Höhe des Regelbedarfs
Grundsatzrüge
Verfassungsrechtlich gewährleistetes Existenzminimum
Gründe:
I
Der Kläger begehrt höhere Leistungen für seinen Regelbedarf im Zeitraum vom 1.3. bis 31.8.2012. Der Beklagte hat ihm durch
Bescheid vom 15.2.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.3.2012 einen Regelbedarf in Höhe von 374 Euro bewilligt.
Die hiergegen erhobene Klage, gestützt auf die nach Ansicht des Klägers verfassungswidrig zu niedrige Bemessung des Regelsatzes,
hat das SG durch Gerichtsbescheid vom 20.3.2014 abgewiesen. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 25.2.2015).
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nur der Regelbedarf im Streit stehe. Dieser sei vom Beklagten mit 374 Euro zutreffend
auf Grundlage von § 20 Abs 5 SGB II iVm § 28 SGB XII und dem RBEG bestimmt worden. Ein Anspruch auf einen Mehrbedarf sei weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Höhe des
Regelbedarfs sei auch mit Verfassungsrecht vereinbar. Insoweit hat sich das LSG insbesondere auf den Beschluss des BVerfG
vom 23.7.2014 (1 BvL 10/12 ua, BGBl I 2014, 1581) bezogen. Europarechtlich konnte es keine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ausmachen.
Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt der Kläger
die Bewilligung von PKH sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts.
II
Dem Antrag auf PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach §
73a SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.
Gemäß §
160 Abs
2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht
wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen
des Klägers noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs und nach Sichtung der Gerichtsakten von SG sowie LSG ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nicht zu erkennen. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
Derartige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich hier nicht. Soweit der Kläger eine Verletzung seines verfassungsrechtlich
garantierten Anspruchs auf Sicherung seiner Existenz aus Art
1 iVm Art
20 GG rügt, weil der Regelbedarf auf Grundlage des RBEG zu niedrig bemessen sei, beantwortet sich die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit
durch den Beschluss des BVerfG vom 23.7.2014 (1 BvL 10/12 ua, BGBl I 2014, 1581). Es ist nicht zu erkennen, dass sich im konkreten Fall Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, die durch die Ausführungen
des BVerfG nicht als geklärt anzusehen sein könnten. Eine europarechtliche Fragestellung ist im vorliegenden Verfahren ebenfalls
nicht klärungsbedürftig. Auch insoweit hat das LSG zutreffend ausgeführt, dass es bereits an einer Rechtsgrundlage für einen
Anspruch auf einen höheren Regelbedarf auf Grundlage des europäischen Sozialrechts mangele. Dieses hat nicht die Funktion
nach mitgliedschaftsstaatlichem Recht nicht bestehende Ansprüche für Inländer zu begründen. Es koordiniert lediglich die sozialrechtlichen
Vorschriften der Mitgliedsstaaten für den Fall eines grenzüberschreitenden Sachverhalts. Dieser ist, insoweit mangelt es auch
an der Klärungsfähigkeit, hier nicht gegeben.
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der
Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung
des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG).