Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Rücknahme der Bewilligung von Leistungen über den Zeitpunkt der Aufnahme einer
leistungsausschließenden Ausbildung hinaus; Pflichtverletzung des Leistungsempfängers
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung und Erstattung von SGB II-Leistungen für den Zeitraum vom 6.8.2005 bis 31.1.2006.
Die 1983 geborene ledige Klägerin wohnte im streitigen Zeitraum nicht mehr bei ihren Eltern, sondern (zunächst) zur Untermiete
mit einer monatlichen Pauschalmiete in Höhe von 180 Euro. Mit Wirkung zum 15.8.2005 unterzeichnete sie einen Mietvertrag über
eine 45 qm große Zwei-Zimmer-Wohnung, für die sie monatlich 200 Euro Grundmiete zzgl 60 Euro Betriebs- und Nebenkosten zu
zahlen hatte. Nach einer Ausbildung zur Bürokauffrau bezog sie bis 5.8.2005 Alg in Höhe von 11,99 Euro je Kalendertag. Am
27.7.2005 teilte sie ihrem Arbeitsvermittler bei der Agentur für Arbeit mit, dass sie ab 25.8.2005 eine berufsbildende Schule
(BbS) besuchen werde, um die Fachhochschulreife zu erwerben.
Ebenfalls am 27.7.2005 beantragte sie bei dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In dem am 1.8.2005 ausgefüllten Antragsvordruck gab sie an, keine Ausbildung zu absolvieren und über kein Einkommen zu verfügen
(Frage IV). Zu der Frage IX betreffend "Sonstige Ansprüche gegenüber Arbeitgeber, Sozialleistungsträger und Schadenersatzansprüche"
machte sie keine Angaben. Der Beklagte bewilligte SGB II-Leistungen für die Zeit vom 6.8.2005 bis 31.1.2006 in Höhe von 511 Euro monatlich (Regelleistung in Höhe von 331 Euro, Kosten
für die Unterkunft und Heizung [KdU] in Höhe von 180 Euro), für August 2005 nur anteilige Leistungen in Höhe von insgesamt
442,87 Euro (Bescheid vom 5.9.2005). Am 22.8.2005 beantragte die Klägerin die Bewilligung von BAföG-Leistungen, die ihr erst mit Bescheid vom 30.11.2005 in Höhe von 297 Euro monatlich für die Monate August 2005 bis Juli 2006
unter Berücksichtigung eines Grundbedarfs von 417 Euro, Unterkunftskosten von 64 Euro sowie Anrechnung des Einkommens ihrer
Eltern mit dem Vorbehalt einer erneuten Einkommensprüfung zuerkannt wurden.
Mit dem SGB II-Fortzahlungsantrag vom 2.2.2006 gab die Klägerin erstmals an, dass sie BAföG beziehe. Auf das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 15.2.2006 zur beabsichtigten Aufhebung der Bewilligung und zur Rückforderung
teilte sie mit, sie habe den Beklagten bereits am 20.9.2006 telefonisch über den BAföG-Antrag unterrichtet. Ihr sei jedoch die Auskunft erteilt worden, dass sie den Antrag auf SGB II-Leistungen noch nicht zurücknehmen solle, weil sie ansonsten ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten könne. Den BAföG-Bescheid habe sie nach Erhalt am 11.12.2005 an den Beklagten weitergeleitet und vorab in einem Telefonat am 12.12.2005 die
Bewilligung von BAföG mitgeteilt.
Der Beklagte hob die Bewilligung der SGB II-Leistungen für die Zeit vom 6. bis 31.8.2005 in Höhe von 442,87 Euro und für die Monate September 2005 bis Januar 2006 in
Höhe von jeweils 511 Euro/Monat ganz auf. Die Klägerin habe den BAföG-Bescheid erst mit dem Fortzahlungsantrag auf SGB II-Leistungen am 2.2.2006 eingereicht und dadurch ihre Mitteilungspflichten grob fahrlässig verletzt (Bescheid vom 15.5.2006).
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.9.2006 führte der Beklagte aus, die Klägerin sei durch die Aufnahme ihrer Ausbildung von SGB II-Leistungen ausgeschlossen gewesen. Der bereits bei seinem Erlass rechtswidrige Bewilligungsbescheid habe aufgehoben werden
dürfen, weil sie sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne. Sie habe mit ihrer Unterschrift versichert, Änderungen insbesondere
der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, dies jedoch unterlassen.
Ihr habe klar sein müssen, dass der Antrag auf BAföG Auswirkungen auf die bei dem Beklagten beantragten Leistungen haben werde.
Das SG hat den Bescheid vom 15.5.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zum 21.9.2006 aufgehoben (Urteil vom 17.3.2008)
und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Klägerin könne sich auf Vertrauensschutz berufen. Sie habe in der mündlichen
Verhandlung glaubhaft versichert, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, wie sich der Bezug von Leistungen nach dem BAföG zu dem SGB II-Anspruch verhalte. Auch ihre Mitteilungspflicht habe sie nicht grob fahrlässig verletzt, weil sie ihrem Arbeitsvermittler
den Beginn der Ausbildung angezeigt habe. Der Beklagte habe als Arbeitsgemeinschaft iS von § 44b SGB II im streitigen Zeitraum lediglich die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträger wahrgenommen. Nach § 44b Abs 4 SGB II teilten sich die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger alle Tatsachen mit, von denen sie Kenntnis erhielten und die
für die Leistungen des jeweils anderen Trägers erheblich sein könnten.
Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG das Urteil des SG abgeändert und - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - den Bescheid des Beklagten vom 15.5.2006 in der Fassung des
Widerspruchsbescheids vom 21.9.2006 aufgehoben, soweit die Leistungsbewilligung vom 5.9.2005 für die Zeit vom 6. bis 24.8.2005
aufgehoben und eine Erstattung von mehr als 2674,23 Euro gefordert wurde (Urteil vom 9.5.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung
hat das LSG ausgeführt, die Rechtmäßigkeit der Höhe der Leistungsbewilligung in dem SGB II-Bescheid vom 5.9.2005 sei nicht zu prüfen. Dessen Bestandskraft führe dazu, dass der Leistungsanspruch und der dem Bewilligungsbescheid
zugrunde liegende Sachverhalt nicht von Amts wegen zu überprüfen seien. Die Klägerin sei ab 25.8.2005 vom Bezug von SGB II-Leistungen nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II ausgeschlossen gewesen, weil sie eine nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolviert habe. Sie habe durch zumindest unvollständige Angaben die Überzahlung
ab 25.8.2005 grob fahrlässig iS des § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X verursacht. Obwohl sie ausdrücklich befragt worden sei, habe sie nicht auf den beabsichtigen BAföG-Antrag hingewiesen und den Beklagten auch nicht unverzüglich über den später gestellten Antrag informiert. Der von ihr behauptete
Anruf bei dem Beklagten am 20.9.2005 sei zu spät erfolgt und unerheblich. Ihrer Mitteilungspflicht sei die Klägerin auch nicht
dadurch nachgekommen, dass sie ihren Arbeitsvermittler bei der Bundesagentur für Arbeit am 27.7.2005 über den beabsichtigten
Besuch der BbS zum Erwerb der Fachhochschulreife informiert habe. Adressat dieser Angabe hätte der Beklagte sein müssen. Zwar
habe dieser damals noch in der Rechtsform der ARGE auch die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit bzw umgekehrt die Bundesagentur
für Arbeit diejenigen des Grundsicherungsträgers wahrgenommen. Eine Wissenszurechnung komme aber nicht in Betracht, weil die
Aufgabenwahrnehmung in zwei unterschiedlichen Behördenstrukturen geschehe. Die Klägerin sei von ihrem Arbeitsvermittler ausdrücklich
auf die SGB II-Antragstellung hingewiesen worden. Durch seine Angaben sei ihr bekannt gewesen, dass SGB II-Leistungen in einem "gesonderten Verfahren" bewilligt würden. Die Verletzung der Mitteilungspflicht sei auch grob fahrlässig.
Die Klägerin sei darüber belehrt worden, dass sie alle Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen dem Beklagten anzuzeigen
habe. Ihr habe - insbesondere nach dem Gespräch beim Arbeitsvermittler - klar sein müssen, dass sie die beabsichtigte Leistung
bzw Beantragung von BAföG-Leistungen dem Beklagten gegenüber mitzuteilen hätte. Die Revision sei zuzulassen, weil die Rechtsfrage, ob auch im Rahmen
der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Rücknahme nach § 45 SGB X die Berechnungselemente der bestandskräftig bewilligten SGB II-Leistung von Amts wegen überprüft werden müssten, höchstrichterlich nicht eindeutig geklärt sei. Wegen der erhöhten Kosten
für Unterkunft und Heizung ab 15.8.2005 sei diese Frage entscheidungserheblich.
Mit ihrer Revision trägt die Klägerin vor, ihr Vertrauen in den Bestand der SGB II-Leistungen sei bereits deshalb schutzwürdig, weil sie dem Arbeitsvermittler bei der Bundesagentur für Arbeit am 27.7.2005
über den Besuch der BbS zum Erwerb der Fachhochschulreife informiert habe. Die vom LSG vorgenommene Differenzierung zwischen
den Zuständigkeiten des Arbeitsvermittlers bei der Bundesagentur für Arbeit und eines vermeintlichen Adressaten bei der ARGE
könne nicht durchgreifen, weil die Bundesagentur für Arbeit zum damaligen Zeitpunkt Träger von Leistungen nach dem SGB II gewesen sei. Auch bestehe nach § 44b Abs 4 SGB II eine Pflicht zum Austausch der Information zwischen beiden Trägern. Die Ausführungen des LSG stellten keine für ein Urteil
tragfähige Grundlage dar, weil nicht erkennbar sei, dass der zuständige Arbeitsvermittler eine Informationsweitergabe nicht
beabsichtigt habe. Sie habe nicht gewusst, wie es sich mit dem BAföG und dem Alg II verhalte. Zum damaligen Zeitpunkt habe es auch Mitschüler gegeben, die neben dem BAföG SGB II-Leistungen erhalten hätten. Auch habe das LSG den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes in Bezug auf die Aussage des zuständigen
Mitarbeiters des Beklagten völlig außer Betracht gelassen, obwohl hierfür bereits in erster Instanz Beweis durch das Zeugnis
der Frau C B angeboten worden sei. Nach Beantragung des BAföG habe sie sich am 20.9.2006 gegen 16:05 Uhr mit dem zuständigen Mitarbeiter des Beklagten in Verbindung gesetzt. Ihr sei mitgeteilt
worden, dass sie es bis zur Bewilligung des Bafög bei den SGB II-Leistungen belassen solle, weil ihr Lebensunterhalt ansonsten nicht gesichert sei. Nach der Bewilligung der BAföG-Leistungen habe sie sich am 12.12.2005 um 15:23 Uhr erneut mit dem Beklagten in Verbindung gesetzt (im Berufungsverfahren
vorgelegte Einzelverbindungsaufstellungen des Telefonanbieters). Schließlich habe das LSG bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit
der Aufhebung die Berechnungselemente der bestandskräftig bewilligten SGB II-Leistungen, also auch die zutreffende Höhe der KdU, von Amts wegen prüfen müssen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. Mai 2012 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil
des Sozialgerichts Stendal vom 17. März 2008 zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf die Ausführungen des Berufungsgerichts.
II
Die Revision der Klägerin ist insoweit begründet, als das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen war (§
170 Abs
2 S 2
SGG). Die bisher getroffenen Feststellungen lassen keine abschließende - positive oder negative - Entscheidung darüber zu, ob
und ggf in welchem Umfang der Beklagte berechtigt war, die SGB II-Leistungen für den noch streitigen Zeitraum vom 25.8.2005 bis 31.1.2006 aufzuheben und die Erstattung der erbrachten Leistungen
zu verlangen.
1. Das beklagte Jobcenter ist gemäß §
70 Nr 1
SGG beteiligtenfähig. Die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Jobcenter (§ 6d
SGB I idF des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl I 1112) mit Wirkung vom 1.1.2011 als Rechtsnachfolger kraft Gesetzes an die Stelle der
bisher beklagten Arbeitsgemeinschaft (vgl § 76 Abs 3 S 1 SGB II) getreten sind. Dieser kraft Gesetzes eingetretene Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung des SGB II ist keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung. Das Passivrubrum war daher von Amts wegen zu berichtigen. Verfassungsrechtliche
Bedenken gegen die Vorschrift des § 44b SGB II bestehen nicht, weil der Gesetzgeber sich bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung innerhalb des von Art
91e Abs
1 und
3 GG eröffneten Gestaltungsspielraums bewegt (vgl dazu Urteile des Senats vom 18.1.2011 ua - B 4 AS 99/10 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 5).
2. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 15.5.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.9.2006.
Hiergegen wendet sich die Klägerin zu Recht mit der isolierten Anfechtungsklage (§
54 Abs
1 SGG).
Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die formellen Voraussetzungen für eine Rücknahme oder Aufhebung des Bescheides
vom 5.9.2005 gegeben sind. Die Klägerin ist ordnungsgemäß angehört worden. Nach § 24 Abs 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich
zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies sind alle Tatsachen, die zum Ergebnis der Verwaltungsentscheidung
beigetragen haben, dh auf die sich die Verwaltung auch gestützt hat (BSGE 69, 247 = SozR 3-1300 § 24 Nr 4 S 9; vgl zuletzt Urteil des Senats vom 9.11.2010 - B 4 AS 37/09 R - SozR 4-1300 § 41 Nr 2, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen). Der Beklagte hat die beabsichtigte Aufhebung der
Leistungsbewilligung im Anhörungsschreiben vom 15.2.2006 und im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15.5.2006 darauf gestützt,
dass die Klägerin bei dem Antrag auf SGB II-Leistungen nicht angegeben habe, dass sie die Beantragung von BAföG-Leistungen beabsichtige bzw sie - nach entsprechender Antragstellung beim Amt für Ausbildungsförderung - diesen Umstand nicht
unverzüglich mitgeteilt habe. Ihr sind insofern die wesentlichen Umstände, die aus Sicht des Beklagten zur Aufhebung der Bewilligungsentscheidung
führten, in hinreichendem Umfang mit der Möglichkeit zur Stellungnahme eröffnet worden.
Der Bescheid vom 15.5.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.9.2006 genügt auch den Anforderungen an die Bestimmtheit
von Verwaltungsakten. Das Bestimmtheitserfordernis nach § 33 Abs 1 SGB X als materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung verlangt, dass der Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei
ist. Der Betroffene muss bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzt
werden, die in ihm getroffene Rechtsfolge vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen und sein Verhalten daran auszurichten
(vgl BSGE 105, 194 = SozR 4-4200 § 31 Nr 2, RdNr 13 mwN; BSG SozR 4-4200 § 31 Nr 3 RdNr 16 mwN; BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R - RdNr 18; BSGE 108, 289 ff = SozR 4-4200 § 38 Nr 2, RdNr 31). Insofern geht aus dem angefochtenen Bescheid vom 15.5.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 21.9.2006 hervor, dass der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 5.9.2005 in vollem Umfang aufheben wollte.
3. Als Rechtsgrundlage für die Rücknahme bzw Aufhebung des bindenden Bewilligungsbescheides vom 5.9.2005 kommt hier sowohl
§ 40 SGB II iVm § 45 SGB X als auch § 40 SGB II iVm § 48 SGB X in Betracht. § 45 Abs 1 SGB X regelt, dass ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender
Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der
Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise zurückgenommen werden darf. § 45 SGB X findet Anwendung, wenn der Verwaltungsakt bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war und deswegen geändert werden
soll. Nach § 48 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem
Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Wegen § 40 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB II (in der Fassung bis zum 31.3.2011) iVm § 330 Abs 2 und 3 SGB II ist diese Rechtsfolge jeweils zwingend. Beide Normen grenzen sich nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses
des Verwaltungsaktes, der aufgehoben werden soll, ab (vgl zuletzt BSG Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 22/10 R - juris RdNr 16 mwN), knüpfen an unterschiedliche Sachverhalte und Verschuldensvorwürfe im Sinne der subjektiven Voraussetzungen
für eine Rücknahme bzw Aufhebung an und haben ggf unterschiedliche Konsequenzen für den Umfang einer rechtmäßigen Aufhebung
und Erstattungsforderung. Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, dass einer Rücknahme nach § 45 SGB X nicht schon entgegensteht, dass der Beklagte den Bescheid vom 15.5.2006 zunächst auf § 48 SGB X gestützt hat. Da der angefochtene Bescheid in seinem Verfügungssatz nicht geändert worden ist und die Rücknahme nur mit einer
anderen Rechtsgrundlage begründet wird, sind die Voraussetzungen einer Umdeutung nach § 43 SGB X hier nicht zu prüfen (vgl BSG SozR 3-1300 § 45 Nr 42 S 138; BSG SozR 3-1300 § 24 Nr 21 S 61).
4. a) Ob sich der Beklagte für die Aufhebung des SGB II-Bewilligungsbescheides vom 5.9.2005 auf § 45 SGB X stützen konnte, kann der Senat aber nicht abschließend beurteilen. Zwar liegt eine anfängliche Rechtswidrigkeit vor. Es sind
jedoch noch Feststellungen dazu erforderlich, ob sich die Klägerin auf Vertrauensschutz berufen kann.
Der Bescheid vom 5.9.2005 war bereits im Zeitpunkt seines Erlasses insoweit rechtswidrig, als der Beklagte über den tatsächlichen
Beginn der Ausbildung am 25.8.2005 hinaus SGB II-Leistungen gewährt hat. Ab diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen mehr, weil der Anspruchsausschluss
nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II eingriff. Nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II (idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) haben Auszubildende,
deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§
60 bis
62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Eine Ausnahme hiervon
galt nach § 7 Abs 6 SGB II aF nur für bestimmte Gruppen von Auszubildenden, zu denen die Klägerin nicht gehörte.
Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§
163 SGG) besuchte die Klägerin seit dem 25.8.2005 eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung iS des § 2 Abs 1 Nr 6 BAföG (in der Neufassung des Gesetzes vom 23.12.2003 [BGBl I 2848] mit Wirkung vom 1.1.2005). Das LSG hat zutreffend ausgeführt,
dass der Besuch der berufsbildenden Schule zum Erwerb der Fachhochschulreife nach § 2 Abs 1 Nr 1 BAföG förderungsfähig ist, weil er eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (§ 4 Abs 1 Verordnung über Berufsbildende Schulen [BbS-VO]). Durch die in § 7 Abs 5 S 1 SGB II enthaltene Formulierung ("dem Grunde nach") wird zudem klargestellt, dass es nur auf die abstrakte Förderfähigkeit der Ausbildung
ankommt (BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6 RdNr 15; BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 102/11 R). Ein tatsächlicher Bezug der Leistungen zur Ausbildungsförderung ist daher für den Anspruchsausschluss nicht erforderlich
(Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 7 RdNr 280, Stand 9/12). Dass der Klägerin erst mit Bescheid vom 30.11.2005, also mehr als drei Monate nach Ausbildungsbeginn,
BAföGLeistungen bewilligt worden sind, ist daher für den Eintritt des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II unerheblich. Auch ein Härtefall im Sinne der Regelung des § 7 Abs 5 S 2 SGB II, nach welcher trotz Leistungsausschlusses in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht
werden können, ist hier nach den Feststellungen des LSG (§
163 SGG) nicht gegeben. Das BSG hat auch bereits entschieden, dass der Leistungsausschluss keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet und der Gesetzgeber
nicht gehalten ist, außerhalb des besonderen Systems zur Ausbildungsförderung den Lebensunterhalt während der Ausbildung sicherzustellen
(BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6 RdNr 28).
b) Der Senat kann aber nicht abschließend beurteilen, ob die Rücknahme des SGB II-Bewilligungsbescheids wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit nach § 45 SGB X daran scheitert, dass sich die Klägerin auf Vertrauensschutz berufen kann. Nach § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X scheidet dies aus, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in
wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Das LSG hat grob fahrlässig unvollständige Angaben zunächst darin gesehen, dass die Klägerin die Frage IX des am 1.8.2005
ausgefüllten Antragsvordrucks, ob sie (eine) andere Leistung(en) beantragt habe oder dies beabsichtigte, nicht beantwortet
habe. Insofern ist es zwar zutreffend davon ausgegangen, dass bei den hier nur denkbaren "unrichtigen Angaben" durch Verschweigen
von Umständen regelmäßig auf dasjenige abzustellen ist, was im Antrag abgefragt wird. Auch reicht es aus, wenn - wie hier
nach dem SGB II-Antrag durch die weitere Beantragung des BAföG - zwischen dem Antrag und dem Erlass des Bescheids eine Änderung eintritt und der Leistungsempfänger diese Änderung entgegen
seiner Mitteilungspflicht nicht mitteilt. Ein solches Unterlassen nach vorheriger Abfrage dieses Umstandes ist bei der Rücknahme
der Leistungsbewilligung wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit der unrichtigen oder unvollständigen Angabe im Antragsvordruck
gleichzusetzen (BSGE 96, 285, 290 = SozR 4-4300 § 122 Nr 4).
c) Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Handeln grob fahrlässig war. Der Senat folgt dem LSG schon aus Rechtsgründen nicht
hinsichtlich der Annahme, dass die Klägerin durch unterlassene Angaben zu einer künftigen BAföG-Beantragung bzw nicht unverzüglicher Mitteilung des späteren BAföG-Antrags zu dem anfänglich rechtswidrigen Bescheid vom 5.9.2005 beigetragen habe. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die
unvollständigen oder unzutreffenden ("unrichtigen") Angaben iS des § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X in "wesentlicher Beziehung" unrichtig bzw unvollständig sein müssen und zudem Umstände betreffen müssen, auf denen die fragliche
Leistung "beruht". Zwischen der Verletzung der Anzeigepflicht und der Bewilligung der Leistung muss daher ein Zusammenhang
in der Weise bestehen, dass die rechtswidrige Leistungsgewährung wesentlich durch die Verletzung der Anzeigepflicht veranlasst
worden ist ("Kausalzusammenhang"). Dies beinhaltet, dass es bei richtigen Angaben bzw rechtzeitiger Anzeige des konkret bezeichneten
Umstandes nicht zu den anfänglich rechtswidrigen Leistungen gekommen wäre (vgl BSGE 47, 28, 31 = SozR 4100 § 152 Nr 6 S 11). Rechtfertigender Grund für die Antragstellern und Sozialleistungsbeziehern auferlegten
Mitteilungspflichten, insbesondere derjenigen nach §
60 Abs
1 Nr
1 SGB I, ist gerade, dass diese Umstände für die fragliche Leistung rechtlich erheblich sind. In diesem Sinne war die beabsichtigte
BAföG-Antragstellung bzw der kurz vor der SGB II-Bewilligung dann tatsächlich gestellte BAföG-Antrag kein wesentlicher bzw "erheblicher" Umstand, weil eine anfängliche Rechtswidrigkeit des SGB II-Bescheides iS von § 45 SGB X - auch nach der vom Beklagten erst im Widerspruchsbescheid vertretenen und zutreffenden Rechtsauffassung - nur wegen des
tatsächlichen Ausbildungsbeginns ab 25.8.2005, nicht jedoch wegen der zu diesem Zeitpunkt erst beantragten BAföG-Leistungen gegeben war.
