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BSG, Urteil vom 11.12.2012 - 4 AS 44/12
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten bei Vorliegen bestimmter Besonderheiten in der Person des Leistungsberechtigten
Bei Vorliegen bestimmter Besonderheiten in der Person des Leistungsberechtigten ist das soziale Umfeld in stärkerem Maße geschützt - bis hin zum Anspruch auf Verbleib in der bisher innegehabten und abstrakt zu teuren Wohnung - als bei einem Leistungsberechtigten ohne persönliche Besonderheiten. Die abstrakten Parameter der Referenzmiete, Wohnraumgröße, Vergleichsraum und abstrakt angemessener Wohnstandard sind jedoch für beide Gruppen identisch. Sie werden nur im Rahmen der "konkreten Angemessenheitsprüfung" unter Berücksichtigung des Einzelfalls, also der relevanten persönlichen Besonderheiten, modifiziert oder ggf. sogar außer Kraft gesetzt. Eine Änderung schon der abstrakten Bemessungsgrundlagen würde zudem den erheblichen Unterschieden im persönlichen Bedarf nicht hinreichend Rechnung tragen. So kann der Bedarf einer Alleinerziehenden mit einem Säugling, Kindergarten- oder Grundschulkind in Hinblick auf die räumliche Kontinuität (zB. wegen der Betreuungssituation, Erfordernis eines eigenen Raumes für das Kind) - je nach den Umständen des Einzelfalls - ein ganz anderer sein als etwa der, der aus dem Zusammenleben mit einem Kind in einer weiterführenden Schule oder in einer sonstigen Ausbildung folgt. Diese Bedingungen können auch in zeitlicher Hinsicht Veränderungen unterliegen, denen bei der abstrakten Bemessung nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann. Nichts anderes gilt bei einem durch gesundheitliche Einschränkungen ausgelösten besonderen Wohnbedarf. Die reine Erhöhung der abstrakt angemessenen Wohnraumgröße wird dem nicht gerecht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2013, 389
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 2
,
SGB II § 22b Abs. 3
,
SGG § 103
,
WoFG § 10
,
WoGG 2 § 8 Abs. 1
,
WoGG 2 § 8
,
WoGG § 12 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 28.02.2012 L 7 AS 1392/09 , SG Lüneburg S 28 AS 166/06
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Februar 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: