Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizung; Berücksichtigung einer Erhaltungsaufwandspauschale
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Unterkunftskosten - insbesondere über die Berücksichtigung einer Erhaltungsaufwandspauschale
- für den Zeitraum 1.5. bis 31.10.2007.
Die Kläger zu 1) bis 5) beziehen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sie leben in einem seit Juli 2005 der Klägerin
zu 1) gehörenden 1920 erbauten Haus. Bei der Berechnung der Unterkunftskosten (KdU) berücksichtigte die Beklagte bis zum 30.11.2006
neben Hauslasten zunächst auch eine Erhaltungsaufwandspauschale in Höhe von 78 Euro monatlich. In den folgenden Bewilligungszeiträumen
erfolgte die Leistungsgewährung ohne Erhaltungsaufwandspauschale. Mit Bescheid vom 27.4.2007 bewilligte die Beklagte den Klägern
für die Zeit vom 1.5.2007 bis 31.10.2007 monatlich 1 075,13 Euro Arbeitslosengeld II einschließlich 228,53 Euro KdU, jedoch
ohne Erhaltungsaufwandspauschale (Bescheid vom 27.4.2007). Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Am 29.5.2007 teilte
sie mit, dass im März 2007 eine Eigenheimzulage gezahlt worden sei. Daraufhin hob die Beklagte die Bewilligung von Leistungen
nach § 48 SGB X teilweise auf und reduzierte die Leistungen für Juli 2007 auf 873,43 Euro. Hierbei war ein Betrag für "Hauslasten" in Höhe
von 21,83 Euro berücksichtigt. Zwar habe die Klägerin die Eigenheimzulage nach ihren Angaben zur Begleichung von Steuern,
Gebühren usw verwendet, die im Zusammenhang mit der Eigenheimzulage angefallen seien. Die Zulage werde bei großzügiger Auslegung
zur Finanzierung des Eigenheims genutzt und stelle auf Grund dessen kein Einkommen dar. Die Verbindlichkeiten, welche durch
die Eigenheimzulage beglichen worden seien, verringerten sich und seien somit im Rahmen der Leistungsgewährung zu reduzieren
(Bescheid vom 28.6.2007, Widerspruchsbescheid vom 2.8.2007).
Während des Klageverfahrens hob die Beklagte die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für die Zeit vom 1.3. bis 30.6.2007
teilweise auf und forderte die Erstattung von Leistungen in Höhe von 1 100 Euro, weil die Eigenheimzulage bei der Hauslastenberechnung
hätte berücksichtigt werden müssen (Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 31.8.2007). Außerdem erteilte die Beklagte den
Bescheid vom 4.9.2007, mit dem sie die Bewilligungsbescheide für die Monate August und September 2007 teilweise aufhob und
die Leistungen in Höhe von 873,43 Euro unter Berücksichtigung von Hauslasten in Höhe von 21,83 Euro feststellte.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 22.2.2008): Die Berücksichtigung einer Instandhaltungspauschale sei mit dem Wortlaut
des § 22 SGB II nicht zu vereinbaren. Berücksichtigungsfähig seien nur die tatsächlichen Aufwendungen. Die Berücksichtigung
einer Pauschale sei auch nicht mit § 7 Abs 2 Nr 4 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII zu begründen. Diese Verordnung
regele allein, welche Ausgaben vom erzielten Einkommen abzusetzen seien. Auch die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide seien
rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Neuberechnung des Leistungsanspruchs von Juli bis September 2007 sei § 48 Abs 1 SGB X. Es sei auf Grund der im März 2007 gezahlten Eigenheimzulage eine wesentliche Änderung eingetreten, weil es sich bei der
Eigenheimzulage um Einkommen handele, welches den Bedarf hinsichtlich der Unterkunftskosten monatlich mindere. Die Beklagte
habe die Eigenheimzulage zurecht auf die Unterkunftskosten und nicht auf die Regelleistung angerechnet, weil nach Sinn und
Zweck der Eigenheimzulage dieses Einkommen zur Minderung der Unterkunftskosten bestimmt sei. Ermächtigungsgrundlage für die
Zeit vom 1.3.2007 bis 30.6.2007 sei § 45 SGB X. Die Kläger könnten sich nach § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil die Klägerin erst am 29.5.2007 telefonisch mitgeteilt habe, dass die Eigenheimzulage
gezahlt worden sei. Die fehlende Mitteilung sei gemäß §
38 SGB II, §
164 Abs
1 Satz 1, §
166 Abs
1 BGB den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zuzurechnen.
Mit ihrer Revision rügen die Kläger sinngemäß eine Verletzung des § 22 SGB II. Richtigerweise sei der Erhaltungsaufwand grundsätzlich
anzuerkennen, soweit er geeignet und erforderlich sei, dem Hilfebedürftigen sein Wohneigentum zu Wohnzwecken zu erhalten.
Nur wenn derartige pauschale Erhaltungsaufwendungsbeiträge dem Hilfebedürftigen im Vorhinein gewährt würden, sei dieser in
der Lage, den angemessenen Erhaltungsaufwand auch tatsächlich zu betreiben. Die Pauschale sei insoweit als Vorschuss anzusehen.
Versäume es die Beklagte, die Kläger rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass die gewährten Pauschalen periodisch mit dem tatsächlich
gewährten Aufwand abzurechnen seien, so könne sie die Pauschale nicht mit dem Argument verweigern, dass der Hilfebedürftige
die tatsächlich erbrachten Aufwendungen nicht im Nachhinein nachweisen könne. Dies sei eine allenfalls für die Zukunft zu
beachtende Vorgehensweise.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 22.2.2008 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 27.4.2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 2.8.2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, weitere Unterkunftskosten in Höhe von 78 Euro
monatlich zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist darauf hin, dass die Gewährung einer Instandhaltungspauschale zu
einer ungerechtfertigten Besserstellung von Eigentümern einer selbst bewohnten Immobilie gegenüber Mietern führen würde.
II
Die zulässige Revision der Kläger ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung an das SG begründet (§
170 Abs
2 Satz 2
SGG). Zwar hat das SG zutreffend entschieden, dass eine Erhaltungsaufwandspauschale nicht zu den erstattungsfähigen Unterkunftskosten gehört, jedoch
ist eine abschließende Prüfung der Anspruchshöhe bereits deshalb nicht möglich, weil das SG weder die Bedarfe der einzelnen Kläger noch die Höhe des jeweils zu berücksichtigenden Einkommens festgestellt hat.
1. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen.
a) Gegenstand der Klagen sind Ansprüche der Kläger zu 1) bis 5). Diese bilden eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 SGB
II, haben jedoch, was die Beklagte bei der Erteilung der Bescheide unberücksichtigt gelassen hat, jeweils einen individuell
zu ermittelnden anteiligen Anspruch auf Leistungen.
b) Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sind beim Streit um höhere Leistungen auch im SGB II grundsätzlich
alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (BSG SozR 4-4300 § 428 Nr 3 RdNr 16; SozR 4-4200 § 11
Nr 7 RdNr 19; Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 29/06 R - RdNr 18). Die Kläger haben ihre Revision auf die Unterkunfts- und Heizungskosten beschränkt. Sie rügen allein die fehlerhafte
Anwendung von § 22 SGB II. Die Begrenzung des Streitgegenstands auf die Unterkunfts- und Heizungskosten ist zulässig (vgl
BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1 jeweils RdNr 18 ff), obwohl eine derartige Beschränkung auf Grund der Regelung in § 19 Satz 3 SGB
II hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensberücksichtigung im Ergebnis nicht zu einer Vereinfachung der Prüfung führt.
Die weitere Aufspaltung des Streitgegenstandes im Sinne einer Beschränkung auf die von den Klägern begehrte Erhaltungsaufwandspauschale
ist hingegen rechtlich nicht möglich (BSG, aaO, RdNr 18, 22).
2. Ob die Kläger zu 1) bis 5) die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 bzw § 28 Abs 1 Satz 1 iVm § 22 SGB II erfüllen, kann auf Grundlage der vom SG getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Hierbei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass bei der
gemeinsamen Nutzung einer Unterkunft die Kosten anteilig unabhängig von den Eigentumsverhältnissen, dem Alter oder der Nutzungsintensität
anteilig pro Kopf aufzuteilen sind. Zur Feststellung der Höhe der Ansprüche wird das SG die Bedarfe im Einzelnen noch zu ermitteln haben.
a) Feststellungen des SG fehlen bereits dazu, in welchem Umfang den Klägern im streitigen Zeitraum tatsächlich nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II erstattungsfähige
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entstanden sind. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für Unterkunft und Heizung
in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu den grundsätzlich erstattungsfähigen Aufwendungen
für die Unterkunft bei Eigenheimen gehören neben den zur Finanzierung des Eigenheims geleisteten Schuldzinsen auch die Nebenkosten,
wie zB Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils
maßgebenden Bewilligungszeitraum (Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, DGST Praktikerleitfaden,
S 19).
Die von den Klägern begehrte Erhaltungsaufwandspauschale kann nicht bedarfserhöhend berücksichtigt werden, weil es sich nicht
um tatsächliche Aufwendungen, die im Bewilligungszeitraum zu entrichten waren, handelt. Die Einbeziehung der Pauschale kann
auch nicht darauf gestützt werden, dass der 14. Senat im Anschluss an Stimmen in der Literatur (Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB
II, § 22 RdNr 14; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 26) ausgeführt hat, dass zu den Unterkunftskosten
für selbstgenutzte Hausgrundstücke alle notwendigen Ausgaben zählten, die bei der Berechnung von Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung abzusetzen seien (BSG, Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 38; BSG, Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R, RdNr 18).
Auch soweit hinsichtlich der erstattungsfähigen Aufwendungen in diesem Zusammenhang auf die Verordnung zur Durchführung des
§ 82 SGB XII (vom 28.11.1962, BGBl I 692; zuletzt geändert durch Art 11 des Gesetzes zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens
im Sozialrecht vom 21.3.2005, BGBl I 818, VO zu § 82 SGB XII) verwiesen worden ist, führt dies zu keiner anderen Beurteilung.
Denn der 14. Senat ist bereits ausdrücklich lediglich von einer "entsprechenden" Anwendung der VO ausgegangen. Zwar sieht
§ 7 Abs 2 Satz 1 Nr 4 VO zu § 82 SGB XII vor, dass zu den mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
verbundenen notwendigen Ausgaben der Erhaltungsaufwand gehört. Ferner regelt § 7 Abs 2 Satz 2 VO zu § 82 SGB XII eine ohne
Einzelnachweis geltende Pauschale, die sich an einem Prozentsatz der Jahresroheinnahmen orientiert. Der letztgenannten Regelung
kommt bereits auf Grund ihrer systematischen Stellung bei der Konkretisierung des Begriffs der Aufwendungen für Unterkunft
keine bindende Wirkung zu. Denn es handelt sich um eine Bestimmung zur Einkommensberücksichtigung im Sozialhilferecht, die
nur zur Anwendung kommt, wenn der Leistungsberechtigte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.
Insoweit liegen bei einer selbstgenutzten Immobilie mangels Einkommenserzielung schon die Voraussetzungen für die Anwendung
der Pauschale nicht vor. Im Übrigen kann diese sich jedenfalls nicht bedarfserhöhend auswirken, weil eine Ausnahme von dem
Grundsatz, dass nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nur tatsächliche Aufwendungen berücksichtigungsfähig sind, jedenfalls nicht
im Rahmen der VO zu § 82 SGB XII geregelt werden kann. Es kann deshalb dahinstehen, ob eine Erhaltungsaufwandspauschale durch
eine VO auf der Grundlage der Ermächtigung des § 27 SGB II geregelt werden könnte.
Berücksichtigungsfähig sind hingegen tatsächliche Aufwendungen für eine Instandsetzung oder Instandhaltung, soweit diese nicht
zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten Eigenheims führen und sie angemessen sind. Derartige tatsächlich getätigte
Aufwendungen werden von den Klägern für den streitigen Zeitraum jedoch nicht geltend gemacht.
Das SG hat schließlich nicht festgestellt, dass den Klägern im Zusammenhang mit der begehrten Pauschale eine Zusicherung (§ 34 SGB X) erteilt worden wäre. Dem Vortrag in der Revisionsbegründung, die Beklagte habe sich durch eine jahrzehntelange Übung gebunden,
ist im Übrigen schon deshalb nicht näher nachzugehen, weil die Kläger das Eigenheim nach den getroffenen Feststellungen erst
seit Juli 2005 bewohnen und vorher zur Miete gewohnt hatten.
b) Nicht beurteilt werden kann auf der Grundlage der Feststellungen des SG ferner, in welchem Umfang zu berücksichtigendes Einkommen zu einer Minderung des Bedarfs der Kläger führt.
Zutreffend ist das SG allerdings davon ausgegangen, dass die Eigenheimzulage nicht nach § 1 Abs 1 Nr 7 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld
II (Alg II-V) vom zu berücksichtigenden Einkommen ausgenommen werden kann. Nach dieser Regelung, der mit Rücksicht auf die
Zweckbestimmung der Leistung lediglich klarstellender Charakter zukommt (vgl BSG, Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 19/07 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen), ist die Eigenheimzulage nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit
sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie
verwendet wird. Durch die Festlegung des Maßstabes der nachweislichen Verwendung der Zulage zur Finanzierung einer nicht als
Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie engt der Verordnungsgeber die generelle Privilegierung der Eigenheimzulage bei der
Einkommensberücksichtigung ein. Nur wenn die Leistung auch tatsächlich zweckgerichtet verwendet wird, ist sie nicht zur Beseitigung
der bestehenden Hilfebedürftigkeit einzusetzen. Der Begriff Finanzierung ist nach der Rechtsprechung des Senats im vorliegenden
Zusammenhang in der Weise auszulegen, dass mit den Mitteln der Eigenheimzulage die Errichtung einer zu Beginn des Leistungsbezugs
bereits vorhandenen Immobilie finanziert werden muss (vgl BSG, Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 19/07 R, RdNr 21). Er erstreckt sich bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht nur auf die Tilgung eines Baudarlehens, sondern erfasst
auch andere Verwendungsmöglichkeiten, soweit sie - wie der Erwerb von Baumaterialien oder die Bezahlung von Handwerkern -
auf die Errichtung der Immobilie gerichtet sind. Die von den Klägern angegebene Verwendung der Mittel kann hingegen nicht
mehr dem Errichtungszweck zugeordnet werden. Denn die Begleichung von laufenden Steuern, Gebühren usw dient gerade nicht dem
geforderten Finanzierungszweck, sondern der Begleichung von laufenden Aufwendungen.
Handelt es sich somit bei der im März 2007 zugeflossenen Eigenheimzulage um ein als einmalige Einnahme zu berücksichtigendes
Einkommen, so ist diese nach § 2 Abs 3 Alg II-V (in der hier maßgebenden Fassung durch die Verordnung vom 21.12.2006, BGBl
I 3385) zu behandeln, dh, soweit im Einzelfall eine andere Regelung nicht angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen
und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen (§ 2 Abs 3 Satz 3 Alg II-V). Die Berücksichtigung der Teilbeträge
erfolgt zusammen mit den übrigen Einkünften der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach Maßgabe des § 19 Satz 3 SGB II. Eine vorrangige Minderung der Unterkunftskosten - wie vom SG angenommen - ist durch das Gesetz nicht gedeckt. Erst nach der Gegenüberstellung von Gesamtbedarf und Einkünften lässt sich
die Feststellung treffen, ob den Klägern im streitigen Zeitraum höhere Unterkunftskosten zustehen.
c) Ob die den streitigen Zeitraum vom 1.5.2007 bis 31.10.2007 betreffenden Aufhebungsbescheide, die mit ihren Verfügungssätzen
den Leistungsbetrag zulasten der Kläger verändert haben, rechtmäßig sind, kann erst beurteilt werden, wenn der den Klägern
im fraglichen Zeitraum materiell zustehende Leistungsanspruch festgestellt worden ist. Nur vorsorglich wird darauf hingewiesen,
dass nach dem festgestellten Sachverhalt entgegen der Auffassung des SG für den gesamten Zeitraum vom 1.5. bis 31.10.2007 die Voraussetzungen der §
40 Abs
1 Nr
1 SGB II, §
330 Abs
2 SGB III, § 45 SGB X vorliegen müssen, weil der Zufluss der Einmalzahlung bereits im März 2007 erfolgte, sodass der ursprüngliche Bewilligungsbescheid
vom 27.4.2007 bereits bei seinem Erlass rechtswidrig gewesen ist. Im Übrigen wird das SG bei seiner rechtlichen Beurteilung Folgerungen daraus ziehen müssen, dass die Verfügungssätze über die Zuerkennung von Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts infolge der Begrenzung des Streitgegenstandes auf die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
bestandskräftig geworden sein dürften.