d) Soweit das LSG eine Verletzung der Mitteilungspflicht angenommen hat, weil die Klägerin - nach Unterrichtung des Arbeitsvermittlers
bei der BA am 27.7.2005 - dem Beklagten als nunmehr zuständigen Träger die beabsichtigte Aufnahme der Ausbildung an der berufsbildenden
Schule zum Erwerb der Fachhochschulreife nicht (erneut) mitgeteilt habe, handelt es sich zwar um einen Umstand, auf dem die
anfänglich rechtswidrige SGB II-Bewilligung beruht. Insofern kann der Senat aber nicht abschließend beurteilen, ob die Klägerin ihrer Mitteilungspflicht
grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Zwar hat das LSG in seinem Urteil erörtert, ob und ggf in welchem Umfang gesonderte
Mitteilungspflichten gegenüber dem Beklagten bestanden. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer groben Fahrlässigkeit
des Handelns der Klägerin betreffen jedoch allein die unterlassene Mitteilung einer beabsichtigten und dann tatsächlich vorgenommenen
BAföG-Beantragung.
Bei den insofern noch nachzuholenden Feststellungen zur groben Fahrlässigkeit der Klägerin bezogen auf einen nicht (erneut)
mitgeteilten Ausbildungsbeginn dürfte zu berücksichtigen sein, dass es sich im Zusammenwirken der existenzsichernden Leistungen
bei Aufnahme einer weiterführenden Ausbildung aus Laiensicht nicht ohne Weiteres aufdrängen musste, dass eine (vorläufige)
Weiterzahlung der SGB II-Leistungen mit dem Beginn der tatsächlichen Ausbildung und unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme der BAföG-Leistungen generell ausschied (§ 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X) und deshalb gerade dem tatsächlichen Ausbildungsbeginn maßgebende Bedeutung zukam (vgl nunmehr auch den durch das Gesetz
zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 [BGBl I 453] mit Wirkung zum 1.4.2011 eingeführten § 27 Abs 4 S 2 SGB II, wonach darlehensweise weiterhin SGB II-Leistungen zumindest für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung erbracht werden können). Hiervon geht letztlich auch das
LSG aus, weil es dem konkreten, bisher nicht umfassend aufgeklärten Handeln des Arbeitsvermittlers entscheidende Bedeutung
beimisst. Insofern dürften noch tatsächliche Feststellungen zu den genauen Umständen der SGB II-Antragstellung über den Arbeitsvermittler der Agentur für Arbeit am 27.7.2005 und dem konkreten Zusammenwirken zwischen der
BA und dem Beklagten im Falle der Klägerin in der hier streitigen Anfangszeit des SGB II erforderlich sein. Jedenfalls nach Aktenlage könnte der Vermerk des Arbeitsvermittlers vom 27.7.2005, dass ihr der Antrag
auf Alg II ausgehändigt worden sei, im Sinne eines engen Zusammenwirkens und Weitergabe von Informationen auch unabhängig
von einer gesonderten SGB II-Antragstellung verstanden worden sein.
