Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der geltend
gemachte Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit und Entscheidungserheblichkeit sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der
von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung, darlegen (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger wirft die Frage auf, "in welchem Verhältnis hier die Geld- zu der Sachleistung steht bzw. ob der Kläger - ohne
Ermessensausübung - auf 'Gutscheine' statt Geld- oder Sachleistung verwiesen werden kann". Es sei zu klären, inwieweit Gutscheine
überhaupt zugelassen seien. Des Weiteren sei die Frage zu klären, ob "die Gutscheine derart 'gebunden' sein dürfen, dass sie
nur bei einem einzigen Geschäft einzulösen sind oder ob es dem Hilfeempfänger nicht zumindest gestattet sein muss, eigene
'Angebote' für die Gegenstände von anderen Geschäften/Anbietern vorzulegen".
Der Kläger zeigt schon nicht auf, im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung welcher Norm des Bundesrechts sich die aufgeworfenen
Fragen stellen könnten. Er setzt sich auch nicht mit der Frage auseinander, ob und inwieweit sich aus dem Gesetz selbst, der
Rechtsprechung und Literatur Hinweise auf die Beantwortung der Fragen ergeben. Daher wird nicht deutlich, ob die aufgeworfenen
Fragen klärungsbedürftig sind.
Auch der von dem Kläger gerügte Verfahrensfehler ist in der Beschwerdebegründung nicht formgerecht dargelegt (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene
Entscheidung beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Bereits dies ist hier nicht der Fall.
Der Kläger rügt als Verfahrensmangel, dass das LSG sich nicht an das geltende Recht gehalten, also falsch entschieden habe.
Insoweit trägt er allerdings keine Verletzung von Verfahrensrecht, insbesondere des
SGG, sondern eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts vor. Ein Verfahrensfehler des LSG wird damit nicht bezeichnet.
Die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall kann nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen, sie kann
auch nicht über die Rüge des Verfahrensmangels verfolgt werden.
Die nicht formgerecht begründete Beschwerde war daher nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.