Formelle PKH-Voraussetzungen
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Voraussetzung der PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§
73a Abs.
1 SGG, §
117 Abs.
2 und
4 ZPO), d.h. mit dem in der Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe vom 06.01.2014 (BGBl I 34) vorgeschriebenen Formular, bis zum Ablauf der
Beschwerdefrist eingereicht werden.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts
Berlin-Brandenburg vom 5. September 2014 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Klägerin begehrt die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 172,55 Euro an die Landeskasse B . Das SG Berlin hat der
Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 20.1.2012). Die hiergegen eingelegte Berufung hat das
LSG Berlin-Brandenburg als unzulässig verworfen (Urteil vom 5.9.2014). Mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben vom 9.10.2014
hat die Klägerin zur Durchführung eines von ihr beabsichtigten Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem ihr am 11.9.2014 zugestellten Urteil des LSG die Bewilligung von PKH beantragt. Dem Schreiben war ein älterer Erklärungsvordruck
über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt.
Der Antrag der Klägerin, ihr PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen, ist abzulehnen. Voraussetzung
der PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 SGG, §
117 Abs
2 und
4 ZPO), dh mit dem in der Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe vom 6.1.2014 (BGBl I 34) vorgeschriebenen Formular, bis zum Ablauf der
Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BGH VersR 1981, 884; BFH/NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Letzteres ist hier nicht geschehen. Bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist,
die am 13.10.2014 endete (§
160a Abs
1 S 2, §
64 Abs
2 und
3, §
63 Abs
2 SGG, §
180 ZPO), hat die Klägerin zwar den Antrag gestellt, die erforderliche Erklärung jedoch nicht in der gesetzlich geforderten Form
vorgelegt.
Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, das Erklärungsformular
rechtzeitig einzureichen. Das LSG hat die Klägerin mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass
sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Zudem ist die Klägerin mit Schreiben des Senats vom 13.10.2014 darauf hingewiesen worden, dass seit dem
6.1.2014 eine neue Prozesskostenhilfeformularverordnung gilt und der von ihr eingereichte Vordruck zur Erklärung über ihre
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse veraltet ist. Dem Hinweis des Senats, das ihr gleichzeitig übersandte neue
Formular binnen eines Monats auszufüllen und einzureichen, ist die Klägerin nicht gefolgt. Damit kann ihr auch eine Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand (§
67 SGG) nicht gewährt werden.
Da die Bewilligung von PKH abzulehnen war, entfällt zugleich auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).