5. Kommt das LSG nach weiterer Aufklärung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis, dass eine vollständige Rücknahme des Bescheides
vom 5.9.2005 nach § 45 SGB X wegen Vertrauensschutzes ausscheidet, ist die Rücknahmeentscheidung ggf als Aufhebung der Leistungsbewilligung wegen wesentlicher
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach § 48 Abs 1 S 1 SGB X (teilweise) rechtmäßig. Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts
Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. § 48 SGB X ist auch auf anfänglich rechtwidrige Dauerverwaltungsakte anwendbar, wenn sich die Verhältnisse nachträglich ändern. § 45 SGB X sperrt die Aufhebung nach § 48 SGB X wegen einer nachträglichen Änderung in jenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, auf denen die (ursprüngliche)
Rechtswidrigkeit nicht beruht, nicht (BSG Urteil vom 11.4.2002 - B 3 P 8/01 R - USK 2002-59, juris RdNr 18; ausführlich Padé in juris-PK § 45 SGB X RdNr 56 ff, 1. Aufl 2013; BSG SozR 3-1300 § 48 Nr 47, S 105). Der Beklagte hat seine Aufhebung mit Bescheid vom 15.5.2006 ebenso wie das Anhörungsschreiben vom 15.2.2006
im Übrigen zunächst darauf gestützt, dass die Klägerin BAföG-Leistungen, also nach § 11 SGB II zu berücksichtigendes Einkommen, erhalten habe. Auch zur Möglichkeit einer Aufhebung nach § 48 SGB X sind aber noch weitere Feststellungen des LSG erforderlich.
Nach § 11 Abs 1 S 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Hierzu zählen die BAföG-Zahlungen in (vorläufiger) Höhe von 297 Euro monatlich; die in § 11 Abs 1 SGB II normierten Ausnahmen sind hier nicht von Bedeutung. Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II ist nach der Rechtsprechung der für Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG zur sog Zuflusstheorie grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält. Laufende Einnahmen sind
für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§ 2 Abs 2 S 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur
Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld/Sozialgeld [Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
- Alg II-V] vom 20.10.2004 [BGBl I 2622]). Insofern fehlen noch Feststellungen des LSG zu dem iS von § 11 Abs 2 SGB II maßgeblichen Zeitpunkt des Zuflusses und zu den vom Einkommen der Klägerin nach § 11 Abs 2 SGB II absetzbaren Beträgen. Auch ist zu prüfen, ob von dem im BAföG-Bescheid vom 30.11.2005 enthaltenen "Vorbehalt einer erneuten Einkommensprüfung" Gebrauch gemacht wurde.
6. Bei der Prüfung der Rücknahme- bzw Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung des Beklagten hat aber der Umstand keine Bedeutung,
dass die Klägerin ggf Anspruch auf höhere KdU im Rahmen einer schon anfänglich rechtswidrigen SGB II-Bewilligung hätte haben können. Zwar hat sie dies - nach Aktenlage - gegenüber dem Beklagten durch Vorlage von Mietunterlagen
geltend gemacht. Auch ist, wenn - wie hier - ein vollständiger oder teilweiser Eingriff in die Bestandskraft der in einer
bestimmten Höhe bewilligten SGB II-Leistung erfolgt, dessen Berechtigung grundsätzlich unter Einbeziehung der weiteren, den Grund und die Höhe der bereits bewilligten
Leistungen betreffenden Berechnungsfaktoren (unter Berücksichtigung des § 44 SGB X) zu prüfen, soweit Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit ersichtlich oder vorgetragen sind (vgl zu § 48 SGB X: Urteil des Senats vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 60 RdNr 26). Hier waren nach der objektiven tatsächlichen und rechtlichen Ausgangslage für den im
Revisionsverfahren noch streitigen Aufhebungszeitraum ab Ausbildungsbeginn am 25.8.2005 aber von vorneherein schon deshalb
keine höheren SGB II-Leistungen möglich, weil der Anspruchsausschluss nach § 7 Abs 5 SGB II für sämtliche SGB II-Leistungen galt. § 22 Abs 7 SGB II, der abweichend hiervon für Auszubildende mit ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung einen Zuschuss ermöglicht,
ist erst mit Wirkung zum 1.8.2006 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006
(BGBl I 1706) neu eingeführt worden.
Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.