
in diesem Zusammenhang die tatsächlichen iS von § 22 Abs 1 S 1 SGB II aF. Hiervon wird auch in der Begründung zum Entwurf des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ausgegangen
(vgl BT-Drucks 15/1516 S 57).
Dieses Ergebnis wird durch systematische Überlegungen gestützt. Würden Erträge aus Untervermietung als Einkommen iS von §
11 SGB II gewertet, hätte dies zur Folge, dass der Leistungsberechtigte seinem Vermieter gegenüber im vollen Umfang zur Zahlung der
vereinbarten Miete verpflichtet bliebe, vom Leistungsträger jedoch nur die angemessenen Kosten der Unterkunft und zugleich
einen um die Einnahmen aus der Untervermietung - ggf abzüglich der Versicherungspauschale in Höhe von monatlich 30 Euro (§
6 Abs 1 Nr 1 Alg II-VO) - verminderten Regelbedarf erhielte. Die Differenz zwischen tatsächlichen und angemessenen Unterkunftskosten
hätte er damit vollständig und in jedem Fall selbst zu tragen. Dabei handelt es sich wirtschaftlich betrachtet bei dem Zufluss
von Zahlungen aus einer Untervermietung für den Leistungsberechtigten letztlich nur um einen "Durchlaufposten", der an den
Vermieter weitergeleitet wird, ergänzt um den Differenzbetrag zur Gesamtmiete, den der Träger erbringt (vgl BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R - BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr 24, juris RdNr 25 f). Insoweit hat der erkennende Senat bereits im Falle eines Mietzuschusses darauf
hingewiesen, dass unter der Geltung der Zuflusstheorie zwar grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert dem Begriff
des Einkommens iS des § 11 SGB II unterfallen. Anders sei dies aber dann, wenn eine Einnahme im Ergebnis lediglich eine bestimmte Bedarfsposition mindern solle
und insoweit wirtschaftlich nicht dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzurechnen sei (vgl BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R - BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr 24, juris RdNr 25 f). Sind die tatsächlichen Unterkunftskosten dagegen angemessen, würde umgekehrt
die Wertung der Einnahmen als Einkommen zu einer Besserstellung des Leistungsberechtigten führen. Er würde seitens des kommunalen
Trägers weiterhin die vollständigen Unterkunftskosten erhalten, könnte im Rahmen der Einkommensanrechnung aber ggf die Versicherungspauschale,
sofern nicht bereits aufgrund anderer Einkommen berücksichtigt, geltend machen, was im Ergebnis zu einer monatlich um 30 Euro
höheren Leistung führen würde als bei einem unmittelbaren Abzug im Rahmen der Kosten der Unterkunft.
Auch die differenzierte Trägerzuständigkeit nach § 6 SGB II legt eine Berücksichtigung der Untervermietungserträge unmittelbar bei den Unterkunftskosten nahe. Eine Anrechnung als Einkommen
würde ansonsten nach § 19 S 3 SGB II (in der hier maßgeblichen Fassung des FortentwicklungsG vom 20.7.2006, BGBl I 1706; seit 1.1.2011 § 19 Abs 3 SGB II) - nach Abzug der Versicherungspauschale - zunächst die Geldleistungen der BA und damit den Regelbedarf des Leistungsberechtigten
mindern. Die kommunalen Träger - obwohl nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II Erbringer der Unterkunftsleistungen - profitierten nicht von der als Kostensenkungsmaßnahme ausdrücklich im Gesetz vorgesehenen
Untervermietung. Dies würde selbst in dem Fall gelten, in dem der kommunale Träger die tatsächlichen, aber grundsicherungsrechtlich
unangemessenen Aufwendungen wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Umzugs weiterhin übernehmen muss. Der die tatsächlichen
Aufwendungen für die Unterkunft übersteigende Ertrag aus Untervermietung ist dann folglich jedoch als Einkommen nach § 11 SGB II beim Regelbedarf zu berücksichtigen. Denn dieser Teil des Ertrages dient nicht mehr der Senkung der Unterkunftskosten, sondern
der Einkommenserzielung.
Zudem ist es Sinn und Zweck der Regelung des § 22 Abs 1 S 1 SGB II, Leistungen für den tatsächlichen Bedarf einer Unterkunft zu gewähren. Der tatsächliche Bedarf entsteht jedoch nur für selbst
genutzten Wohnraum. Sofern Teile eines angemieteten Wohnraums von einem Leistungsberechtigten wegen Untervermietung nicht
genutzt werden, besteht mithin auch kein Grund, hierfür Leistungen zu erbringen.
Die Sonderregelung in § 22 Abs 1 S 4 SGB II (in der hier maßgeblichen Fassung des FortentwicklungsG vom 20.7.2006, BGBl I 1706, im Folgenden aF; seit 1.1.2011 § 22 Abs 3 SGB II) steht der vorgenommenen Wertung nicht entgegen. Danach mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft
und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen,
die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht. Die Vorschrift wurde auf Empfehlung
des Ausschusses für Arbeit und Soziales in das Gesetz eingefügt und stellt eine Reaktion darauf dar, dass Betriebskostenrückzahlungen
bis dato als Einkommen zu werten waren. Man war zu der Auffassung gelangt, dies führe zu nicht sachgerechten Ergebnissen (vgl
BT-Drucks 16/1696 S 26 f). Die Rechtsprechung hat daraus für davor liegende Zeiträume abgeleitet, dass Betriebskostenrückzahlungen
Einkommen iS von § 11 SGB II sein müssten (vgl BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 37). Dies war angesichts des gesetzgeberischen Willens, wie er zur Einführung von § 22 Abs 1 S 4 SGB II deutlich wurde, zwingend. Mangels Wortlautstützen für eine Berücksichtigung der Betriebskostenrückzahlungen unmittelbar bei
den Unterkunftskosten war für diese eine andere Auslegung auch nicht möglich. Bei Erträgen aus Untervermietung verhält es
sich jedoch insoweit anders. Die Berücksichtigung unmittelbar bei den Unterkunftskosten findet wie aufgezeigt im Wortlaut
ihren Niederschlag und wird ferner vom gesetzgeberischen Willen getragen.
4. Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.