BSG, Beschluss vom 21.03.2017 - 4 AS 379/16
SGB II - Leistungen Anspruch auf Entfernung von Kontoauszügen aus einer Verwaltungsakte Grundsatzrüge Verhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
1. Eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.
2. Der Beschwerdeführer hat deshalb vorzutragen, inwiefern die Rechtsfrage unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll.
3. Das "Erheben" von Daten durch die Einbeziehung von Kontoauszügen bzw Fotokopien in die Akten des Grundsicherungsträgers ist im Grundsatz als noch verhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung anzusehen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 05.10.2016 L 18 AS 684/15 , SG Cottbus S 31 AS 322/14
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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